Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00108




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. September 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1934 und 1932, ersuchten die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente, am 27. März 2012 mit dem ausgefüllten Formular um die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 7/6.1, Urk. 9/5; vgl. auch Urk. 7/F). Die Anmeldung wurde zuständigkeitshalber der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zur Bearbeitung überwiesen (Urk. 7/6.1b; vgl. auch Urk. 7/6.1c). Diese teilte den Eheleuten mit Schreiben vom 19. April 2012 mit, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV seien aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erfüllt (Urk. 7/35). Nachdem die Versicherten dagegen opponiert hatten (Urk. 7/36), erliess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 30. Juli beziehungsweise 2. August 2012, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte (Urk. 7/37-38). Zur Begründung gab sie an, aufgrund der Steuerdaten müsse von einem bedeutenden Vergensverzicht ausgegangen werden, dessen Berücksichtigung zu einem Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben führe (Urk. 7/38). Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/39) wurde von der Durchführungsstelle – unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Besprechung mit den Versicherten vom 27. September 2012 (Urk. 7/40-41) sowie weiterer Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen (Urk. 7/41-42e) – mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 „im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen“, wobei den Erwägungen und der gemäss Dispositiv-Ziffer II. Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügung vom 26. respektive 29. Oktober 2012 zu entnehmen ist, dass die Durchführungsstelle den Vermögensverzicht neu bewertete und eine neue Bedarfsberechnung vornahm, einen Anspruch auf Zusatzleistungen aber auch unter Berücksichtigung der neuen Zahlen verneinte (Urk. 2, Urk. 3/3).

2.    Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 27. November 2012 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 22. Januar 2013 [Urk. 12] und Duplik vom 1. Februar 2013 [Urk. 16]) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Unter anderem wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'000 Franken übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Sodann sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329 E. 4.2-4; 121 V 204 E. 4a-b, je mit Hinweisen).


2.    Aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs für das Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen der Beschwerdeführenden von Fr. 490‘000.-- veranschlagte. Des Weiteren berücksichtigte sie ein noch offenes Darlehen an den Sohn der Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 75‘000.-- als Vermögen. Von diesen Vermögenswerten rechnete sie den Beschwerdeführenden nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- 1/10 auf der Einnahmenseite an, was unter Berücksichtigung der weiteren anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu einem Einnahmenüberschuss führte, und verneinte deshalb einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 2 S. 3 ff, Urk. 3/3).

    Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrechenbarkeit des von der Durchführungsstelle ermittelten Verzichtsvermögens sowie des noch offenen Darlehens an ihren Sohn (Urk. 1, Urk. 12).


3.        

3.1    

3.1.1    Die Durchführungsstelle argumentierte im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwerdeführenden hätten 1999 ein stattliches Gesamtvermögen von rund Fr. 1‘800‘000.-- versteuert, wogegen im Jahr 2012 nur noch Vermögenswerte von rund Fr. 36‘000.-- deklariert worden seien. Die Abnahme des Vermögens sei zu einem wesentlichen Teil auf möglicherweise Strafbares Verhalten ihres Bankberaters der Bank Z.___ zurückzuführen: Dieser habe offenbar unautorisiert mit Kundengeldern spekuliert und die Beschwerdeführenden über das Ausmass des Risikos der getätigten Investitionen im Dunkeln gelassen. Zudem habe er nach Aussagen der Beschwerdeführenden veranlasst, dass sie einen Kredit bei der Bank Z.___ aufgenommen hätten. Diese Kreditaufnahme habe in der Folge Margenforderungen der Bank in Höhe von total Fr. 119‘000.-- zur Folge gehabt, welche von den Beschwerdeführenden hätten beglichen werden müssen, um nicht Teile ihres Wertschriftenbestandes verkaufen zu müssen. Die von den anderen geschädigten Kunden eingeleiteten Verfahren hätten zur Zusprechung von Entschädigungen geführt. Es wäre deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, dass die Beschwerdeführenden durch die Einleitung eines Strafverfahrens die Abklärung der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Kundenberaters veranlasst hätten. Dass sie dies nicht getan hätten und auch auf Schadenersatzforderungen gegenüber dem Bankberater und der Bank verzichtet hätten, sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Aufgrund der betrügerischen Machenschaften des Kundenberaters und der unrechtmässigen Margenforderungen durch die Bank seien folgende, als Vermögensverzicht zu qualifizierenden Verluste zu verzeichnen: Von 1999 bis 2000 eine Vermögensminderung von Fr. 190‘000.-- bei der Bank Z.___ sowie der nicht belegte Teil der Vermögensabnahme im Betrag von rund Fr. 100‘000.--, total Fr. 290‘000.--; von 2000 bis 2001 eine Vermögensminderung von total Fr. 210‘000.-- bei der Bank Z.___; von 2003 bis 2004 der nicht belegte Teil der Vermögensabnahme im Betrag von rund Fr. 100‘000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation des Verzichtsvermögens im Sinne von Art. 17a Abs. 1 ELV verbleibe im Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 490‘000.-- (Urk. 2 S. 2 ff.).

3.1.2    Die Beschwerdeführenden wendeten dagegen beschwerdeweise ein, ihr grosser Wertschriftenverlust sowie die Margenforderungen seien nicht Folge unrechtmässiger Handlungen gewesen, sondern auf Kursverluste zufolge schlechter Investitionen durch ihren Bankberater zurückzuführen. Dieser habe die Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Wertschriften gehabt. Zwar treffe es zu, dass dieser sich wegen betrügerischer Machenschaften vor Gericht habe verantworten müssen. Die gemäss Medienberichten ausgerichteten Entschädigungen an andere Kunden der Bank seien aber nicht auf Verluste wegen schlechter Investitionen und Kursverlusten zurückzuführen, sondern wegen illegaler Abwicklungen von Geldtransaktionen auf fremde Kundenkonti erfolgt; derartige Transaktionen seien in ihrem Fall nicht erfolgt. Ein Anwalt sowie zwei Fachstellen hätten ihnen von Schadenersatzforderungen oder einer Strafanzeige abgeraten. Die späteren massiven Verluste seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht zur Vergensverwaltung und anlässlich der Investitionen nicht vorhersehbar gewesen: Sie hätten das Vermögen von einer angesehenen Bank verwalten lassen, welche sie bereits jahrelang gut betreut habe. Ihr Vorgehen könne nicht mit einer bewussten Weggabe eines Vermögens oder dem Tätigen einer Investition, bei der von Anfang an ein Verlust absehbar gewesen sei, gleichgesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverzichts seien nicht gegeben (Urk. 1; vgl. auch Urk. 36, Urk. 39).

    In der Beschwerdeantwort argumentierte die Durchführungsstelle neu, auch wenn der Vermögensrückgang der Beschwerdeführenden nicht auf einen Betrug zurückzuführen sei, müssten sie sich das Verzichtsvermögen von Fr. 490‘000.-- anrechnen lassen. Sie hätten den massiven Rückgang ihres Vermögens nämlich seit 1999 über Jahre einfach so hingenommen und keine Massnahmen gegen den Mittelabfluss getroffen, obwohl sie das Vermögen infolge ihrer Pensionierung als Altersguthaben gebraucht hätten. Dieser fahrlässige Umgang mit Geld sei erschreckend; die Hinnahme der Aktienverluste über Jahre sei als Leichtsinn und Verschwendung zu qualifizieren. Zweck von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sei es zu verhindern, dass Personen, die ihr Vermögen verschwendeten, die Verantwortung für die Folgen ihres finanziellen Gebarens durch den Bezug von Ergänzungsleistungen auf die Allgemeinheit überwälzen könnten. Im Übrigen würde aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Bank- und Aktiengeschäfte auch eine gutachterliche Beurteilung der Aktiengeschäfte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrüsst (Urk. 6 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 16).

3.1.3    In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden der Argumentation der Durchführungsstelle, vor der Finanzkrise und den Börsencrashs seien Aktienanlagen üblich gewesen. Zudem hätten sie nicht das ganze Vermögen in Wertschriften angelegt gehabt. Jeder Anlageberater habe davon abgeraten, grosse Vermögen auf Sparkonten anzulegen, da dort praktisch kein Zinsertrag generiert werde und das Vermögen deshalb mit der Zeit abnehme. Rückblickend betrachtet sei die Wahl der Aktien nicht gut gewesen; beim Kauf der Aktien hätten sie aber mit Gewinnen gerechnet. Nach den ersten grossen Kursverlusten sei ihnen von einem Verkauf der Aktien abgeraten worden, da grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestanden hätten. Dass die Aktienkurse in der Folge weiter gefallen seien, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, vergleichbar mit den grossen Kursverlusten bei damals als sicher geltenden Anlagen wie A.___- und B.___-Aktien. Bei den Wertschriftenanlagen könne somit nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden; vielmehr hätten sie das Geld in Aktien angelegt, um eine Rendite zu erzielen (Urk. 12).

    In der Duplik verwies die Durchführungsstelle auf ihre Beschwerdeantwort und nahm zu den Ausführungen in der Replik nicht Stellung (Urk. 16).

3.2    

3.2.1    Nach der Rechtsprechung kann eine auf strafbare Handlungen zurückzuführende Verminderung eines angelegten Vermögens nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird. Für die Abklärung eines allfälligen Vermögensverzichts ist mithin von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Vermögensverminderung durch eine strafbare Handlung bewirkt wurde; entsprechend ist auch die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens von Belang (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008, E. 6.5, sowie 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.2.2).

3.2.2    Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort nicht mehr an ihrer Argumentation fest, die Beschwerdeführenden hätten zu Unrecht auf eine Strafanzeige ebenso wie auf Schadenersatzforderungen verzichtet, weshalb ihnen die aufgrund betrügerischer Machenschaften ihres Kundenberaters bei der Bank Z.___ und unrechtmässiger Margenforderungen durch die Bank entstandenen Verluste als Verzichtsvermögen anzurechnen seien (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 7/39s, Urk. 7/39t). Dies leuchtet ein, legten die Beschwerdeführenden doch bereits in ihrer Einsprache vom 31. August 2012 glaubwürdig dar, dass sie die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen die Bank und ihren ehemaligen Bankberater durch einen Rechtsanwalt und den Banken-Ombudsmann abklären liessen, und diese von einem solchen Vorgehen mangels Erfolgsaussichten abrieten (Urk. 7/39 S. 2; vgl. auch Urk. 1). Auch die von den Beschwerdeführenden vor Einreichung der Beschwerde angefragte Schweizer Investorenschutz-Vereinigung hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 fest, den Bankunterlagen seien keine Anhaltspunkte für unrechtmässige Handlungen seitens der Bank zu entnehmen (Urk. 3/5). Die Beschwerdeführenden durften somit davon ausgehen, dass der Vermögensverminderung keine unrechtmässige Handlung ihres Kundenberaters beziehungsweise der Bank Z.___ zugrunde lag. Der Umstand, dass sie auf eine Strafanzeige und die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen verzichteten, erfüllt deshalb den Verzichtstatbestand der unterlassenen Durchsetzung von Rechtsansprüchen (vorstehend E. 1.2) nicht.

3.3    

3.3.1    Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern bei der Anlage eines Vermögens erlittene Verluste als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind. Dabei erkannte es Folgendes: Die Anlage eines Vermögens stellt grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001, E. 3.2), ebenso wie das dabei eingegangene Risiko eines Totalverlusts, da dieses prinzipiell bei jeder Vermögensanlage besteht. Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Auch wenn das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und sicherere Anlagen möglich gewesen wären, ist nicht zwingend ein Vermögensverzicht anzunehmen. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer „Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.1 sowie 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2 und 6 mit Hinweisen). Das eingegangene Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007, E. 3.2 sowie P 16/05 vom 26. April 2006, E. 4.1-2).

    Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, kann auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, beträchtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden ist und der EL-Ansprecher geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlässt, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte. So stellt die Anlage eines Vermögens in Festgeldanlagen in Britischen Pfund und in Optionen auf verschiedene Aktien erstklassiger Unternehmen, woraus im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 ein grosser Verlust resultierte, keinen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 3. und 6.).

    Das Sozialversicherungsgericht entschied, dass eine Vermögensreduktion innerhalb eines Monats (zwischen November und Dezember 2010) um mehr als 60 % aufgrund von Kursverlusten, die aus der Anlage des Geldes in Aktien und Devisenoptionen resultierten, noch nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden könne, da der Versicherte das Vermögen mittels breiter Diversifikation in verschiedene Titel, Branchen und Währungen abgesichert habe und nicht gesagt werden könne, dass die Kursverluste von vornherein als wahrscheinlich hätten betrachtet werden müssen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00036 vom 28. Oktober 2013, E. 3). Die im Jahr 2000 erfolgte Übergabe eines Vermögens an einen Vermögensverwalter mit der Definition einer Zielrendite von 9 % ist ebenfalls nicht als Vermögensverzicht zu werten, da die vereinbarte Rendite im damaligen Kontext einer Anlagestrategie im mittleren Risikobereich entsprach (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00106 vom 12. März 2014, E. 3). Keine Verzichtshandlung ist ferner im Umstand zu sehen, dass ein EL-Ansprecher den in Aktien einer einzigen Unternehmung investierten Teil seines Vermögens angesichts der sich ab 2007 abzeichnenden Krise auf dem Finanzmarkt nicht in weniger risikoreiche Anlagen investierte, da die Kursverluste im Zusammenhang mit der Finanzkrise in ihrem erheblichen Ausmass auch für Fachleute kaum voraussehbar waren. Ferner konnte dem Leistungsansprecher auch nicht vorgeworfen werden, dass er, als der Kurs des Titels sank, nicht alle Aktien verkaufte und anderweitig investierte, sondern darauf vertraute, dass der Kurs seiner Aktien wieder zulege; vor der Krise hatte sich die Investition nämlich durchaus als gewinnbringend erwiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00106 vom 28. Februar 2013, E. 4).

3.3.2    Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung des Verzichtsvermögens in erster Linie mit den erlittenen Verlusten auf demjenigen Teil des Vermögens, der über die Bank Z.___ in Wertschriften angelegt worden war. Diese Wertschriftenanlagen beliefen sich im Jahr 1999 auf rund Fr. 286‘000.-- bei einem in der Steuererklärung deklarierten Gesamtvermögen von Fr. 1‘628490.--. Das Depot bei der Bank Z.___ setzte sich aus den börsenkotierten, handelbaren Aktien von sechs bis acht Firmen aus verschiedenen Branchen zusammen und war mithin diversifiziert. Zudem war es – aufgrund der von den Beschwerdeführenden erteilten Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Aktien (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/39) – von einem spezialisierten Vermögensverwalter der renommierten Bank Z.___ zusammengestellt worden und wurde von diesem verwaltet. Ferner enthielt es keine derivativen oder strukturierten Produkte wie etwa Optionen, deren Kauf durch das Vermögensverwaltungsmandat der Bank Z.___ nicht gedeckt war (Urk. 3/4, Urk. 3/6 S. 4 ff., Urk. 3/5). Selbst wenn die vom Bankberater für die Beschwerdeführenden gekauften Einzelaktien als eher risikoreiche Investitionen einzustufen wären, würde jedenfalls das Gesamtrisiko durch die pro Aktie zu erwartenden potentiell höheren Renditen, die das Mehrfache des investierten Kapitals betragen können, und die Diversifikation des Aktienkapitals auf sechs bis acht Titel wieder reduziert. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung kann eine solche Geldanlage nicht als derart risikoreich betrachtet werden, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Weltaktienbörsen in den Jahren vor 1999 kontinuierlich gestiegen waren, und der Depotwert in der Periode vom 31. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 um rund Fr. 157‘000.-- zugenommen hatte. Die massiven Kursverluste im Jahr 2000 (im Betrag von rund Fr. 190‘000.--; Urk. 3/4, Urk. 7/39c; vgl. auch Urk. 2 S. 2) und in geringerem Ausmass in den folgenden Jahren waren zunächst Folge des damaligen, auch von den meisten Finanzfachleuten nicht vorausgesehenen Börsencrashs mit weltweiten, sämtliche Wirtschaftssektoren erfassenden erheblichen Kurskorrekturen. Zudem verwirklichte sich das sämtlichen Aktienanlagen inhärente Risiko einer ungünstigen Kursentwicklung. Die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten in den folgenden Jahren von einem Verkauf der im Wert gesunkenen Aktien abgesehen, da ihnen gesagt worden sei, dass grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestünden (Urk. 12 S. 1), ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Überlegung, dass auf grössere Kursverluste im Allgemeinen auch wieder Gewinne folgen, basiert auf Erfahrungswerten, hängt mit dem Auf und Ab der Konjunktur zusammen und ist in Fachkreisen allgemein anerkannt. Zudem erholten sich die Kurse einzelner Titel in den Folgejahren tatsächlich (Urk. 3/4, Urk. 7/39b). Das Festhalten an den im Depot bei der Bank Z.___ befindlichen Aktien während mehrerer Jahre lässt deshalb noch nicht auf einen fahrlässigen, leichtsinnigen, verschwenderischen Umgang mit Geld schliessen, wie von der Durchführungsstelle geltend gemacht wird, und auch nicht auf ein im Sinne der Rechtsprechung grobfahrlässiges Unterlassen wirksamer Vorkehren zum Vermögensschutz.

    Nichts an der Einschätzung des mit den Aktienanlagen eingegangenen finanziellen Risikos ändert sodann der Umstand, dass ein Teil des Aktienbestandes im Depot der Bank Z.___ durch Kredite der Bank – welche zu den im Einspracheentscheid erwähnten Margenforderungen führten (Urk. 2 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 7/39c) - finanziert war (Urk. 7/39c S. 1). Diesen Krediten (im Höchstbetrag von rund Fr. 180‘000.-- im Jahr 2000; Urk. 7/39c) respektive den gesamten Schulden (von höchstens Fr. 334‘000.-- im Jahre 2000; Urk. 7/39a, Urk. 7/39g, Urk. 7/39h) stand nämlich jederzeit ein deutlich höheres steuerbares Gesamtvermögen (von über Fr. 1‘000‘000.-- im Jahre 2000; Urk. 2 S. 2, Urk. 39a) gegenüber. Zudem war die Bankschuld durch flüssige Mittel (im Betrag von rund Fr. 210‘000.-- im Jahr 2000) gedeckt. Mit anderen Worten hätte der kreditfinanzierte Teil der Aktien auch durch Eigenkapital finanziert werden können, ohne dass das Aktienportfolio bei der Bank Z.___ im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein allzu grosses, als unvernünftig riskant erscheinendes Gewicht erhalten hätte.

    Die genaue betragliche und prozentuale Höhe der mit dem Wertschriftendepot bei der Bank Z.___ erlittenen Verluste spielt in Anbetracht des Gesagten keine Rolle. Bezüglich dieser Vermögensabnahme liegt keine Verzichtshandlung vor. Eine gutachterliche Beurteilung der Aktiengeschäfte, wie von der Durchführungsstelle eventualiter beantragt, ist nicht erforderlich.

3.3.3    Sodann bestehen weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten Anhaltspunkte dafür, dass bei anderen Vermögensteilen ein Verzicht erfolgt wäre. Insbesondere wird von der Durchführungsstelle zu Recht weder geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten einen Teil ihres Vermögens durch einen verschwenderischen Lebensstil verprasst - was einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleichkommen würde -, noch wird von der Durchführungsstelle bestritten, dass die Beschwerdeführenden die Abnahme ihres Vermögens durch die Finanzierung der Lebenshaltungskosten genügend belegt haben (Urk. 2, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/39 S. 2; vgl. auch Urk. 7/39d, Urk. 7/39e, Urk. 7/42).


4.    

4.1    Strittig ist ferner die Anrechnung eines noch offenen Darlehens der Beschwerderdeführenden an ihren Sohn im Betrag von Fr. 75‘000.-- als Vermögen (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 3/3). Während die Durchführungsstelle dies damit begründete, das Darlehen gegenüber dem Sohn sei offenbar bis anhin nicht zurückgefordert worden, so dass es gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Vermögen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 3), machten die Beschwerdeführenden geltend, sie könnten von ihrem Sohn aktuell keine Rückzahlung verlangen, da er finanzielle Probleme habe. Während zweier Jahre habe er nur Teilzeitbeschäftigungen gehabt, mit denen er seinen Lebensunterhalt gerade noch habe finanzieren können; momentan sei er zwar wieder vollzeitlich beschäftigt, verdiene aber nicht genug, um das Darlehen zurückzahlen zu können (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 12 S. 2).

4.2    Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162).

4.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden sich 1999 im Rahmen einer einfachen Gesellschaft an der von ihrem Sohn eröffneten Bar beteiligten und dem Sohn zusätzlich ein Darlehen in Höhe von Fr. 75‘000.-- gewährten (Urk. 7/39r). Aufgrund unglücklicher Umstände (Bauarbeiten, verändertes geschäftliches Umfeld) musste das Geschäft im Dezember 2005 aufgegeben werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/41). Gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 9. November 1999 war vorgesehen, dass die Beschwerdeführenden der Gesellschaft nebst ihrer Kapitaleinlage weitere Mittel in Form von Darlehen zur Verfügung stellten, falls diese zur Führung des Betriebs benötigt wurden. Die Darlehen waren mit 5 % zu verzinsen, sofern der übrige Geschäftsaufwand durch die Erträge gedeckt war (Absätze 3 und 8, Urk. 7/39r).

    Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensforderung zur Rückzahlung findet sich in den Akten keine ausdrückliche schriftliche Regelung. Da von den Beschwerdeführenden nichts anderes geltend gemacht wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlung des Darlehens bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2012 fällig war, unabhängig davon, ob für die Fälligkeit die Bestimmungen zum Ende der Gesellschaft in den Absätzen 11 und 12 des Gesellschaftsvertrags vom 9. November 1999 (Rückzahlung von Kapitalguthaben innert 5 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft Ende 2005; Urk. 7/39r S. 3) analog angewendet werden oder auf den dispositivrechtlichen Art. 318 des Obligationenrechts abgestellt wird, wonach, falls nichts anderes vereinbart ist, das Darlehen innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen ist.

    Zwar kann aufgrund der eingereichten Steuererklärungen (Urk. 3/13-21) davon ausgegangen werden, dass der zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete Sohn der Beschwerdeführenden nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um das Darlehen im Jahr 2012 zurückzuzahlen. Damit ist die damalige Uneinbringlichkeit des Darlehens aber noch nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden machen weder geltend, dass sie die Darlehensforderung mit aller Entschlossenheit einzutreiben versucht haben, noch haben sie einen Verlustschein wegen erfolgloser Betreibung oder einen anderen Beweis der Uneinbringlichkeit der Forderung eingereicht.

    Unter diesen Umständen bleibt es denkbar, dass der Sohn die zur Rückzahlung des Darlehens nötigen Mittel durch die Aufnahme eines längerfristigen Kredites beschaffen könnte. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden durch eine Veräusserung der Darlehensforderung den Gegenwert derselben in flüssigen Mitteln erhältlich machen könnten. Solchenfalls wäre die Darlehensforderung nicht uneinbringlich, und die Durchführungsstelle dürfte den effektiven (Markt-)Wert des Darlehens der Beschwerdeführenden an ihren Sohn bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung berücksichtigen.

4.4    Die praktische Umsetzbarkeit der genannten Varianten zur Verwertung der Darlehensforderung gegenüber dem Sohn und zur Beschaffung flüssiger Mittel ist indes nach Lage der Akten nicht mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen). Die Durchführungsstelle hat es bisher nämlich versäumt, sich bei Finanzfachleuten, etwa einer Bank, zu erkundigen, ob eine Finanzinstitution dem Sohn der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse einen Kredit in der Höhe der Darlehensforderung von Fr. 75‘000.-- gewähren würde und/oder ob die Darlehensforderung gegen den Sohn auf dem freien Markt realistischerweise veräussert werden könnte und bejahendenfalls zu welchem Preis. Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird dies nachzuholen haben und danach unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum (fehlenden) Verzichtsvermögen den Zusatzleistungsanspruch ab März 2012 neu zu ermitteln und darüber eine Verfügung zu erlassen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 und die Bestandteil desselben bildende Verfügung vom 26. respektive 29. Oktober 2012 (Urk. 2, Urk. 3/3) sind aufzuheben.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt