ZL.2012.00118
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdeführerin
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren Z.___, brach aus gesundheitlichen Gründen per Ende 2011 die Lehre in der Stiftung A.___ in B.___ (F.___) ab (Urk. 3/6/11, Urk. 8 S. 1, Urk. 9/1). Ab August 2011 wohnte er zur Untermiete in B.___ (Urk. 3/6/14). Ab dem 31. August 2012 trat er ins betreute Wohnheim der Stiftung C.___ (bis Ende 2012: D.___; nachfolgend: Wohnheim C.___) in E.___ ein (Urk. 3/6/11a, Urk. 3/6/19, Urk. 9/1).
1.2 Seit Januar 2012 bezieht X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3/6/A-B). Am 8. August 2012 meldete er sich bei der Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 3/5/3). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ (nachfolgend: AZL) trat mit Verfügung vom 27. August 2012 auf das Leistungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die interkantonale Zuständigkeit liege wegen des Wohnsitzes von X.___ (in B.___) beim Kanton F.___ (Urk. 3/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA F.___), bat das AZL mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, auf diesen Entscheid zurückzukommen und sich zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ als zuständig zu erklären. Anderenfalls sei dieses Schreiben als Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu übermitteln (Urk. 3/6/33). Mit als Einspracheentscheid betiteltem Schreiben vom 14. Dezember 2012 nahm das AZL dazu Stellung und erklärte, sie halte an ihrem Nichteintretensentscheid vom 27. August 2012 fest, richte aber bis zur rechtskräftigen Festlegung der Zuständigkeit provisorische Leistungen (an X.___) aus (Urk. 4 S. 4).
2. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 überwies (Urk. 5) das AZL in der Folge das Schreiben der SVA F.___ vom 18. Oktober 2012 (Urk. 3/6/33 = Urk. 1) als Beschwerde gegen die Verfügung des AZL vom 27. August 2012 (Urk. 3/3 = Urk. 2) zusammen mit den Akten (Urk. 3/1-6) an das hiesige Gericht und ersuchte sinngemäss um einen Entscheid in der Sache gemäss seiner Stellungnahme im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (Urk. 4). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 6 S. 2), der sich mit Eingabe vom 10. Februar 2013 verlauten liess und beantragte, es sei die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen und es sei das Eintreten auf sein dortiges Leistungsbegehren im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der therapeutischen Wohngemeinschaft in E.___ anzuordnen (Urk. 8, Urk. 9/1-7). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2013 Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2).
Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird mit der seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (vgl. BGE 135 V 134 E. 2.1) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3).
1.2 § 21 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von § 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzesänderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von § 21 ZLG entspreche für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beigeladene habe auch nach dem gesundheitsbedingten Abbruch der Lehre Ende 2011 weiterhin in B.___ gewohnt, und zwar bis kurz vor Eintritt in das Wohnheim C.___ per 31. August 2012. Es wäre ihm wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist möglich gewesen, den bis zum 31. August 2012 befristeten Untermietvertrag zur Wohnung in B.___ bereits vorher zu kündigen und beispielsweise an die Adresse (seiner Mutter) in Y.___ zurückzukehren. Dass er dennoch in B.___ wohnen geblieben sei, spreche für die Absicht des dortigen dauernden Verbleibs. Der Eintritt ins Wohnheim C.___ im Kanton Zürich ändere an dieser Wohnsitznahme im Kanton F.___ nichts, da der Aufenthalt in einem Heim keinen neuen Wohnsitz begründe (Urk. 2 S. 1, Urk. 4 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beigeladene sei im Kanton Zürich aufgewachsen und lediglich vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 wegen der Ausbildung in der Stiftung A.___ als Wochenaufenthalter in B.___ gemeldet gewesen. Während dieser Zeit habe er an der G.___ gewohnt, wo er per 1. August 2011 einen zum Voraus bis 31. August 2012 befristeten Untermietvertrag eingegangen sei. Den einwohneramtlichen Wohnsitz an der H.___ in Y.___, wo seine Mutter lebe, habe er behalten. Nach dem Verlust seiner Ausbildungsstätte habe er sich notwendigerweise noch irgendwo aufhalten müssen. Da sein Untermietvertrag noch bis zum Sommer 2012 gelaufen sei, habe er sich bis dahin in der Zweck-Wohngemeinschaft an der G.___ aufgehalten. Danach sei er in ein Heim nur rund 11 Kilometer vom Wohnort der Mutter in E.___ entfernt eingetreten. Die Nebenniederlassung in B.___ habe lediglich dem Zweck gedient, während der Ausbildung einen kürzeren Arbeitsweg überwinden zu müssen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei es offensichtlich, dass der Beigeladene nie mit der Absicht des dauernden Verbleibs nach B.___ gezogen sei und dieser Ort während dieser kurzen Zeit nicht zum Zentrum seiner Lebensinteressen habe werden können. Das Schwergewicht seiner Lebensbeziehungen habe sich durchgehend im Kanton Zürich befunden, was sich nunmehr auch aus der Eingabe des Beigeladenen unmissverständlich ergebe (Urk. 1 S. 2, Urk. 12).
2.3 Der Beigeladene bringt vor, er habe sich in den letzten rund zwanzig Jahren beinahe ausschliesslich im Kanton Zürich aufgehalten. Wenn er nicht bei seiner Mutter gewohnt habe, habe er in verschiedenen Wohngemeinschaften in der Y.___ und in Zollikon jeweils als Wochenaufenthalter gelebt. Er sei aus medizinischen Gründen (Schizotype Störung, paranoide Schizophrenie) nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung abzuschliessen oder länger an einer betreuten oder unbetreuten Arbeitsstelle zu verweilen. Daher habe er bisher ausserhalb seines Elternhauses keinen nachhaltigen Lebensmittelpunkt aufbauen können und wollen. Der Aufenthalt im Kanton F.___ sei zwecks Absolvierung des 3. Lebensjahres in der Stiftung A.___ in B.___ erfolgt. Daher habe er auch nur einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen und sich in B.___ lediglich als Wochenaufenthalter angemeldet. Nach Abbruch der Lehrstelle im Januar 2012 habe er sich erneut in psychiatrische Betreuung (in I.___, F.___) begeben. Dank Medikamenten habe er sich wieder stabilisieren können und sei bis Juli 2012 in der Wohnung in B.___ geblieben, da unklar gewesen sei, wo er in Zukunft eine geeignete Einrichtung finden würde. In der Zeit in B.___ habe er keine neuen persönlichen Kontakte knüpfen können. Sein Lebensmittelpunkt sei immer im Kanton Zürich gewesen und werde es bis auf weiteres bleiben. Der Aufenthalt in B.___ sei nur befristet gewesen, und zwar zur Beendigung seiner Ausbildung als Landschaftsgärtner in einer geschützten Institution (Stiftung A.___; Urk. 8).
2.4 Es ist zu Recht unstrittig, dass der Beigeladene vor seinem Aufenthalt ab August 2011 in B.___ Wohnsitz in der Y.___ hatte und dass sein Eintritt in das Wohnheim C.___ in E.___ per 31. August 2012 (Urk. 3/6/17, Urk. 3/6/19-19a) in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen bedeutete. Strittig und zu prüfen ist, welcher der involvierten Kantone (Zürich oder F.___) für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 (Anmeldung vom 8. August 2012, Urk. 3/5/3; Art. 20 ELV) zuständig ist. Entscheidend ist dabei, ob der Aufenthalt des Beigeladenen von August 2011 bis im Sommer 2012 in B.___ einen neuen Wohnsitz begründete (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG respektive § 21 Abs. 1 ZLG).
3.
3.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Wo die Ausweisschriften hinterlegt sind und die Steuern bezahlt werden, ist für die Beurteilung der Wohnsitzfrage nicht allein entscheidend, kann aber als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt habe, neben andern Umständen in Betracht gezogen werden (BGE 97 II 1 E. 4).
3.2 Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung in B.___, den Aufenthalt, hat der Beigeladene mit dem tatsächlichen Bezug eines unmöbilierten Zimmers (samt Mitbenützung der Küche, des Bades, des Wohnzimmers, des Kellers und der Waschküche) an der G.___ ab dem 1. August 2011 (Urk. 3/6/14) unstrittig erfüllt.
Auf das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in B.___ weist - wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte - der äussere Umstand hin, dass der Beigeladene nach Abbruch seiner Lehre bei der Stiftung A.___ Ende 2011 nicht umgehend das Mietverhältnis an der G.___ kündigte, obwohl dies gemäss dem Untermietvertrag vom 25. August 2011 auf Ende jeden Monats (ausser Dezember) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich gewesen wäre (Urk. 3/6/14 S. 1). Dies allein lässt indes vor dem Hintergrund der übrigen Indizien, die allesamt auf das Gegenteil hinweisen, nicht bereits den Schluss zu, dass der Beigeladene die Absicht hatte, sich in B.___ niederzulassen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass er sich lediglich im Hinblick auf den Abschluss der Lehre (3. Lehrjahr) in B.___ aufhielt und als Wochenaufenthalter gemeldet war (Urk. 1 S. 2) sowie lediglich einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Nach Abbruch der Lehre hat er weder diesen Untermietvertrag verlängert, noch eine neue Wohnung in B.___ oder an einem anderen Ort im Kanton F.___ gesucht respektive gemietet. Zwischen dem Abbruch der Lehre per Ende 2011 und dem Wechsel des Aufenthaltes von B.___ zurück in den Kanton Zürich in ein Wohnheim in E.___ in der Nähe seines früheren Wohnortes bei den Eltern im Sommer 2012 waren zudem nur wenige Monate vergangen, in denen der Beigeladene nach eigenen unbestrittenen Angaben überdies insbesondere zu Beginn mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte (Urk. 8). Dass der ohnehin befristete Untermietvertrag nicht umgehend gekündigt wurde, spricht bei dieser Ausgangslage daher nicht für die Gründung eines neuen Lebensmittelpunktes an neuem Ort, sondern vielmehr für eine Übergangsphase vor einer Neuorientierung. Dabei ist es unerheblich, ob der Beigeladene sich auch noch im August 2012 (ab und zu oder während der Woche) in der Wohnung in B.___ aufgehalten hat, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 4 S. 2), wobei der Telefonnotiz vom 17. September 2012 zu entnehmen ist, dass der Beigeladene im August 2012 tagsüber lediglich noch seine Sachen in B.___ geholt habe und daher einmal einen Anruf von dort gemacht habe, dass er jedoch im August bereits jede Nacht wieder an der Adresse in Y.___ bei seiner Mutter verbracht habe (Urk. 3/4 S. 1). Insgesamt lassen die objektiven äusseren Umstände damit nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibens in B.___ schliessen.
4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene in der Zeit seines Aufenthaltes in B.___ respektive im Kanton F.___ von August 2011 bis August 2012 dort keinen Wohnsitz begründet hat und daher in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG die Beschwerdegegnerin zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beigeladenen ist.
Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Kanton Zürich und dort die Y.___, für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zuständig ist. Die Akten sind daher an die Y.___, zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zu überwiesen.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Prozessentschädigung wird von der obsiegenden Beschwerdeführerin als Gemeinwesen zu Recht nicht geltend gemacht, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Y.___ vom 27. August 2012 und der Einspracheentscheid der Y.___ vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich und dort die Y.___, für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 zuständig ist.
2. Die Akten werden an die Y.___, zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab August 2012 überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons F.___
- Y.___
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).