Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962 und Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zugehöriger Kinderrente (Urk. 7/2/6-8). Am 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 23. November 2006 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. April 2004 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/30/10-12), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden (Urk. 7/30/8-9, Urk. 7/30/5-7, Urk. 7/30/1-4, Urk. 7/33-34). Zuletzt sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Zusatzleistungen ab 1. Januar 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 957.-- zu
Urk. 7/136).

1.2    Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/97) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/114/2, Urk. 7/138). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf
Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569.-- und ab Januar 2012 auf Fr. 589.--pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24‘436.-- zurück (Urk. 7/139, vgl. auch Urk. 7/151 mit den Berechnungsblättern der einzelnen Berechnungsperioden).

    Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/153), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/176). Während laufendem Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu viel ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückgefordert (Urk. 7/181). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgendem Dispositiv entschieden: "Die Einsprache vom 21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. November 2012 wird bestätigt"
(Urk. 7/182 = Urk. 2).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2013 an die Durchführungsstelle wiederum Einsprache mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 7/194).

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte die Verfahrensakten (Urk. 7/1-203) ein.

    Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8).

2.3    Am 27. Februar 2013 stellte die Durchführungsstelle dem Gericht die Einsprache der Versicherten vom 11. Januar 2013 (Urk. 11) zu und führte aus, da diese inhaltlich mit der beim Gericht hängigen Beschwerde vom 18. Januar 2013 in Verbindung stehe, werde die Einsprache zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 10).

2.4    Mit Replik vom 17. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 14).

2.5    Da es sich bei der während laufendem Einspracheverfahren erlassenen Verfügung vom 26. November 2012 materiell um einen Teil des Einspracheentscheides vom 28. November 2012 handelt, und die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache vom 11. Januar 2013 im Wesentlichen der gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde entspricht, wurde die Einsprache vom 11. Januar 2013 mit Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2013 (Urk. 16) im Sinne einer ergänzenden Begründung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren entgegengenommen.

2.6    Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 bestritt die Beschwerdegegnerin die in der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst-malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - "aufgrund eines zusätzlichen Indizes" (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f. E. 3) - den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde verschiedentlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. und A. vom 28. Mai 2010, 9C_1010/2009, E. 3.1 und in Sachen S. vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2).

1.3     Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu-erstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be-züger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Eine Regelung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht-sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit. a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2012 (Urk. 2) davon aus, dass sie entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erst anlässlich der im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahre 2011 eingereichten Unterlagen vom 26. April 2011 Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erlangt habe (S. 2 Ziff. 3). Dementsprechend seien die Rentenleistungen der PAX-Versicherung bisher nicht in der Berechnung berücksichtigt worden. Der Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin sei deshalb mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab Januar 2007 neu berechnet worden. Die Rückforderungsverfügung datiere vom 3. Februar 2012, weshalb die einjährige Verjährungsfrist seit Kenntnisnahme eingehalten sei. Bezüglich der fünfjährigen Verjährungsfrist sei auszuführen, dass von Anfang Februar 2012 bis Anfang Februar 2007 zurückgefordert werden dürfe, zumal die Zusatzleistungen jeweils in den ersten zwanzig Tagen des Monats ausgerichtet würden. Es sei demnach lediglich die Rückforderung für den Monat Januar 2007 verjährt (S. 2 f.). Die ihr in der genannten Zeit insgesamt zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘035.-- habe die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei Durchsicht der mit dem Antrag um Ausrichtung von Zusatzleistungen eingereichten Unterlagen ohne weiteres bereits im September 2006 hätte erkennen können, das sie von der PAX-Versicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- beziehe. Die geltend gemachte Forderung sei deshalb bis auf den Betrag von Fr. 1‘265.-- verjährt (S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 4).     

2.3    Unbestritten ist, dass es sich bei den Renten der PAX-Versicherung um Vermögenswerte handelte, welche bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen waren und dass deshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Verfügungen, bei welchen diese Vermögenswerte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren, aufgrund eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1) zurückkommen und die für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2012 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24'035.-- nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückfordern durfte.

    Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurde, mithin ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erhielt.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin bringt vor, gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der Gemeinde Y.___ im September 2006 eingereichten Unterlagen darunter insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 19. Juli 2006 (Urk. 3/5) - sei erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin bereits im September 2006 davon Kenntnis gehabt habe, dass die PAX Versicherung ihr (der Beschwerdeführerin) seit dem 3. Februar 2005 eine jährliche Rente von Fr. 6‘000.-- ausbezahle (Urk. 1 S. 4 ff.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, die erwähnten Unterlagen - im Gegensatz zu anderen - damals erhalten zu haben (Urk. 6 S. 1 f.)

3.2    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4P.197/2003 vom 16. Januar 2004 E. 3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; 2007 AHV
Nr. 8 S. 22, H 131/06 E. 3.2; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4; RKUV 1999 Nr. U 344 S. 416, U 344/98 E. 2 und 3).

Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

3.3    Es ist unbestritten und steht fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 19. Juli 2006), die die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin angeblich zukommen liess, - im Gegensatz zu anderen Unterlagen der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/2 ff.) - nicht in den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin befinden
(vgl. Urk. 7/1-203). Ebenso wenig liegt ein Versandnachweis für die geltend gemachte (uneingeschriebene Post-)Sendung vor.

Zwar ist es möglich, dass die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen zugestellt hat. Ebenso möglich ist jedoch, dass dies nicht der Fall war, dass diese Unterlagen nie versandt, bei der Ausgleichskasse nicht angekommen oder aber bei ihr in Verstoss geraten sind. Keiner dieser möglichen Tatbestände kann im heutigen Zeitpunkt mit geeigneten Beweismitteln rechtsgenüglich erhärtet werden. Von einer Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 Beweisofferte) kann abgesehen werden, da davon bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Zeitablaufs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Ebenso wenig kann einer der genannten möglichen Tatbestände für sich beanspruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, herrscht somit Beweislosigkeit. Weder machte die Beschwerdeführerin geltend noch besteht aufgrund der Umstände ein Anlass zu vermuten, die Beschwerdegegnerin sei der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss und vollständig nachgekommen. Deshalb kommt mit Bezug auf die in den Akten fehlenden Unterlagen betreffend den Rentenbezug eine Umkehr der Beweislast nicht in Frage. Gemäss dargelegter Rechtsprechung fällt demnach der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weil sie die behauptete Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Bezug der Rente der PAX Versicherung auf die streitige aber unbewiesen gebliebene Zustellung der einschlägigen Unterlagen an die Beschwerdegegnerin stützt.

    Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-degegnerin bereits im Herbst 2006, im Zeitpunkt der Anmeldung zur Aus-richtung von Zusatzleistungen, aufgrund der von der Gemeinde Y.___ zugestellten Unterlagen Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der PAX Versicherung bezieht.

3.4    Auf dem Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV
(vgl. Urk. 7/1) sowie den Formularen betreffend die periodische Überprüfung (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/70, Urk. 7/102) sind hinsichtlich des nachzuweisenden Vergens und Einkommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens- und Einkommensarten sowie einzureichende Belege aufgeführt, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto besteht. Dabei werden die Begriffe "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht, was sich auch darin zeigt, dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auffangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögenswerten beziehungsweise Einkommen aufgeführt ist. Dieser Aufbau der Formulare und die dabei verwendeten Formulierungen machen somit nach Treu und Glauben genügend klar, dass alle Ausweise mit Einkommen und Vermögenswerten auf Konten anzugeben sind.

    Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX-Versicherung dennoch zu unterlassen, war daher nicht korrekt. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versicherungen. Somit machte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen. Welche Beweggründe diesem Vorgehen zugrunde lagen, kann indes offen bleiben.

3.5    Da die betreffenden Antworten der Beschwerdeführerin zwar unvollständig, jedoch nicht offenkundig falsch waren, brauchte die Beschwerdegegnerin damals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Nachforschungen über allfällig nicht deklariertes Einkommen und Vermögen anzustellen. Denn es wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, die Untersuchungspflicht der Verwaltung durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der versicherten Person und gegebenenfalls auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich die Angaben auf Formularen oder unterschriftliche Bestätigungen im Nachhinein als unzutreffend erweisen. Zudem musste die Verwaltung damals selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Belege nicht von weiteren Versicherungsleistungen und somit von einem weiteren Einkommen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen ausdrücklich mit „nein“ beantwortete. Bei der Anmeldung wurden ein Zins- und Saldoausweis jeweils per 31. Dezember 2003, 2004 und 2005 des Postkontos 84-482264-0 (vgl. Urk. 7/16) eingereicht. Auch dieser Umstand gab somit keinen Anlass dazu, hinsichtlich allfälliger übriger Einkommen weitere Nachforschungen zu betreiben.

3.6    Auch im nachfolgenden Zeitraum bis 2011 gab die Beschwerdeführerin wiederholt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab, obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3.4 nicht zutraf. Bei den periodischen Überprüfungen in den Jahren 2008 (Urk. 7/39) und 2009 (Urk. 7/70) verneinte sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder) anderer Versicherungen wie schon bei ihrer Anmeldung klar. Deshalb, sowie unter Berücksichtigung der übrigen Akten, gab es in diesem Zeitraum für die Verwaltung keinen zweiten Anlass respektive kein zusätzliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.2), aufgrund dessen sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Unvollständigkeit der Einkommensberechnung hätte bemerken müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Ziffer 6.2 erwähnten Lebensversicherung (vgl. Urk. 7/39/3, Urk. 7/70/4) und der Schreiben der PAX-Versicherung vom 30. Januar 2008 (Urk. 7/42/1) beziehungsweise vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/77/1) betreffend deren Rückkaufswert beziehungsweise den Angaben zum Überschuss. Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Steuererklärung 2006, welche sich im Übrigen ebenfalls nicht in den Akten befindet.

3.7    Da nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit feststeht, dass die Verwaltung erstmals anlässlich der periodischen Überprüfung im April 2011 Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 7/101/1, Urk. 7/109/3 Ziff. 3.2, Urk. 7/114/2), wurde die einjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit der Verfügung vom 3Februar 2012 (Urk. 7/139) gewahrt.

    Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten und es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach