Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2012.00107 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ bezog seit Oktober 2010 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 12/16 ff.). Am 16. März 2012 verheiratete sie sich (vgl. Urk. 12/13/17). Gestützt auf eine Revision verfügte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 30. Juli 2012 die Einstellung der Zusatzleistungen rückwirkend per 1. März 2012 und forderte von der Leistungsbezügerin Fr. 5‘575.-- zurück (Urk. 12/12-13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/6, Urk. 12/8) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 12/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 erhob X.___ am 26. November 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu gewähren und dieser sei ab März 2012 korrekt zu berechnen. Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘575.-- sei zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde der Leistungsbezügerin am 27. März 2013 zugestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu vertretenden Gründen auf die Ausübung einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, als ob das Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht. Diese ist bei der Leistungsfestsetzung zwingend zu beachten (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151).
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob vom nichtinvaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und welches Pensum zumutbar wäre. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens wird im ELG respektive der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss im Einzelfall abklären, welchen Verdienst der erwerbsfähige Ehegatte erzielen könnte. Massgebliche Faktoren sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, Sprachenkenntnisse, weitere persönlich Umstände und die Arbeitsmarktsituation. In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsgrad dem Ehegatten zumutbar ist. Hernach ist in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu ermitteln (Koch/Carigiet, a.a.O., S. 157 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 6.1).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, durch die Heirat der Beschwerdeführerin am 16. März 2012 habe bei ihrem Ehemann ab 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Maler absolviert und habe sich zum Kranführer weiter gebildet. Deutsch sei gemäss den Angaben im Lebenslauf die zweite Muttersprache des Ehemannes. Aufgrund des Alters und des guten gesundheitlichen Zustandes sei ihm eine vollschichtige Tätigkeit in der Baubranche zumutbar. Gemäss Lohnrechner der Bundesverwaltung wäre es dem Ehemann im Raum A.___ ohne weiteres möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘747.-- zu erzielen. Zuzüglich Kinderzulagen belaufe sich das zumutbare Einkommen gar auf Fr. 70‘251.--. Auf die tieferen, vom Ehemann tatsächlich erzielten Einkünfte könne nicht abgestellt werden. Den eingereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass der Ehemann in der Zeit vom 26. März bis 8. Juli 2012 an 54 Tagen während insgesamt 448,7 Stunden gearbeitet habe. Insgesamt entfielen auf die genannte Zeitspanne nach Abzug der Feiertage 70 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baubranche im Frühjahr und Sommer eine Mehrauslastung gegenüber Herbst und Winter zeige, könne damit nicht von einer vollen Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens von etwas über Fr. 70‘000.-- lägen die anrechenbaren Einnahmen über den anerkannten Ausgaben, weswegen vom Zeitpunkt der Verheiratung an, das heisst ab März 2012 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 11 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr selber sei aufgrund ihres Invaliditätsgrades von 70 % kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dies sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch beim Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Massgebend sei indessen das Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könne. Trotz Suchbemühungen habe der Ehemann abgesehen vom Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 über keine Festanstellungen verfügt, sondern temporär gearbeitet. Da die Baubranche konjunktur- und wetterabhängig sei, sei es nicht ungewöhnlich, dass der Ehemann nicht dauerhaft eine Festanstellung gefunden habe. Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens sei demnach auf das konkret erzielte und durch die Lohnabrechnungen belegte Einkommen abzustellen. Für den massgeblichen Zeitpunkt betrage dieses Einkommen Fr. 41‘950.--. Damit seien die anrechenbaren Einnahmen mit Fr. 52‘986.-- kleiner als die anerkannten Ausgaben, weswegen ab März 2012 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (Urk. 1 S. 3-5).
3.
3.1 Mit der am 30. Juli 2012 verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Dass ein derartiger Anpassungsgrund bestand, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hatte sich am B.___ 2012 verheiratet (vgl. Urk. 12/13/16-17). Die Änderung der Personengemeinschaft ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV explizit ein Revisionsgrund, sofern dies zu einer Änderung der Berechnung der Ergänzungsleistung führt.
3.2 Vom nichtinvaliden Ehegatten wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erwartet, dass er entsprechend der ehelichen Beistandspflicht das ihm zumutbare Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts der Familie erzielt. Andernfalls ist ein hypothetisches Verzichtseinkommen zu bemessen (vgl. vorstehende Erw. 1.2 f.). Während die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann habe tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt und sei damit seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, ist letzteres nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht der Fall, weswegen sie anhand statistischer Durchschnittslöhne ein hypothetisches höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte errechnet hat.
3.3 Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im aktenkundigen Zeitraum vom 26. März bis 8. Juli 2012 (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12) sein Einkommen in seinem Berufsfeld auf der Basis temporärer Arbeitseinsätze erzielt hat. Dass der Ehemann, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, im Rahmen einer Festanstellung im fraglichen Zeitraum gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, ist nicht auszuschliessen. Indessen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe sich im Anschluss an eine Festanstellung zwischen Oktober 2010 und August 2011 intensiv, aber erfolglos um eine weitere Festanstellung bemüht (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht veranlasst, dies in Abrede zu stellen. Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Annahme temporärer Arbeitseinsätze seine Arbeitskraft ausgeschöpft hat, soweit es ihm möglich gewesen ist. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unter günstigeren Voraussetzungen gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Massgebend sind hier die konkreten Verhältnisse und nicht, wie in der Invalidenversicherung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt.
3.4 Liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, sind die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin auf der Basis des vom Ehemann effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV basiert die Bemessung der anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auf einer Betrachtung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Massgebend sind die Einnahmen des vorausgehenden Jahres. Hierfür kann insbesondere auf die Steuerveranlagungen der leistungsansprechenden Person zurückgegriffen werden (Art. 23 Abs. 2 ELV). Alternativ kommt je nach den Umständen auch eine Bemessung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV in Betracht. In diesem Fall ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
3.5 Aktenkundig ist das vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. März bis 8. Juli 2012 erzielte Einkommen (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12). Die Beschwerdegegnerin nahm weder eine Vergangenheitsbetrachtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ELV vor, noch errechnete sie das mutmassliche Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV. Sie beschränkte sich - gestützt auf einen Vergleich der effektiven Arbeitstage des Ehemannes zwischen dem 26. März und dem 8. Juli 2012 mit den insgesamt auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstagen - auf die Feststellung, es liege eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (vgl. Urk. 11 S. 2). Da letzteres nicht der Fall ist (vgl. vorstehende Erw. 3.4), sind die anrechenbaren Einnahmen nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens zu ermitteln, sondern die Beschwerdegegnerin hat vom konkret erzielten Einkommen auszugehen. Zu diesem Zweck ist die Sache an sie zurückzuweisen.
4.
4.1 Gleichzeitig mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs verfügte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung für zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen (Urk. 12/12). Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied sie zudem, dass die Rückforderung nicht erlassen werde (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte in der Einsprache ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. Urk. 12/6/1 S. 1).
4.2 Der Rückerstattung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unterliegen unrechtmässig bezogene Leistungen. Grundsätzlich ist die Rückforderung daher nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zulässig, denn damit wird ein von Anfang an bestehender, unrechtmässiger Zustand beseitigt. Erfolgt die Anpassung der Leistung aufgrund einer nachträglichen Veränderung der für den Leistungsanspruch massgebenden Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, setzte die Rückforderung von Leistungen eine Meldepflichtverletzung bezüglich der Sachverhaltsänderung voraus (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S, 97 f.). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre Verheiratung, das heisst die revisionsrelevante Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen rechtzeitig gemeldet hat (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV). Eine Meldepflichtverletzung liegt damit nicht vor, weswegen eine allfällige Rückforderung zuviel ausbezahlter Ergänzungsleistungen nicht in Frage kommt.
4.3 Der Erlass einer Rückerstattung kommt in Frage, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würden. Ein möglicher Erlass wird auf Gesuch hin geprüft und es ist darüber in einer separaten Verfügung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Über den Erlass hätte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht einspracheweise, sondern durch Erlass einer neuen Verfügung befinden müssen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache im Sinne von vorstehender Erwägung 3 zur Bemessung des massgeblichen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Bestandteil der anrechenbaren Einnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird zusätzlich auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die dem Anspruch zu Grunde liegende Invalidenrente der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben worden ist (vgl. Urk. 3).
6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach ihrer Verheiratung im März 2012 befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm