ZL.2012.00119
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Z.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2001 geborene X.___ ist behindert und bezieht Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 3/3).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL), dem Vertreter des Versicherten mit, es bestehe bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein Anspruch auf Zusatz-leistungen (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 24. September 2012 wies das AZL das Gesuch vom 14. Mai 2012 deshalb ab (Urk. 3/7) und hielt auch nach ergangener Einsprache vom 12. Oktober 2012 (Urk. 3/8) mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 (Urk. 2) an seinem Entscheid fest.
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben und Antrag auf Zusatzleistungen stellen (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben gemäss Art. 6 ELG erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Die Rechtslage ist klar und zwingend zu beachten. Es besteht daher auch kein Spielraum für die Zusprechung von Zusatzleistungen aus Gründen der Billigkeit.
2. Der 2001 geborene Beschwerdeführer ist minderjährig und vollendet das 18. Altersjahr am 28. Dezember 2019 (Urk. 3/4). Da ihm von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung und zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet wird (Urk. 3/3), was unbestritten ist (Urk. 1), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen gestützt auf Art. 6 ELG zu Recht verneint.
Da sich die Beschwerde vom 22. Dezember 2012 angesichts der klaren Rechtslage als offensichtlich aussichtslos erweist, ist sie ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).