Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00113 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
Advokaturbüro Künzli, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, bezieht seit 2006 eine AHV-Altersrente und meldete sich am 14. Mai 2010 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/8/2).
Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 2/8/13/1-3) und Einspracheentscheid vom 13. September 2010 (Urk. 2/8/19 = Urk. 2/2) den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen, weil ihm ein Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- per 1. Januar 2007 anzurechnen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben überstiegen.
1.2 Die vom Versicherten am 7. Oktober 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) hies das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2010.00093 mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) in dem Sinne gut, als es das am 1. Januar 2010 massgebende Verzichtsvermögen auf Fr. 150‘000.-- reduzierte und beim ebenfalls angerechneten Auto den Wert auf Fr. 2‘638.-- herabsetzte und die Sache zur neuen Berechnung im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zurückwies.
2.
2.1 Das Bundesgericht hiess die vom Versicherten am 27. Juni 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/21/3) mit Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, bei den anerkannten Lebenshaltungskosten handle es sich um die Belastungen des Privatkontos für Sammelaufträge. Gemäss den Postenauszügen habe der Beschwerdeführer indessen auch Maestrocard-Bezüge getätigt, in der Regel in der Höhe von Fr. 300.-- oder Fr. 400.--. Im Jahre 2006 hätten sich diese Bezüge auf insgesamt Fr. 16‘700.-- belaufen. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe dieses Geld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verwendet. Sie seien daher bei den belegten Lebenshaltungskosten mit zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertige es sich, unter diesem Titel von einem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000.-- auszugehen (Urk. 1 E. 4.1). Weiter hielt es fest, das hiesige Gericht habe nicht begründet, weshalb neben den realisierten Börsengewinnen und -verlusten die Buchgewinne und –verluste zwischen Kauf und Verkauf unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Buchverluste und –gewinne seien glaubhaft. Es werde Aufgabe des hiesigen Gerichts sein, diesbezüglich Klarheit zu schaffen (Urk. 1 E. 4.2).
2.2 Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Urk. 5) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterlagen, Steuerbelege der Jahre 2004 bis 2008 und Bankbelege zu den geltend gemachten Buchgewinnen und –verlusten ein (Urk. 6/1-4), wozu die Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 Stellung nahm (Urk. 10).
Zu den vom hiesigen Gericht in einer tabellarischen Übersicht gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ermittelten Buchverluste und –gewinne (Urk. 12) nahmen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Urk. 17) Stellung.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme und freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 ELG), deren Berechnung (Art. 9 ELG) und den Vermögensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) wie auch insbesondere betreffend die Beurteilung der Anlage eines Vermögens und die hierzu ergangene Rechtsprechung wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 in Sachen der Parteien (Prozess ZL.2010.00093; E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (E. 2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2.
2.1 Das Bundesgericht bejahte im vorliegend massgebenden Urteil 9C_515/2012 (Urk. 1) die Mitberücksichtigung der getätigten Maestrocard-Bezüge zu den belegten Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und erachtete unter diesem Titel einen durchschnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000.-- als gerechtfertigt (E. 4.1).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass neben der Berücksichtigung des 2005 und 2006 ausbezahlten Vorsorgekapitals und der seit 2006 ausgerichteten Altersrente der AHV sowie der realisierten Börsengewinne und –verluste auch die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Buchgewinne und –verluste in die Berechnung des jeweils Ende Jahr noch vorhandenen Vermögens einzubeziehen seien (E. 4.2).
Zu prüfen bleibt die Höhe der Buchgewinne und –verluste sowie die Auswirkung deren Berücksichtigung auf das Vorliegen eines allfälligen Verzichtstatbestandes.
2.2 Zur Höhe der Buchgewinne und -verluste machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die in der Tabelle 2 gemäss Bundesgericht glaubhaft dargestellten Buchgewinne und –verluste abzustellen (Urk. 5 S. 10). Bei korrekter Berücksichtigung der Buchgewinne und –verluste werde deutlich, dass vorliegend keineswegs ein Vermögensverzicht vorliege, so dass ein Zusatzleistungsanspruch ausgewiesen sei (S. 11).
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, es seien auch diejenigen Wertschriften in die Tabelle des hiesigen Gerichts
(Urk. 12) aufzunehmen, welche im Laufe eines Jahres gekauft worden seien und in diesem Jahr erstmals per Ende Jahr im Depotverzeichnis aufgeführt würden (Urk. 15 S. 4). Es sei deshalb die von ihm unter Bezug auf Urkunde 12 erstellte Tabelle „Buchgewinne/Buchverluste 2005 bis 2008“ (Urk. 16/1) samt den darin erwähnten Beilagen mit nachvollziehbar gemachten Korrekturen zur Grundlage des Entscheides zu nehmen (S. 5 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2013 die Berücksichtigung der Buchgewinne und –verluste. Sie machte jedoch geltend, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen. Deren tatsächlicher Umfang sei erst noch festzustellen, um die Vermögensveränderungen betragsmässig beurteilen zu können (Urk. 10 S. 3).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 machte die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend, eine genaue Ermittlung des korrekten Buchverlustes werde wohl nur mittels einer Expertise möglich sein (Urk. 17 S. 4).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die realisierten Börsengewinne und –verluste im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) bereits berücksichtigt worden sind und das Bundesgericht ausdrücklich zur Berücksichtigung auch der Buchgewinne und –verluste aufgefordert hat. Der Antrag der Beschwerdeführer, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen, kann demnach nicht nachvollzogen werden.
3.2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine gestützt auf die tabellarische Übersicht des hiesigen Gerichts erstellte und ergänzte Tabelle mit den ausgewiesenen Buchgewinnen und Buchverlusten der Jahre 2005 bis 2008 ein (Urk. 16/1).
Wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde, wird der Hinweis des Beschwerdeführers, dass auch bei den im Laufe eines Jahres neu erworbenen Wertschriften per Ende des Jahres die Buchgewinne und –verluste zu berücksichtigen seien, als zutreffend erachtet.
Die Prüfung der vorliegenden Akten (Urk. 6/3-5.6, Urk. 6/2-4, Urk. 16/1/2/1-82) ergab sodann, dass für die Festlegung der Höhe der Buchgewinne und Buchverluste auf die in der vom Beschwerdeführer eingereichten Tabelle ausgewiesenen Werte (Urk. 16/1) abgestellt werden kann.
3.3 Zusätzlich zu den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) in Erwägung 3.3 aufgeführten, vom Bundesgericht nicht beanstandeten Beträgen sind nunmehr entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts die anzunehmenden Lebenshaltungskosten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) sowie die Buchgewinne und -verluste (vgl. Urk. 16/1) zu berücksichtigen, was folgendes Bild ergibt:
2004
Vermögensstand Anfang Jahr | 78‘000.-- |
Vermögenszufluss: Kapitalauszahlung ./. Steuern | 566‘200.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 481‘000.-- |
Differenz | 163‘200.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -60‘000.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | -51‘872.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | 51‘328.-- |
2005
Vermögensstand Anfang Jahr | 481‘000.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 453‘000.-- |
Differenz | 28‘000.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -60‘000.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | +57‘129.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | -19‘189.-- |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | 5‘940.-- |
2006
Vermögensstand Anfang Jahr | 453‘000.-- |
Vermögenszufluss: AHV-Rente | 22‘300.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 439‘000.-- |
Differenz | 36‘300.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -60‘000.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | +46‘771.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | -11‘839.-- |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | 11‘232.-- |
2007
Vermögensstand Anfang Jahr | 439‘000.-- |
Vermögenszufluss: AHV-Rente | 22‘900.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 330‘000.-- |
Differenz | 131‘900.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -61‘500.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | -35‘888.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | -38‘888.-- |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | -4‘376.-- |
2008
Vermögensstand Anfang Jahr | 330‘000.-- |
Vermögenszufluss: AHV-Rente | 22‘900.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 161‘000.-- |
Differenz | 191‘900.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -60‘000.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | -68‘118.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | -68‘492.-- |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | -4‘710.-- |
2009
Vermögensstand Anfang Jahr | 161‘000.-- |
Vermögenszufluss: AHV-Rente | 23‘700.-- |
Vermögensstand Ende Jahr | 89‘000.-- |
Differenz | 95‘700.-- |
davon entfallend auf: | |
– Lebenshaltungskosten | -60‘000.-- |
– realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) | -51‘792.-- |
– Buchgewinne (+) / -verluste (-) | |
– Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) | -16‘092.-- |
Total Differenzen (Verzichtsvermögen) 2004 - 2009
2004 | 51‘328.-- |
2005 | 5‘940.-- |
2006 | 11‘232.-- |
2007 | -4‘376.-- |
2008 | -4‘710.-- |
2009 | -16‘092.-- |
Total | 43‘322.-- |
Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.— nach Art. 17a ELV | -40‘000.-- |
Total unbelegte Vermögensverminderung per 1.1.2010 | 3‘322.-- |
Zum Bereich „Lebenshaltungskosten“ bleibt anzufügen, dass gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts von einem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000.-- ausgegangen wurde (vgl. Urk. 1 E. 4.1). Werden neben den Belastungen des Kontos für die Sammelaufträge auch die Maestrocard-Bezüge (vgl. Urk. 2/8/21/1-31) berücksichtigt, resultieren insgesamt Beträge in der Höhe von Fr. 57‘761.30 (2006), Fr. 61‘499.-- (2007), Fr. 54‘191.-- (2008) und
Fr. 55‘251.-- (2009), womit sich das Vorgehen gemäss Bundesgerichtsurteil zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
3.4 Vorliegend wurde seit der erstmaligen Kapitalauszahlung im Jahr 2004 nicht nur in jenem, sondern auch in den folgenden Jahren auf Vermögen verzichtet (vgl. Übersicht in E. 3.3). Das später angefallene Verzichtsvermögen ist dazu zu addieren, so dass bei einer jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- nach Art. 17a ELV das am 1. Januar 2010 massgebende Verzichtsvermögen nunmehr Fr. 3‘322.-- betrug.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in Bezug auf die massliche Höhe des Vermögensverzichts gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte neu berechne und hernach neu verfüge.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der im Verfahren ZL.2010.00093 eingereichten Kostennote vom 15. Dezember 2010 (Urk. 2/14) wird diese auf Fr. 4‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 13. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 4’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach