Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00004




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer

Dufourstrasse 101, 8008 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, verwitwet seit dem 22. November 1989, ersuchte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 16. Mai 2011 um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 9/76). Nach verschiedenen Abklärungen (Urk. 9/6-22) rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten im Rahmen der Bedarfsberechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘000.- an und verneinte gestützt auf den daraus resultierenden Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 (Verfügung vom 22. Oktober 2012, Urk. 3/1). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 12. November 2012 (Urk. 9/9) mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 16. Januar 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist
(BGE 121 V 204 E. 4b).

    Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001, E. 3.2). Es entspricht im Gegenteil der Norm, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b). Jedoch ist von einem Verzichtstatbestand auszugehen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, mithin die erfolgte Hingabe des Vermögens unter den gegebenen Umständen als Vabanque-Spiel erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2, mit Hinweisen).

1.2    Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat die Verwaltung oder das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger
Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1).

1.3    Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz 33 zu Art. 52 ATSG).

    

2.

2.1    Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Januar 2011 einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘000.- an. Strittig ist vor allem dieser Vermögensverzicht.

2.2    Ermittelt hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘0000.- gemäss den Akten (angefochtener Entscheid, Urk. 2; Verfügung und Begleitschreiben vom 22. Oktober 2012 mit Berechnungsblatt; Urk. 3/1, Urk. 9/10) im Wesentlichen aufgrund der Differenz zwischen dem Vermögensaldo im Zeitraum der Jahre 1989/1990 von Fr. 1‘625‘050.- und dem Vermögensstand im Zeitraum der Jahre 2010/2011 von rund Fr. 200‘000.- unter Berücksichtigung von Abzügen nach Art. 17a ELV. Den Vermögenssaldo von Fr. 1‘625‘050.- berechnete sie aus dem Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres am 22. November 1989 verstorbenen Ehemannes von Fr. 2‘025‘050.- (Erbteilungsvertrag vom 25. September 1990, Urk. 9/67) abzüglich der Differenz von Fr. 400‘000.- zwischen dem Anrechnungswert der im Erbanteil aufgeführten Liegenschaft von Fr. 1‘600‘000.- und dem späteren Verkaufspreis dieser Liegenschaft von Fr. 1‘200‘000.- (Kaufvertrag vom 13. Oktober 1997 Urk. 9/52).

2.3    Dieses Vorgehen (E. 2.2) begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die für den Vermögensabbau des Nachlassvermögens von Fr. 1‘625‘050.- nachweispflichtige Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Angaben geliefert, weshalb sie aufgrund der Akten für die Zeit ab dem Jahre 1990 bis zum Jahr 2012 einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘050.- ermittelt habe. Die Begründung der Versicherten in der Einsprache bezüglich des Vermögensabbaus, unter anderem betreffend Börsencrashs, sei nicht belegt.

    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor (Urk. 1), schon aus der Gegenüberstellung ihrer Einnahmen mit dem erst teilweise berücksichtigten betreibungsrechtlichen Existenzminimum resultiere ein Minus von Fr. 516‘497.-, woraus sich zusammen mit den aus den Steuererklärungen ersichtlichen Verlusten aus den Börsencrashs der Jahre 2001/2002 und 2008 von Fr. 551‘750.- eine Vermögensabnahme von Fr. 1‘068‘247.- ergebe. Mit der restlichen Vermögensabnahme von Fr. 8‘783.- pro Jahr habe sie lediglich einen angemessenen Lebensstil gepflegt. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, wo, wann und wie sie auf Vermögenswerte und/oder Einkünfte verzichtet habe und sei auch auf die Ausführungen in ihrer Einsprache mit keinem Wort eingegangen.


3.

3.1    Das in den obigen Erwägungen erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vermögensverzichts von Fr. 1‘200‘000.- vermag so nicht zu überzeugen:

    Es geht nicht an, einfach die Vermögensstände der Versicherten über einen Zeitraum von rund 20 Jahren zu vergleichen und die Differenz ohne Berücksichtigung von deren Lebenshaltungskosten als Vermögensverzicht anzurechnen. Auf diese Weise bleibt unklar, ob und inwieweit der Vermögensabbau auf einem Vermögensverzicht im oben erwähnten Sinne beruht oder ob damit insbesondere die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt bestritten wurden. Bezüglich dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine oder jedenfalls keine rechtsgenüglichen Abklärungen getätigt. Schon deshalb mangelt es dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin an einem schlüssigen Begründungsfundament. Dem entspricht auch, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die entsprechenden Einwände der Versicherten in deren Einsprache (Urk. 9/9) in Verletzung der Begründungspflicht nicht näher eingegangen ist. Das Gleiche gilt auch bezüglich der konkreten Einwände der Versicherten in ihrer Einsprache, wonach zwei Börsencrashs im Zeitraum der Jahre 2001 und 2008 erhebliches Vermögen vernichtet hätten, was aus ihren Steuererklärungen ersichtlich sei. Auch in dieser Hinsicht bleibt mit dem blossen Hinweis, dieser Einwand sei nicht belegt (Urk. 2), völlig unklar, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als sie auf die erwähnten Hinweise der Versicherten auf ihre Steuererklärungen nicht näher eingegangen ist (Urk. 2), obwohl aufgrund von Ausführungen der Beschwerdegegnerin an anderer Stelle gleichwohl davon auszugehen ist, dass die Steuerakten der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berücksichtigt wurden (Begleitschreiben vom 22. Oktober 2012, Urk. 9/10; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Anfrage, Urk. 9/5). Auch hier fehlt eine Beurteilungsgrundlage.

3.2    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Begründungspflicht klar verletzt. An diesen grundsätzlichen Mängeln ändern auch die ergangenen Beweisauflagen nichts, umso weniger als diese mangels einer klaren Fristan-setzung zusammen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen die Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht erfüllen (Urk. 9/22, Urk. 9/20, Urk. 9/13). Nachdem der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2011 (Urk. 9/19) mitgeteilt hatte, betreffend Zusatzleistungen sei er von der Beschwerdeführerin und Z.___ mit der Interessenwahrung beauftragt worden, ist zudem fraglich, ob die an Z.___ gerichtete Beweisauflage vom 25. Januar 2012 (Urk. 9/13) nicht an den jetzigen Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben.

3.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abklärt und bezüglich einer allfälligen Anrechnung eines Vermögensverzichts ein genügend detailliertes und schlüssiges Begründungsfundament erstellt. Hernach hat sie über die Zusatzleistungen mit einer nachvollziehbaren Begründung neu zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel