Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00101




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 25. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, bezieht eine AHV-Altersrente, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und seit 2009 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe (vgl. Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügungen vom 26. Juli 2012 und 23. August 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von X.___ für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli sowie ab 1. August 2012 fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 1. September 2012 Einsprache (Urk. 4/38). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 4/47 = Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 3. November 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 und beantragte, es sei für die Berechnung der Zusatzleistung die jährliche Krankenkassenpauschale der Prämienregion 1 zu berücksichtigen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 21. November 2012 zugestellt (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) respektive der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) massgebenden Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 2 lit. a-c). Darauf ist zu verweisen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte mit den Verfügungen vom 26. Juli und 23. August 2012 die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 neu fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34) und bestätigte diese mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2). Strittig ist, welcher jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG bei den anerkannten Ausgaben anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hielt fest, in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung an seinem Wohnort in Y.___ halte er sich in einem Altersheim in Z.___ auf. Seine Krankenkasse stelle ihm die für Z.___ gültigen Prämien in Rechnung. Deswegen sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der für diese Prämienregion gültige Pauschalansatz massgebend (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, Anknüpfungspunkt für die Wahl des Pauschalansatzes sei der Wohnsitz. Diesen habe der Beschwerdeführer weiterhin in Y.___ (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).

2.2    Bis am 22. Mai 2012 lebte der Beschwerdeführer ausschliesslich in Y.___. Seit dem 23. Mai 2012 hält er sich gesundheitsbedingt und in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung in Y.___ im Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ auf (vgl. Urk. 4/22, Urk. 4/26, Urk. 4/43, Urk. 4/45-46, Urk. 4/53).

    Y.___ gehört unbestrittenermassen einer anderen und tieferen Tarifregion an als Z.___. Z.___ ist der Prämienregion 1 zugeteilt, die Gemeinde Y.___ hingegen der Prämienregion 3 (vgl. die Liste der Prämienregionen in der Schweiz, geordnet nach Kantonen, unter: www.bsv.admin.ch/do ku mentation/medieninformationen/archiv/presse/2002/d/02053002.pdf , besucht am 13. Februar 2014). Gemäss Ziff. 3240.01 respektive Anhang 1.3 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in der vorliegend massgebenden, ab 1. Januar 2012 gültigen Version, war für Erwachsene in der Prämienregion 1 ein Pauschalsatz von Fr. 5‘016.-- pro Jahr und in der Prämienregion 3 ein Pauschalsatz von Fr. 4‘176.-- massgebend.

    Für die Berechnung der Zusatzleistungen stellte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2012 weiterhin auf den tieferen Satz von Y.___ ab (vgl. Urk. 4/29 = Urk. 4/30, Urk. 4/36 = Urk. 4/37). Die Krankenkasse hingegen verrechnet dem Beschwerdeführer für die Grundversicherung unbestrittenermassen die für Z.___ gültigen höheren Prämien.

2.3    Nicht zu beanstanden ist das Anknüpfen am Wohnsitz bei der Bestimmung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

    Zur Bestimmung des Wohnsitzes stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 ELG. Diese Bestimmung regelt die kantonale Zuständigkeit der Durchführungsstelle, die sich durch den Heimeintritt unbestrittenermassen nicht verändert hat. Auf die vorliegend strittige Frage ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar. Einschlägig sind vielmehr Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) respektive - aufgrund der dortigen Verweisung - Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

    Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 26 ZGB bestimmt, dass der Aufenthalt in Anstalten (Vollzugs-, Erziehungs- oder Heilanstalt) keinen Wohnsitzwechsel begründet.

    Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung grundsätzlich Art. 26 ZGB anwendbar (vorübergehender Sonderzweck als Grund für den Aufenthalt), bei einem Altersheim in der Regel Art. 23 ZGB (dauerhafter Aufenthalt zur Verbringung des Lebensabends). Daran ändert sich nichts, wenn in einem Altersheim auch Pflegeleistungen erbracht werden. Hier geht der Sonderzweck im allgemeinen Zweck auf. Nicht massgebend ist ferner, ob der Heimeintritt freiwillig erfolgte, oder ob es sich um eine Unterbringung handelte. Art. 23 ZGB fragt nicht nach dem Grund für den Willensentschluss. Massgebend ist allein, dass der Entschluss des dauernden Verbleibens vorliegt. Ob die Schriften hinterlegt wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 237 E. 2b mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

    Für die Frage, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer ins Heim begeben hat, ist ein ärztliches Attest aufschlussreich. Diesem zufolge kann der Beschwerdeführer zu Hause nicht mehr alleine leben (Urk. 4/39). Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer gezwungenermassen mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ begeben hat, da in Y.___ keine entsprechende Einrichtung existiert, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber betont. Daraus folgt wiederum, dass er in Z.___ Wohnsitz begründet hat. Dass die Schriften offenbar nach wie vor in Y.___ hinterlegt sind, ändert daran nichts.

2.4    Bei der Berechnung der Zusatzleistung ist nach dem Gesagten anstelle des für Y.___ gültigen Pauschalsatzes für die obligatorische Grundversicherung in der Höhe von Fr. 4‘176.-- der für Z.___ gültige im Betrag von Fr. 5‘016.-- gemäss Anhang 3.1 der WEL (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) zu berücksichtigen. Die Differenz beläuft sich auf Fr. 840.--. Um diesen Betrag erhöhen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten und ansonsten unbestrittenen anerkannten jährlichen Ausgaben von Fr. 96‘846.-- für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2012 (vgl. Urk. 4/36) und von Fr. 87‘186.-- für die Zeit ab 1. August 2012 (vgl. Urk. 4/29). Für die Periode Juni bis und mit Juli 2012 belaufen sich die anerkannten jährlichen Ausgaben somit auf Fr. 97‘686.-- (Fr. 96‘846.-- + Fr. 840.--) und diejenigen für die Zeit ab August 2012 auf Fr. 88‘026.-- (Fr. 87‘186.-- + Fr. 840.--). Abzüglich der für beide Zeitperioden gültigen unbestrittenen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 20‘774.-- beläuft sich ab 1. Juni bis 31. Juli 2012 der Ergänzungsleistungsanspruch auf Fr. 76‘912.-- pro Jahr (Fr. 97‘686.-- ./. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 6410.-- pro Monat und derjenige ab 1. August 2012 auf Fr. 67‘252.-- pro Jahr (Fr. 88‘026.-- ./. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 5‘605.-- pro Monat.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.


3.    Für den Fall des Obsiegens beantragte der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung, dies unter Hinweis auf die von ihm eingereichte Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, vom 9. August 2012 (vgl. Urk. 4/52).

    Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren unvertreten. Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz 5). Hinzu kommt, dass die Stellungnahme von RA Dr. Kieser zwar die vorliegende rechtliche Problematik betrifft, aber nicht direkt im Zusammenhang mit diesem Verfahren eingeholt respektive abgegeben wurde (vgl. Adressat). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist nach dem Gesagten abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 6‘410.-- ab 1. Juni bis 31. Juli 2012 und Fr. 5‘605.-- ab 1. August 2012. 

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm