ZL.2012.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdef?hrerin

gegen

Y.___


Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
?
Beigeladener



Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren Z.___, brach aus gesundheitlichen Gr?nden per Ende 2011 die Lehre in der Stiftung A.___ in B.___ (F.___) ab (Urk. 3/6/11, Urk. 8 S. 1, Urk. 9/1). Ab August 2011 wohnte er zur Untermiete in B.___ (Urk. 3/6/14). Ab dem 31. August 2012 trat er ins betreute Wohnheim der Stiftung C.___ (bis Ende 2012: D.___; nachfolgend: Wohnheim C.___) in E.___ ein (Urk. 3/6/11a, Urk. 3/6/19, Urk. 9/1).
1.2???? Seit Januar 2012 bezieht X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3/6/A-B). Am 8. August 2012 meldete er sich bei der Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 3/5/3). Das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ (nachfolgend: AZL) trat mit Verf?gung vom 27. August 2012 auf das Leistungsgesuch mit der Begr?ndung nicht ein, die interkantonale Zust?ndigkeit liege wegen des Wohnsitzes von X.___ (in B.___) beim Kanton F.___ (Urk. 3/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA F.___), bat das AZL mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, auf diesen Entscheid zur?ckzukommen und sich zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ als zust?ndig zu erkl?ren. Anderenfalls sei dieses Schreiben als Beschwerde dem zust?ndigen Verwaltungsgericht des Kantons Z?rich zu ?bermitteln (Urk. 3/6/33). Mit als Einspracheentscheid betiteltem Schreiben vom 14. Dezember 2012 nahm das AZL dazu Stellung und erkl?rte, sie halte an ihrem Nichteintretensentscheid vom 27. August 2012 fest, richte aber bis zur rechtskr?ftigen Festlegung der Zust?ndigkeit provisorische Leistungen (an X.___) aus (Urk. 4 S. 4).

2.?????? Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ?berwies (Urk. 5) das AZL in der Folge das Schreiben der SVA F.___ vom 18. Oktober 2012 (Urk. 3/6/33 = Urk. 1) als Beschwerde gegen die Verf?gung des AZL vom 27. August 2012 (Urk. 3/3 = Urk. 2) zusammen mit den Akten (Urk. 3/1-6) an das hiesige Gericht und ersuchte sinngem?ss um einen Entscheid in der Sache gem?ss seiner Stellungnahme im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (Urk. 4). Mit Verf?gung vom 10. Januar 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 6 S. 2), der sich mit Eingabe vom 10. Februar 2013 verlauten liess und beantragte, es sei die ?rtliche Zust?ndigkeit des Kantons Z?rich festzustellen und es sei das Eintreten auf sein dortiges Leistungsbegehren im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der therapeutischen Wohngemeinschaft in E.___ anzuordnen (Urk. 8, Urk. 9/1-7). Die Beschwerdef?hrerin nahm dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2013 Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1. ?
1.1???? Gem?ss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bez?gerin oder der Bez?ger Wohnsitz hat, zust?ndig f?r die Festsetzung und Auszahlung der Erg?nzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begr?nden der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die beh?rdliche oder vormundschaftliche Versorgung einer m?ndigen oder entm?ndigten Person in Familienpflege keine neue Zust?ndigkeit (Satz 2).
???????? Die kantonale Zust?ndigkeit f?r die Festsetzung und Auszahlung der Erg?nzungsleistung wird mit der seit 1. Januar 2008 g?ltigen Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grunds?tzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angekn?pft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabh?ngig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begr?ndet wird, ohne Bedeutung f?r die Frage der Zust?ndigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Erg?nzungsleistung. Zust?ndig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. F?r den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ?hnlich wie im F?rsorgebereich (vgl. BGE 135 V 134 E. 2.1) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zust?ndigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der (Erg?nzungs-)Leistung auseinanderfallen k?nnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3).
1.2???? ? 21 des Gesetzes ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG f?r die Zust?ndigkeit der Gemeinden f?r die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von ? 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzes?nderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von ? 21 ZLG entspreche f?r das Verh?ltnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch f?r die Zust?ndigkeitsordnung unter den Z?rcher Gemeinden zu gelten.

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beigeladene habe auch nach dem gesundheitsbedingten Abbruch der Lehre Ende 2011 weiterhin in B.___ gewohnt, und zwar bis kurz vor Eintritt in das Wohnheim C.___ per 31. August 2012. Es w?re ihm wegen der dreimonatigen K?ndigungsfrist m?glich gewesen, den bis zum 31. August 2012 befristeten Untermietvertrag zur Wohnung in B.___ bereits vorher zu k?ndigen und beispielsweise an die Adresse (seiner Mutter) in Y.___ zur?ckzukehren. Dass er dennoch in B.___ wohnen geblieben sei, spreche f?r die Absicht des dortigen dauernden Verbleibs. Der Eintritt ins Wohnheim C.___ im Kanton Z?rich ?ndere an dieser Wohnsitznahme im Kanton F.___ nichts, da der Aufenthalt in einem Heim keinen neuen Wohnsitz begr?nde (Urk. 2 S. 1, Urk. 4 S. 1 f.).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet dagegen ein, der Beigeladene sei im Kanton Z?rich aufgewachsen und lediglich vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 wegen der Ausbildung in der Stiftung A.___ als Wochenaufenthalter in B.___ gemeldet gewesen. W?hrend dieser Zeit habe er an der G.___ gewohnt, wo er per 1. August 2011 einen zum Voraus bis 31. August 2012 befristeten Untermietvertrag eingegangen sei. Den einwohneramtlichen Wohnsitz an der H.___ in Y.___, wo seine Mutter lebe, habe er behalten. Nach dem Verlust seiner Ausbildungsst?tte habe er sich notwendigerweise noch irgendwo aufhalten m?ssen. Da sein Untermietvertrag noch bis zum Sommer 2012 gelaufen sei, habe er sich bis dahin in der Zweck-Wohngemeinschaft an der G.___ aufgehalten. Danach sei er in ein Heim nur rund 11 Kilometer vom Wohnort der Mutter in E.___ entfernt eingetreten. Die Nebenniederlassung in B.___ habe lediglich dem Zweck gedient, w?hrend der Ausbildung einen k?rzeren Arbeitsweg ?berwinden zu m?ssen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei es offensichtlich, dass der Beigeladene nie mit der Absicht des dauernden Verbleibs nach B.___ gezogen sei und dieser Ort w?hrend dieser kurzen Zeit nicht zum Zentrum seiner Lebensinteressen habe werden k?nnen. Das Schwergewicht seiner Lebensbeziehungen habe sich durchgehend im Kanton Z?rich befunden, was sich nunmehr auch aus der Eingabe des Beigeladenen unmissverst?ndlich ergebe (Urk. 1 S. 2, Urk. 12).
2.3???? Der Beigeladene bringt vor, er habe sich in den letzten rund zwanzig Jahren beinahe ausschliesslich im Kanton Z?rich aufgehalten. Wenn er nicht bei seiner Mutter gewohnt habe, habe er in verschiedenen Wohngemeinschaften in der Y.___ und in Zollikon jeweils als Wochenaufenthalter gelebt. Er sei aus medizinischen Gr?nden (Schizotype St?rung, paranoide Schizophrenie) nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung abzuschliessen oder l?nger an einer betreuten oder unbetreuten Arbeitsstelle zu verweilen. Daher habe er bisher ausserhalb seines Elternhauses keinen nachhaltigen Lebensmittelpunkt aufbauen k?nnen und wollen. Der Aufenthalt im Kanton F.___ sei zwecks Absolvierung des 3. Lebensjahres in der Stiftung A.___ in B.___ erfolgt. Daher habe er auch nur einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen und sich in B.___ lediglich als Wochenaufenthalter angemeldet. Nach Abbruch der Lehrstelle im Januar 2012 habe er sich erneut in psychiatrische Betreuung (in I.___, F.___) begeben. Dank Medikamenten habe er sich wieder stabilisieren k?nnen und sei bis Juli 2012 in der Wohnung in B.___ geblieben, da unklar gewesen sei, wo er in Zukunft eine geeignete Einrichtung finden w?rde. In der Zeit in B.___ habe er keine neuen pers?nlichen Kontakte kn?pfen k?nnen. Sein Lebensmittelpunkt sei immer im Kanton Z?rich gewesen und werde es bis auf weiteres bleiben. Der Aufenthalt in B.___ sei nur befristet gewesen, und zwar zur Beendigung seiner Ausbildung als Landschaftsg?rtner in einer gesch?tzten Institution (Stiftung A.___; Urk. 8).
2.4???? Es ist zu Recht unstrittig, dass der Beigeladene vor seinem Aufenthalt ab August 2011 in B.___ Wohnsitz in der Y.___ hatte und dass sein Eintritt in das Wohnheim C.___ in E.___ per 31. August 2012 (Urk. 3/6/17, Urk. 3/6/19-19a) in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und ? 21 Abs. 2 ZLG keine ?nderung der ?rtlichen Zust?ndigkeit f?r die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen bedeutete. Strittig und zu pr?fen ist, welcher der involvierten Kantone (Z?rich oder F.___) f?r die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 (Anmeldung vom 8. August 2012, Urk. 3/5/3; Art. 20 ELV) zust?ndig ist. Entscheidend ist dabei, ob der Aufenthalt des Beigeladenen von August 2011 bis im Sommer 2012 in B.___ einen neuen Wohnsitz begr?ndete (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG respektive ? 21 Abs. 1 ZLG).

3.
3.1???? Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh?lt (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). F?r die Begr?ndung des Wohnsitzes m?ssen somit zwei Merkmale erf?llt sein: ein objektives ?usseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umst?nde objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begr?ndet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Wo die Ausweisschriften hinterlegt sind und die Steuern bezahlt werden, ist f?r die Beurteilung der Wohnsitzfrage nicht allein entscheidend, kann aber als Indiz bei der Pr?fung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt habe, neben andern Umst?nden in Betracht gezogen werden (BGE 97 II 1 E. 4).
3.2???? Das objektive ?ussere Kriterium der Wohnsitzbegr?ndung in B.___, den Aufenthalt, hat der Beigeladene mit dem tats?chlichen Bezug eines unm?bilierten Zimmers (samt Mitben?tzung der K?che, des Bades, des Wohnzimmers, des Kellers und der Waschk?che) an der G.___ ab dem 1. August 2011 (Urk. 3/6/14) unstrittig erf?llt.?
???????? Auf das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in B.___ weist - wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte - der ?ussere Umstand hin, dass der Beigeladene nach Abbruch seiner Lehre bei der Stiftung A.___ Ende 2011 nicht umgehend das Mietverh?ltnis an der G.___ k?ndigte, obwohl dies gem?ss dem Untermietvertrag vom 25. August 2011 auf Ende jeden Monats (ausser Dezember) mit einer K?ndigungsfrist von drei Monaten m?glich gewesen w?re (Urk. 3/6/14 S. 1). Dies allein l?sst indes vor dem Hintergrund der ?brigen Indizien, die allesamt auf das Gegenteil hinweisen, nicht bereits den Schluss zu, dass der Beigeladene die Absicht hatte, sich in B.___ niederzulassen. Ins Gewicht f?llt insbesondere, dass er sich lediglich im Hinblick auf den Abschluss der Lehre (3. Lehrjahr) in B.___ aufhielt und als Wochenaufenthalter gemeldet war (Urk. 1 S. 2) sowie lediglich einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Nach Abbruch der Lehre hat er weder diesen Untermietvertrag verl?ngert, noch eine neue Wohnung in B.___ oder an einem anderen Ort im Kanton F.___ gesucht respektive gemietet. Zwischen dem Abbruch der Lehre per Ende 2011 und dem Wechsel des Aufenthaltes von B.___ zur?ck in den Kanton Z?rich in ein Wohnheim in E.___ in der N?he seines fr?heren Wohnortes bei den Eltern im Sommer 2012 waren zudem nur wenige Monate vergangen, in denen der Beigeladene nach eigenen unbestrittenen Angaben ?berdies insbesondere zu Beginn mit gesundheitlichen Problemen zu k?mpfen hatte (Urk. 8). Dass der ohnehin befristete Untermietvertrag nicht umgehend gek?ndigt wurde, spricht bei dieser Ausgangslage daher nicht f?r die Gr?ndung eines neuen Lebensmittelpunktes an neuem Ort, sondern vielmehr f?r eine ?bergangsphase vor einer Neuorientierung. Dabei ist es unerheblich, ob der Beigeladene sich auch noch im August 2012 (ab und zu oder w?hrend der Woche) in der Wohnung in B.___ aufgehalten hat, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 4 S. 2), wobei der Telefonnotiz vom 17. September 2012 zu entnehmen ist, dass der Beigeladene im August 2012 tags?ber lediglich noch seine Sachen in B.___ geholt habe und daher einmal einen Anruf von dort gemacht habe, dass er jedoch im August bereits jede Nacht wieder an der Adresse in Y.___ bei seiner Mutter verbracht habe (Urk. 3/4 S. 1). Insgesamt lassen die objektiven ?usseren Umst?nde damit nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibens in B.___ schliessen.

4.?????? Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene in der Zeit seines Aufenthaltes in B.___ respektive im Kanton F.___ von August 2011 bis August 2012 dort keinen Wohnsitz begr?ndet hat und daher in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und ? 21 Abs. 1 ZLG die Beschwerdegegnerin zust?ndig f?r die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beigeladenen ist.
???????? Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Kanton Z?rich und dort die Y.___, f?r die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zust?ndig ist. Die Akten sind daher an die Y.___, zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zu ?berwiesen.

5.?????? Das Verfahren ist kostenlos. Eine Prozessentsch?digung wird von der obsiegenden Beschwerdef?hrerin als Gemeinwesen zu Recht nicht geltend gemacht, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgerichts).

Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde werden die Verf?gung der Y.___ vom 27. August 2012 und der Einspracheentscheid der Y.___ vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kanton Z?rich und dort die Y.___, f?r die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zust?ndig ist.
2.???????? Die Akten werden an die Y.___, zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 ?berwiesen.
3.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___
- Y.___
- X.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).