Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00112 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ bezog ab Januar 2005 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für seine 1994 geborene Tochter Y.___ (Urk. 6/A, Urk. 6/A2, Urk. 6/F, Urk. 6/H) und ab Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 6/2h S.; vgl. auch Urk. 6/130-131, Urk. 6/142), zuletzt ab Januar 2012 in Höhe von Fr. 938.-- pro Monat (Urk. 6/142).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs klärte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) ab Juli 2012 erneut die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk. 6/91-109) und nahm eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen vor. Mit Verfügungen vom 13. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) und – auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 6/114) – diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. November 2012 stellte sie die Ergänzungsleistungen auf Anfang Oktober 2012 ein, da die Berechnung einen Einnahmenüberschuss ergab, und verpflichtete den Versicherten gleichzeitig, wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosentaggelder der Ehefrau unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 in Höhe von Fr. 7‘504.-- zurückzuerstatten (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/138, Urk. 6/139 S. 10).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm rückwirkend und weiterhin Zusatzleistungen auszurichten, und es seien ihm auch die beantragten Krankheits- und Behindertenkosten zu vergüten und Prämienverbilligungen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2012 entschied die Durchführungsstelle über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (eidgenössische Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) und die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Urk. 2). Gleiches gilt für die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen vom 13. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/139).
Zu der mit der Beschwerde ebenfalls beantragten Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und Gewährung von Prämienverbilligungen (Urk. 1
S. 1) wurde weder im Einspracheentscheid noch in den diesem zugrunde liegenden Verfügungen Stellung genommen (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gewährung von Prämienverbilligungen ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung [ELV]). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs-leistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 126 ff.).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2.3 Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat.
2.4
2.4.1 Die Voraussetzungen für die Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse sind in Art. 25 Abs. 1 ELV geregelt.
Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Zudem werden die Ergänzungsleistungen bei der periodischen Überprüfung angepasst, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV), wobei die jährliche Ergänzungsleistung auch solchenfalls spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen ist; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis, welche durch die Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003
E. 6.2.4), erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, falls keine Meldepflicht-verletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Rz 3643.01 sowie 3645.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012).
2.4.2 Die ohne rechtzeitige Meldung im Sinne von Art. 24 ELV weiterhin ausgerichtete Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 ELG an den Versicherungsträger zurückzuerstatten ist, soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 17 ff. zu Art. 31; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 25). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Durchführungsstelle begründete die Einstellung der Ergänzungsleistungen und die Rückforderung damit, unter Berücksichtigung des Arbeitslosentaggelds der Ehefrau des Beschwerdeführers resultiere ein Einnahmenüberschuss, welcher nicht mehr zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtige. Der Beschwerdeführer habe der Durchführungsstelle erst im Juli und August 2012 die Abrechnungen über das von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltene Arbeitslosentaggeld zugestellt. Dadurch habe er seine Meldepflicht verletzt. Mit der verspäteten Meldung habe er eine rechtzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder und Anpassung der Ergänzungsleistungen verhindert und in der Folge zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (Urk. 2). Sodann sei die Tochter Y.___ Anfang November 2012 volljährig geworden und die Kinderrente der Invalidenversicherung sei ab Dezember 2012 eingestellt worden. Deshalb könne sie nicht mehr in die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs aufgenommen werden (Urk. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Melde-pflichten immer wahrgenommen. Die Durchführungsstelle sei darüber informiert gewesen, dass seine Frau Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Spätestens im Juli 2012 habe sie auch die entsprechenden Taggeldabrechnungen erhalten. Ferner müsse seine Tochter Y.___ bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit berücksichtigt werden, da sie ihre Lehre in diesem Sommer abgeschlossen habe und von ihrem Lehrlingslohn nicht habe leben können. Sodann sei es nicht richtig, eine Jahresberechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei. Die Situation habe sich bezüglich seiner Frau insofern verändert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der mit dem Schreiben der Durchführungsstelle an den Beschwerdeführer vom 4. Juli 2012 (Urk. 6/91) eingeleiteten periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli sowie am 24. August 2012 Abrechnungen über die von seiner Ehefrau in den Monaten Januar bis Juni 2012 bezogenen Arbeitslosentaggelder ein (Urk. 6/103b; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 6/92). Eine frühere Meldung der ab Januar 2012 erhaltenen Arbeitslosentaggelder ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 6/93 S. 3, Urk. 6/102a, Urk. 6/103, Urk. 6/103a, Urk. 6/132). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Durchführungsstelle sei über die von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltenen Arbeitslosentaggelder bereits vor Erhalt der Taggeldabrechnungen im Juli 2012 informiert gewesen (Urk. 1 S. 1), ist folglich nicht belegt.
Ob hinsichtlich der von der Ehefrau ab Januar 2012 bezogenen Arbeitslosentaggeldern eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.
4.1.2 Für eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen wird nebst einer Melde-pflichtverletzung vorausgesetzt, dass bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (vorstehend E. 2.4.2).
Aus den der Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 6/110) beigelegten Berechnungsblättern ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei den Einnahmen seit Dezember 2010 unverändert Taggelder der Ehefrau von Fr. 7‘928.-- berücksichtigte, mithin auch ab Februar 2012 (Urk. 6/139 S. 3 ff.). Die Änderung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Februar 2012 wegen eines Einnahmenüberschusses ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Durchführungsstelle neu unter Berücksichtigung des Jahreslohns der Ehefrau für einen im Februar 2012 beginnenden Reinigungsauftrag (Fr. 2‘916.-- [Urk. 6/102, Urk. 6/102a]) ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 26‘505.-- berücksichtigte, und nicht wie in der Periode von April 2011 bis Januar 2012 eines von Fr. 23‘589.-- (Urk. 6/139 S. 6-8). Dass hinsichtlich des mit dem neuen Reinigungsauftrag erzielten Erwerbseinkommens eine Meldepflichtverletzung vorliegt, wird von der Durchführungsstelle nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten auch nicht ohne Weiteres.
Unter diesen Umständen ist die rückwirkende Leistungseinstellung mit Rück-forderung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7‘504.-- nicht rechtens. Die Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ELV auf den Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügungen vom 13. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) unmittelbar folgt, also auf den 1. Oktober 2012 aufzuheben (vorstehend E. 2.4.1). Mithin besteht der Anspruch auf die mit der Leistungsverfügung vom 7. Dezember 2011 zugesprochenen Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 938.-- (Urk. 6/142) bis 30. September 2012. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine Tochter Y.___ bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt wurde und macht geltend, sie habe ihre Lehre in diesem Sommer abgeschlossen und habe von ihrem Lehrlingslohn nicht leben können.
Nebst den Einnahmen aufgrund der Invaliden-Kinderrente von jährlich Fr. 4‘392.-- ab August 2010 und Fr. 4‘464.-- ab Januar 2011 (Urk. 6/H), einer weiteren Kinderrente des Berufsvorsorgeversicheres des Beschwerdeführers von Fr. 1‘413.-- pro Jahr (Urk. 6/4c-e) sowie der Familienzulagen von jährlich Fr. 3‘000.-- erzielte die 1994 geborene Tochter Y.___ während ihrer Lehre vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 ein monatliches Einkommen von Fr. 671.65 (inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn) und vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 812.50 (inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn; Urk. 6/79). Bis zum 31. Juli 2012 lagen die Einnahmen der Tochter Y.___, auch nach Abzug von Lohnabzügen von Fr. 50.-- und Berufsauslagen von Fr. 2000.-- vom Lehrlingslohn und Anrechnung von lediglich 2/3 dieses Erwerbseinkommens, mit gesamthaft Fr. 12‘399.-- bis Fr. 14‘267.-- klar über den von der Durchführungsstelle in ihren Vergleichsrechnungen für die Zeit ab August 2010 sowie ab Januar 2011 berücksichtigten Ausgaben pro Jahr von Fr. 10‘884.-- bis Fr. 13‘507.-- (Urk. 6/81-82). Trotz seines Einwands, seine Tochter habe vom Lehrlingslohn nicht leben können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von der Durchführungsstelle angenommenen Einnahmen und Ausgaben falsch sind. In Anbetracht der überzeugenden Berechnungen der Durchführungsstelle ist nicht zu beanstanden, dass sie die Tochter Y.___ von März 2011 bis Juli 2012 wegen eines Einnahmenüberschusses nicht in die Berechnung aufnahm (Urk. 6/139 S. 5 ff.;
vgl. auch Urk. 6/108).
Für die Zeit ab August 2012 nahm die Durchführungsstelle nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse (Urk. 6/107-108, Urk. 6/112) eine neue Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter Y.___ vor (Urk. 6/119). Zusätzlich zu den Kinderrenten der Invalidenversicherung (welche per
1. Dezember 2012, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, eingestellt wurde [Urk. 6/121, Urk. 6/129]) und des Berufsvorsorgeversicheres und den Familienzulagen berücksichtigte die Durchführungsstelle bei den Einnahmen neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.-- pro Jahr. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hatte die Tochter am 22. August 2012 ihre Lehre abgeschlossen (Urk. 6/134; vgl. auch Urk. 6/132 S. 3); sie bezog zwischenzeitlich Arbeitslosenentschädigung und suchte eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50-80 % (Urk. 6/109, Urk. 6/115), begann im September eine viersemestrige Eintageshandelsschule (Urk. 6/116) und arbeitete ab 8. Oktober 2012 als Mitarbeiterin Verkauf bei der Z.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 21.35 zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (Urk. 6/117). Ausgehend von durchschnittlich 14 Arbeitsstunden pro Woche ermittelte die Durchführungsstelle ein Monatseinkommen von Fr. 1‘196.-- und das in die Berechnung eingesetzte jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.--. Hiervon zog sie Berufsauslagen von Fr. 2‘000.-- ab und rechnete 2/3, also Fr. 8‘235.-- als Einkommen an, was zu gesamthaften Einkünften von Fr. 12‘470.-- bis Fr. 14‘267.-- führte. Verglichen mit den berücksichtigten Ausgaben von jährlich Fr. 11‘121.-- bis Fr. 13‘507.-- resultierte auch für die Zeit ab August 2012 ein Einnahmenüberschuss. Auch bezüglich dieser Periode legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die von der Durchführungsstelle angenommenen Einnahmen und Ausgaben der Tochter falsch sind, weshalb kein Grund besteht, nicht auf die überzeugende Berechnung der Durchführungsstelle abzustellen.
Da das anrechenbare Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum höher als die anerkannten Ausgaben war, durfte die Durchführungsstelle die Tochter beziehungsweise deren Einnahmen und Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt lassen (vorstehend E. 2.1).
4.3 Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht richtig, eine Jahres-berechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei, widerspricht zunächst der klaren gesetzlichen Konzeption der Ergänzungsleistungen als jährliche Ergänzungsleistung.
Ferner ist in Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV klar geregelt, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen, und nicht des aktuell laufenden, Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sind, zusätzlich zum am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandenen Vermögen (vorstehend
E. 2.2).
Schliesslich sieht Art. 25 Abs. 1 ELV auch die Möglichkeit der Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse vor. Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben, wobei massgebend die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen sind (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vorstehend E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Durchführungsstelle habe dieser Bestimmung zuwider gehandelt.
Insgesamt ist die pauschale, unsubstantiierte Kritik an der Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen nicht geeignet, Zweifel an der Korrektheit der Ermittlung des Leistungsanspruchs durch die Durchführungsstelle zu wecken.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Situation seiner Frau habe sich insofern verändert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse handelt, welche erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2012 eingetreten ist. Sie konnte folglich von der Durchführungsstelle bei Erlass des Einspracheentscheids noch nicht berücksichtigt werden und ist deshalb auch für das hiesige Gericht im Rahmen des vorliegenden, gegen den Einspracheentscheid anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens nicht beachtlich. Die Durchführungsstelle hat die veränderten Verhältnisse soweit ersichtlich in der Verfügung vom 14. Februar 2013 berücksichtigt (Urk. 10; vgl. auch Urk. 9), welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist.
5. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung von Zusatz-leistungen (Urk. 1 S. 1) auch einen Anspruch auf Beihilfen und Gemeinde-zuschüsse geltend macht - ohne in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf diese Leistungen einzugehen -, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Demnach besteht aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 13 und 18 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes, § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung sowie Art. 2 und 6 der gemeindlichen Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit. a und c der Ausführungsbestimmungen zur gemeindlichen Zusatzleistungsverordnung) und der dazu herausgebildeten Praxis der Durchführungsstelle weder ein Anspruch auf Beihilfen noch ein solcher auf Gemeindezuschüsse (Urk. 2 S. 2 f.).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 30. September 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 938.-- hat und die Ergänzungsleistungen danach eingestellt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt