Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00002




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 26. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht seit 30. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente, welche mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 75 % auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 7/25/1, Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AZL), richtete dem Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe) aus (vgl. Urk. 7/1-5, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/23-24, Urk. 7/33, Urk. 7/49-52).

    Anlässlich einer im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 7/59) durchgeführten Neuberechnung setzte das AZL mit Verfügung vom 22. August 2012 dem Versicherten die zuvor ausgerichtete Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘400.-- (vgl. Urk. 7/49) mit Wirkung ab 1. September 2012 auf Fr. 1‘365.-- pro Monat herab und verneinte einen Anspruch auf weitere Ausrichtung der kantonalen Beihilfe (Urk. 7/67). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. September (Urk. 7/76) und 24. Oktober 2012 (Urk. 7/78) Einsprache und rügte, dass in der ZL-Berechnung der Bruttomietzins und die volle Heizkostenpauschale zu berücksichtigen und ihm weiterhin kantonale Beihilfe auszurichten seien (Urk. 7/78 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 7/89 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, er sei aufzuheben und es seien ihm die Hälfte der ausgewiesenen Miet-Nebenkosten als anrechenbare Ausgaben sowie die volle Heizkostenpauschale in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sowie kantonale Beihilfen auszurichten (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (S. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lita ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 litb ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3

1.3.1    Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 litb ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt, wobei weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist, wenn eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird. Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale in der Höhe von Fr. 840.-- hinzugezählt (Art. 16b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV).

1.3.2    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 litb erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1.4    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen ZLG und der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.


2.    

2.1    In Bezug auf die EL ab 1. September 2012, welche den Streitgegenstand bildet, ist einzig die Höhe der Bruttomiete (Nettomietzins und Nebenkosten) bei den anerkannten Ausgaben angefochten sowie die Ausrichtung beziehungsweise Einstellung der kantonalen Beihilfe. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E2 mit Hinweisen).

2.2    Es gilt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsprüfung zu Recht den Betrag von Fr. 10‘620.-- als Ausgabe für den Mietzins inklusive Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/70 S. 1). Sie stellte sich dazu im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Miete für das vom Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin bewohnte Einfamilienhaus betrage netto wie brutto Fr. 1‘700.-- pro Monat respektive Fr. 20‘400.-- pro Jahr und die Nebenkosten sowie die mit dem Betrieb der Heizung anfallenden Kosten gingen direkt zu Lasten der Mieterschaft. Damit sei ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter nicht mit diesem in Rechnung gestellt werden würden. Separat in Rechnung gestellte respektive wie hier direkt durch den Mieter zu begleichende Nebenkosten seien rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Satz 2 ELG nicht zu berücksichtigen. Lediglich die Pauschale von Fr. 840.-- pro Jahr für Heizkosten könne als Nebenkosten hinzugerechnet werden. Aufgeteilt auf zwei Personen sei daher der hälftige Betrag von Fr. 10‘620.-- in der ZL-Berechnung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ferner befinde sich der Beschwerdeführer durch die dauernde Haushaltgemeinschaft in einer Situation, welche wirtschaftlich einer Ehe gleiche, weshalb eine Kürzung beziehungsweise Streichung der kantonalen Beihilfen auf Grund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) ein, er müsse neben der Nettomiete zahlreiche Nebenkosten übernehmen (Stromkosten für die Elektroheizung, Abfallgrundgebühr, Wassergrundgebühr, Wasserabgabe, Kanalisationsgebühr, Kaminfegerkosten). Diese würden eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen, weshalb sie anrechenbare Ausgaben darstellen würden. Der grösste Teil der jährlichen Stromkosten von zirka Fr. 1‘700.-- falle für das Heizen an, denn das Haus werde durch alte Elektrospeicheröfen beheizt. Es wäre die Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, dies abzuklären und zu überprüfen, welcher Anteil der Stromkosten als Heizkosten betrachtet werden müsste und deshalb eine anrechenbare Ausgabe darstellen würde (S. 5). Hinzu komme noch, dass das Haus zusätzlich noch mit Holz beheizt werden müsse, was pro Jahr Fr. 725.-- koste (S. 5 unten). Des Weiteren lebe er zwar im Konkubinat, sei aber mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, weshalb er EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten sei und demzufolge Anrecht auf die volle Heizkostenpauschale habe (S. 6). Schliesslich liege eine Ermessensüberschreitung der Beschwerdegegnerin vor, indem sie ihm den Anspruch auf kantonale Beihilfe verweigere, da diese gemäss Gesetz nur dann gekürzt werden dürfe, wenn mehrere EL-unterstützte Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben würden (S. 7).


3.

3.1    Dem Mietvertrag vom 2. Dezember 2002 über ein Einfamilienhaus an der Y.___-Strasse, welchen die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers alleine unterzeichnete, ist zu entnehmen, dass der Mietzins sowohl netto als auch brutto Fr. 1‘700.-- beträgt und die Nebenkosten (Wasser- und Abwassergebühren, Kehrichtabfuhr- und Gartenabraumgebühr, Kosten für elektrische Energie, Gas, Benützungsgebühr für den Kabelempfang von TV und Radio, allfällige Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung und Reinigung privater Zugangsstrasse sowie sämtliche mit dem Betrieb der Heizung anfallende Kosten) direkt zulasten der Mieterschaft gehen (Urk. 7/9 = Urk. 3/4).

    Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter nicht mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rechnung gestellte respektive wie hier direkt durch den Mieter zu begleichende Nebenkostenrechnungen, das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG indes nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechtslage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren können (Art. 4 Abs. 1 litc ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 litb ELG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]; Art. 10 Abs. 1 litb ELG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 litb ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Bestimmungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abweichung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen (Jöhl in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Mietzins- und Nebenkosten in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 20‘400.-- (Fr. 1‘700.-- pro Monat) zuzüglich der Pauschale für Heizkosten von Fr. 840.-- aus.

    Wie unter E. 1.3.2 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) auf die einzelnen Personen gleichmässig aufgeteilt (Art. 16c ELV; vgl. Ziff. 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

    Der Beschwerdeführer wohnt seit mehreren Jahren zusammen mit seiner Lebenspartnerin im Einfamilienhaus an der Y.___-Strasse. Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 10‘620.-- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Richtigkeit der Aufteilung des Mietzinses und der Nebenkosten geht auch aus dem zwischen der Lebenspartnerin und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Konkubinatsmietvertrag vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/9/5), erneuert am 15. Juli 2012 (Urk. 7/61), hervor, wonach der Mietzins von Fr. 1‘700.-- hälftig zu teilen sei und der Beschwerdeführer auch für die Nebenkosten anteilsmässig aufzukommen habe.

3.3    Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Heizkostenpauschale von Fr. 840.-- sei in der Anspruchsberechnung ungeteilt - das heisst im vollen Betrag - zu berücksichtigen, weil sie keine Nebenkosten darstelle und er im Konkubinat lebe, weshalb er EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten sei (Urk. 1 S. 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Heizkostenpauschale in der Wegleitung des Bundesamtes für Gesundheit im Kapitel Mietnebenkosten aufgeführt ist (vgl. WEL Ziff. 3235.03), womit nicht gesagt werden kann, die Heizkostenpauschale stelle keine Nebenkosten dar. Dies geht auch aus der Gesetzessystematik der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV hervor, welche in den Artikeln 16 ff. die spezifischen Wohnabzüge regelt und dabei in Art. 16a eine Pauschale für allgemeine und in Art. 16b eine gesonderte Pauschale für die Heizkosten vorsieht.

    Es ist zwar richtig, dass für im Konkubinat lebende Personen der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelangt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Dieser Betrag deckt alle Kosten, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134), mithin für Ausgaben, die auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten sind und sonst nicht als Ausgaben geltend gemacht werden können. Dagegen betrifft die Heizkostenpauschale die anrechenbare Abgabe als Nebenkosten beim Mietzinsabzug zu Wohnzwecken. Dort sieht aber der Gesetzgeber vor, dass im Hinblick auf den Mietzinsabzug der Gesamtmietzins, das heisst inklusive Nebenkosten (zu denen auch – wie ausgeführt - die Heizkosten zu zählen sind), gleichmässig auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist, ansonsten die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 138 f., WEL Ziff. 3231.03). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heizkostenpauschale anteilsmässig in der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchdringt.


4.

4.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe ab dem 1. September 2012 richtigerweise verneint hat.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in Bezug auf die kantonale Beihilfe auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Sie begründete die Verweigerung der Leistung damit, dass durch die dauernde Haushaltgemeinschaft, welche wirtschaftlich einer Ehe gleiche, die Lebenshaltungskosten ähnlich seien wie diejenigen eines Ehepaares. Weil diese Tatsache für die EL-Berechnung nicht berücksichtigt werde, stehe dem Beschwerdeführer schon dort ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu, als er einer in ungetrennter Ehe lebenden Person für Beihilfen zustehe (Urk. 2 S. 3).

4.2    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Dabei wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.

4.3    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil in Sachen Gemeinde Wetzikon gegen F. und T. vom 29. August 2003 (ZL.2003.00010) entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen, verglichen mit alleinlebenden Personen, begründe. Da im konkreten Fall nicht nachgewiesen worden sei, dass die Versicherten für die Berechnung der Zusatzleistungen relevant höhere Lebenshaltungskosten hätten als ein Ehepaar, sei die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG gerechtfertigt (E. 4.3).

4.4    In Bezug auf Ergänzungsleistungen kommt für den Beschwerdeführer als geschiedene, mit seiner Lebenspartnerin im gleichen Haushalt lebende Person der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 19‘050.-- zur Anwendung. In Bezug auf Beihilfen ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, wenn er nicht mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebte, ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 21‘470.-- zustehen würde (Fr. 19‘050.-- + Fr. 2’420.--; vgl. § 16 Abs. 1 ZLG). Als Verheiratetem würde ihm pro Person ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 16‘102.50 zustehen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammen; [Fr. 28‘575.-- + Fr. 3‘630.--] : 2).

    Der Beschwerdeführer lebt gemäss den Akten seit mehreren Jahren in einer dauernden Haushalt- und Wohngemeinschaft (vgl. Urk. 7/8/3, Urk. 7/9/5). Angesichts dessen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tiefere, mit denjenigen eines Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens vergleichbare Lebenshaltungskosten hat. Dieser Umstand des Zusammenlebens wird in der Bedarfsrechnung der Ergänzungsleistungen indessen nicht berücksichtigt. Durch die dauernde Haushaltgemeinschaft befinden der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sich in einer Situation, welche wirtschaftlich derjenigen einer Ehe gleicht (vgl. BGE 118 II 237 f.). Ihre Lebenshaltungskosten sind damit ähnlich denen eines Ehepaares.

    Weil diese Tatsache für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird, steht dem Beschwerdeführer schon dort ein höherer Betrag (Fr. 19‘050.--) für den allgemeinen Lebensbedarf zu, als ihm im Falle des Zusammenlebens in der Ehe für ihn persönlich angerechnet würde, und zwar sowohl bezüglich Ergänzungsleistungen allein (Fr. 14'287.50 [Fr. 28‘575.-- : 2]) als auch bezüglich der Summe von Ergänzungsleistungen und Beihilfe (Fr. 16‘102.50).

4.5    Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, und der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben nicht dargetan, dass sie für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungskosten hätten als ein Ehepaar. Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Argument, die Beihilfen könnten nur bei Mehrpersonenhaushalten gemäss § 19 ZLV gekürzt werden, und solche lägen nur vor, wenn mehrere Personen im selben EL-Budget unterstützt würden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9), nicht verfängt. Die massgebliche Regelung zur Kürzung oder Verweigerung der Beihilfe ist in § 18 ZLG enthalten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_499/2010 vom 23. August 2010 festgehalten, dass aufgrund der offenen Formulierung in § 18 ZLG „soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird“, es sich um eine allgemeine Kürzungsbestimmung handelt, welche nicht auf den Kürzungstatbestand von § 19 ZLV beschränkt ist. Es führte aus, das Fehlen einer Aufzählung von (weiteren) Anwendungsfällen in Gesetz und Vollzugsordnung lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages „benötigt“ werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei. Hinzu komme, dass die ZLV die Beihilfen in den §§ 18 und 19 nur sehr summarisch regle und den Anspruch einzig mit Bezug auf Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sowie Haushalte mit mehreren Personen präzisiere, was gegen eine abschliessende Regelung spreche (E. 3.2). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstellt und somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaubt, kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

    Daher bleibt es bei der Vermutung, dass der Beschwerdeführer tiefere, mit denjenigen eines Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens vergleichbare Lebenshaltungskosten hat. Gemäss der oben erwähnten Praxis ist die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG daher mangels Bedarfs gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde - soweit ein Anspruch auf kantonale Beihilfe geltend gemacht wird - abzuweisen ist.


5.    Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 7/67), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 21. November 2012 (Urk. 2), nicht zu beanstanden.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler