Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00115




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1962 geborene X.___, verheiratet und Vater von acht Kindern (geboren 1991, 1993, 1994, 1997, 1999, 2001 sowie zweimal 2003 [Urk. 7/544]), bezog Ergänzungsleistungen zu seiner halben Invalidenrente (Urk. 7/24/I, Urk. 17). Im April 2010 informierte er das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: die Durchführungsstelle), dass er seine bisherige Arbeit im geschützten Rahmen als Computerreiniger per Ende Juli 2010 aufgeben müsse, weil das Beschäftigungsprogramm nicht mehr weitergeführt werde (Urk. 2 S. 1). Ab August 2010 erhielt er bis zum 17. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder auf Basis seines Verdienstes als Computerreiniger in geschützter Umgebung (Urk. 25/376, Urk. 25/497). Am 28. September 2010 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten schriftlich mit, sie werde ihm vorläufig und längstens bis August 2011 lediglich die Arbeitslosentaggelder bei den Einnahmen anrechnen. Ab September 2011 müsse sie sowohl beim Versicherten als auch bei seiner Ehefrau, deren Betreuungspflichten mit zunehmendem Alter der Kinder abnähmen, eine höheren Betrag als Erwerbseinkommen anrechnen (Urk. 25/377). Dementsprechend setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung gleichen Datums ab Oktober 2010 unter Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 10‘751.-- sowie eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 7‘200.-- auf Fr. 3‘437.-- fest (Urk. 7/25/526/69). Der Beschwerdeführer zog seine dagegen erhobene Einsprache wieder zurück (Urk. 7/386, Urk. 7/25/390).

1.2    Mit Verfügung vom 18. März 2011 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab April 2011 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3‘471.-- zu (Urk. 7/25/526/70). Gleichzeitig wies sie den Versicherten verfügungsweise darauf hin, dass sie beabsichtige, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2011 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 19‘050.-- sowie seiner Ehefrau von Fr. 18‘000.-- anzurechnen, was zu einer Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt führen werde (Urk. 7/25/526/72; vgl. auch Urk. 7/25/402, Urk. 7/25/406). Mit Verfügung vom 27. September 2011 setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab Oktober 2011 wie angekündigt unter Berücksichtigung der hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten sowie seiner Ehefrau auf Fr. 2‘762.-- fest (Urk. 7/25/526/74; vgl. auch Urk. 7/25/428). Der Versicherte erhob dagegen am 26. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 7/25/439).

    Mit Verfügung vom 1. März 2012 setzte die Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 unter Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien auf Fr. 2‘808.-- fest (Urk. 7/25/526/75; vgl. Urk. 7/25/526/74). Mit einer weiteren Verfügung vom 19. April 2012 erhöhte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen nach Wegfall der mit der Arbeitslosenentschädigung ausgerichteten Kinderzulagen ab März 2012 auf Fr. 3‘606.-- (Urk. 7/25/526/77; vgl. auch Urk. 7/25/466 sowie Urk. 7/25/526/77a). Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 erhöhte sie die Ergänzungsleistungen ab Mai 2012 weiter auf Fr. 4‘664.-- (7/25/526/80), da sie dem Versicherten kein hypothetisches Einkommen mehr anrechnete, weil er ab Mai eine geschützte Arbeitsstelle in der Werkstätte Y.___ im Rahmen eines 50%-Pensums angetreten hatte (Urk. 7/25/474, Urk. 7/25/493).

    Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2011 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 25. Juni 2013 teilte Rechtsanwalt Silvan Meier dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23). Am 16. Oktober 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Tobias Figi mit Vollmacht als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 31, Urk. 32). Mit Replik vom 10. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es sei auch seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 36 S. 2 und 7). In der Duplik vom 8. Februar 2014 erneuerte die Durchführungsstelle ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 40).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), wozu auch Arbeitslosentaggelder zu zählen sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 180 mit Hinweis). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (19‘050 Franken; Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010) anzurechnen; bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % erhöht sich der Minimalbetrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b ELV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV kann abgesehen werden, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV).

1.4    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).

    Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2012) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.

1.5    Die in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Randziffer 3643.01 der WEL), welche von der Rechtsprechung als Verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die Aufhebung oder Herabsetzung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4 mit Hinweis).


2.    Während laufendem Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 27. September 2011 erliess die Durchführungsstelle die Verfügungen vom 1. März (Urk. 7/25/526/75), vom 19. April (Urk. 7/25/526/77) sowie vom 17. Juli 2012 (7/25/526/80), mit welchen sie die Ergänzungsleisungen ab 1. Januar, 1. März sowie 1. Mai 2012 jeweils revisionsweise erhöhte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einsprache um ein nicht devolutives Rechtsmittel handelt, der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.2). Die drei während des Einspracheverfahrens erlassenen neuen Verfügungen hatten durch die Einsprache vom 26. Oktober 2011 als mitangefochten zu gelten, soweit sie den mit der Einsprache gestellten Rechtsbegehren nicht entsprachen (in analoger Anwendung von Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; vgl. dazu BGE 125 V 118 E. 3a, 113 V 237), und wurden durch den abweisenden Einspracheentscheid vom 12. November 2012 - zumindest konkludent – bestätigt. Insofern unterliegen die von der Durchführungsstelle während laufendem Einspracheverfahren vorgenommenen revisionsweisen Änderungen des Ergänzungsleistungsanspruchs im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12. November 2012 ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis.


3.

3.1    Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von Fr. 19‘050.-- gestützt auf Art. 14a ELV für die Zeit ab Oktober 2011 damit, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem geschützten Bereich tätig gewesen und habe deshalb nur ein sehr geringes, den Mindestbetrag gemäss Art. 14a ELV bei weitem nicht erreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Dennoch sei ihm wegen der Regelung in Art. 14a Abs. 3 ELV nicht das vorgesehene Mindesterwerbseinkommen, sondern nur das tatsächlich erzielte, geringere Einkommen bei den Einnahmen angerechnet worden. Damit sei honoriert worden, dass er mit der Aufnahme der Tätigkeit in der geschützten Werkstätte einer Arbeit nachgegangen sei und so seinen Beitrag an die Gesellschaft geleistet habe. Während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung sei er dann aber seiner Verpflichtung zur Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit nicht nachgekommen, trotz entsprechender Erläuterung und Ermahnung seitens der Durchführungsstelle. Zudem sei die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen. Deshalb hätten nicht mehr nur die auf Basis des minimalen Einkommens aus der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt berechneten Arbeitslosentaggelder angerechnet werden können; die faktische Fortführung der Privilegierung gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV habe gestoppt werden müssen (Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 23).

    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vermutung, dass die teilinvalide Person das in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegte Mindesterwerbseinkommen erzielen könne, werde praxisgemäss durch den Bezug von Arbeitslosentaggeldern widerlegt. Er habe vom 1. August 2010 bis 17. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen. Während dieser Zeit dürfe ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Sodann treffe auch nicht zu, dass er während des Taggeldbezugs einen mangelnden Integrationswillen gezeigt habe (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 36 S. 4 ff.).

3.2    Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 17. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezog (Urk. 7/25/376, Urk. 7/25/437, Urk. 7/25/497). Die Durchführungsstelle rechnete ihm deshalb (spätestens) ab Oktober 2010 die Arbeitslosenentschädigung (von Fr. 10‘751.-- für das Jahr 2010 und Fr. 11‘989.-- für das Jahr 2011) als Einkommen an und verzichtete wegen des Bezugs der Arbeitslosentaggelder praxisgemäss (vgl. Randziffer 3424.05 der WEL) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Verfügungen vom 28. September 2010 [Urk. 7/25/526/69] sowie vom 18. März 2011 [Urk. 7/25/526/70]). Da die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig wurden, durfte die Durchführungsstelle das angerechnete Einkommen nachträglich nur unter den Voraussetzungen für eine Revision von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 ATSG i.V.m Art. 25 ELV (vorstehend E. 1.5) ändern. Bei Erlass der Verfügung vom 27. September 2011 fehlte es diesbezüglich aber an einer erheblichen Änderung des Sachverhalts. Der Versicherte bezog nach wie vor Arbeitslosentaggelder. Ergänzungsleistungsrechtlich ist es unerheblich, ob er seiner Verpflichtung, sich möglichst bald wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren beziehungsweise seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern, in hinreichendem Masse nachkam. Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ist es Sache der mit dem Vollzug der Arbeitslosenversicherung betrauten Behörden, ungenügende Arbeitsbemühungen zu sanktionieren, schlimmstenfalls, wenn auf fehlende Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss, mit einer Einstellung der Arbeitslosenentschädigung. Ebenfalls unerheblich sind die Ausführungen der Durchführungsstelle zu Art. 14a ELV, da revisionsrechtlich einzig von Bedeutung ist, ob sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Berechnung der Ergänzungsleistungen verändert haben. Nach dem Gesagten war die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.-- im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Einstellung der Arbeitslosentaggelder per 17. Februar 2012 nicht rechtmässig.

3.3    Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 erhöhte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab Mai 2012 auf Fr. 4‘664.-- (7/25/526/80), da sie dem Beschwerdeführer wegen der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen kein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘050.-- mehr anrechnete. Zwischen der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung per 17. Februar 2012 und dem Beginn der Arbeit im geschützten Rahmen am 1. Mai 2012 (Urk. 7/25/474, Urk. 7/25/493) bezog der Beschwerdeführer weder Taggeldleistungen, noch war er erwerbstätig. Ob ihm in dieser Periode deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, kann aufgrund folgender Überlegungen offen bleiben: Selbst wenn am 17. Februar 2012 vom Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung des Ausgabenüberschusses und damit einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 25 ELV auszugehen wäre, dürften die monatlichen Ergänzungsleistungen erst ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabgesetzt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; vorstehend E. 1.5). Da die fragliche Sachverhaltsänderung während hängigem Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 27. September 2011 eingetreten wäre, könnten die Ergänzungsleistungen frühestens auf den Beginn des Monats, der auf den Einspracheentscheid vom 12. November 2012 folgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.3), also auf den 1. Dezember 2012, herabgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ergänzungsleistungen aber wegen der erneuten Aufnahme einer Arbeit im geschützten Rahmen mit Verfügung vom 17. Juli 2012 wieder ab Mai 2012 heraufgesetzt worden (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Eine allfällige relevante Verminderung des Ausgabenüberschusses in der Zeit vom 17. Februar 2012 bis Ende April 2012 bliebe also revisionsrechtlich ohne Wirkung.

    Dies bedeutet, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch im Zeitraum vom 18. Februar bis 30. April 2012 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers und weiterhin unter Berücksichtigung der auf ein Jahr hochgerechneten Arbeitslosenentschädigung zu bemessen ist.

3.4    Es ergibt sich, dass die monatlichen Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 nicht mittels Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.--, sondern durch blosse Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Arbeitslosenentschädigung berechnet werden dürfen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Zum ebenfalls angerechneten hypothetischen Erwerbeinkommen der Ehefrau führte die Durchführungsstelle aus, die Ehefrau sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe, darauf hingewiesen worden, dass sie im Umfang von 50-60 % arbeitstätig sein könnte, zumal ein grosser Teil der Haushalts- und Betreuungsaufgaben vom Ehemann und von den älteren Kindern erledigt werden könnte. Die Ehefrau habe sich in der Folge zwar beim RAV angemeldet, um sich bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und mit Integrationsmassnahmen unterstützen zu lassen. Im März 2011 habe sie ihrer RAV-Betreuerin indes erklärt, im Moment keinen Deutschkurs besuchen zu wollen. Daraufhin sei die Hilfe bei der Stellensuche mangels Vermittelbarkeit eingestellt worden. Durch dieses Verhalten sei die Ehefrau ihrer Verpflichtung, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekommen. Die nicht geglückte Stellensuche sei ausschliesslich Folge ihrer mangelnden Motivation. Unter Berücksichtigung des Alters, der persönlichen und familiären Verhältnisse, der fehlenden Ausbildung sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt rechtfertige es sich deshalb, der Ehefrau ab September 2011 ein fiktives Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- anzurechnen (Urk. 2 S. 3 ff.).

    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Ehefrau sei im relevanten Zeitraum beim RAV angemeldet gewesen und habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht. Deshalb dürfe ihr in Nachachtung von Randziffer 3482.03 der WEL kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urk. 36 S. 7 f.).

4.2    Die Durchführungsstelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und in überzeugender Weise begründet, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Oktober 2011 – nach Ablauf einer angemessenen Anpassungsfrist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 160 mit Hinweis) - zumutbar war, durch Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 50-60 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- zu erzielen. In Betracht fällt demnach insbesondere, dass sich die Ehefrau zwar beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete, es aber letztlich – trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erläuterungen sowie Ermahnungen seitens der Durchführungsstelle - ohne nachvollziehbaren Grund ablehnte, einen Deutschkurs zu besuchen, obwohl sie kaum Deutsch sprach (Urk. 7/25/412-413, Urk. 7/25/439/4, Urk. 7/25/440, Urk. 7/25/466, Urk. 7/25/471, Urk. 7/25/477, Urk. 7/25/493, Urk. 7/25/501, Urk. 7/25/509 S. 2, Urk. 7/25/521). Genügende Deutschkenntnisse bildeten nach den überzeugenden Darlegungen der zuständigen RAV-Berater (Urk. 7/25/439/4, Urk. 7/25/521 S. 2) angesichts der damaligen Arbeitsmarktlage eine wichtige Voraussetzung für das Finden einer Arbeitsstelle; dies geht nicht zuletzt auch aus mehreren bei den Akten liegenden Inseraten für Stellen in der Reinigungsbranche hervor (Urk. 7/25/439/7, Urk. 7/25/439/14 S. 2, Urk. 7/25/506a). Zudem zeigte sich die Ehefrau nicht bereit, mehr als 1-2 Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 25/509 S. 2), was die Chancen auf das Finden einer Arbeitsstelle zusätzlich einschränkte (vgl. Urk. 7/25/521 S. 2). Das geforderte Arbeitspensum von 50-60 % erscheint auch unter Berücksichtigung der familiären Verpflichtungen der Ehefrau als zumutbar. Im Oktober 2011 waren die jüngeren Kinder etwa acht- respektive zehnjährig, bereits schulpflichtig und mussten nicht mehr ständig betreut werden (Urk. 7/25/406 S. 2). Die älteren Kinder waren rund 17, 18 und 20 Jahre alt und konnten – ebenso wie der teilinvalide Ehemann - bei der Betreuung der jüngeren Kinder und im Haushalt mithelfen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau muss mit den RAV-Beratern und der Durchführungsstelle (vgl. Urk. 7/25/521 S. 2) davon ausgegangen werden, dass sie trotz gewisser rein formaler Stellenbemühungen nicht wirklich bereit war, in zumutbarem Masse erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Überzeugungskraft der Darlegungen der Durchführungsstelle zu erschüttern vermöchte. Insbesondere kann seiner Darstellung, die Ehefrau habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht, nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. In betraglicher Hinsicht wird das ab September 2011 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- zu Recht nicht beanstandet. Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ist die Beschwerde folglich unbegründet.

5.    Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, des lediglich teilweisen Obsiegens und des in den Rechtsschriften zum Ausdruck gelangenden Arbeitsaufwands der Rechtsvertreter (Urk. 1, Urk. 36) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.


    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers und nicht unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung berechnet wurden. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt