Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00006 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Anwaltsbüro Zwahlen
Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1934, trat Mitte Oktober 2008 zusammen mit ihrem Ehemann Z.___, geboren 1928, ins Alterszentrum A.___ ein (Urk. 8/22, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30-31). Am 19. Juli 2009 verstarb Z.___ (Urk. 8/21 S. 1). Er hinterliess seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne B.___ und C.___ (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 2). Am 15. März 2012 (Eingang: 19. März 2012) meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 8/23) an (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle die Versicherte auf, die fehlenden Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen und zu den erbrechtlichen Belangen einzureichen (Urk. 8/19). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 24. Juni 2012 nach (Urk. 8/12-18). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die Durchführungsstelle das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 316‘000.-- ab (Urk. 8/7, Urk. 8/9). Die dagegen mit Schreiben vom 5. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 seien aufzuheben und es seien ihr ab dem 15. März 2012 Zusatzleistungen zur Altersrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 20. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4). In der Replik vom 13. Juni 2013 (Urk. 14 S. 2) und in der Duplik vom 25. Juni 2013 (Urk. 17 S. 3) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. August 2013 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Duplik Stellung (Urk. 20), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. August 2013 verlauten liess und beantragte, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.2.3 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).
1.2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beweis, dass die an den Sohn B.___ per 1. November 1996 abgetretene Liegenschaft Eigengut des am 19. Juli 2009 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, sei nicht erbracht worden. Bezüglich des ehelichen Vermögens per Todestag sei von jenem Vermögen gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2008 und dem im Inventarfragebogen deklarierten Eigengut des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- auszugehen. Bei der Berechnung des Vermögensverzichts sei einzig der Betrag des Erbvorbezuges zuzüglich des Betrages für den Sohn C.___ von Fr. 300‘000.-- zu berücksichtigen. Mit der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Erbvertrages vom 1. November 1996 habe die Beschwerdeführerin die Erbvorbezüge an die Söhne von insgesamt Fr. 600‘000.-- anerkannt. An der Berechnung über den Vermögensverzicht sei daher festzuhalten (Urk. 2 S. 2). In ihren Eingaben führte die Beschwerdegegnerin ausserdem aus, mit ihrer Mitwirkung beim Abschluss des Erbvertrages vom 1. November 1996 habe die Beschwerdeführerin auf gesetzliche Ansprüche aus Güterrecht und Erbrecht verzichtet. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch den Erbvertrag klar bessergestellt worden, sei mangels entsprechender Zahlen nicht überprüfbar. Auch wenn sie als Alleinerbin ihres Ehegatten eingesetzt worden sei, ändere dies jedenfalls nichts daran, dass sie ohne Erbvertrag allein schon aufgrund des Pflichtteils Anspruch auf mindestens einen Viertel des Liegenschaftswertes gehabt hätte. Die Erbvorbezüge der Söhne von je Fr. 300‘000.-- habe denn auch bei Weitem deren Verzicht auf ihre Pflichtteilsansprüche im Todeszeitpunkt überstiegen. Laut den bei den Steuerämtern eingeholten Steuerzahlen habe das Ehepaar in den Steuerjahren 1997/1998 über ein Vermögen von Fr. 0.-- beziehungsweise im Jahr 1999 von Fr. 85‘000.-- verfügt. Es sei übertrieben, wenn dabei von einem genügenden Restvermögen zur Finanzierung des Alters gesprochen werde. Im Übrigen sei die Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Erbvertrag nicht ausgeschlossen worden. Die nunmehr im Gerichtsverfahren nachgereichten Belege zum Landkauf, Baukredit und der Errichtung der Hypothek würden sodann nicht ausreichen, um den Beweis zu erbringen, dass das Einfamilienhaus, welches als Erbvorbezug an den Sohn überschrieben worden sei, ins Eigengut des Verstorbenen gehöre. Der Eintrag ins Grundbuch sei kein Beweis für Eigengut. Die Liegenschaft sei während der Ehe gebaut worden und mehrheitlich mit Fremdkapital finanziert worden, das wiederum mit Mitteln der Errungenschaft verzinst respektive amortisiert worden sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, woher die Fr. 20‘000.-- stammen würden, welche aus eigenen Mitteln hätten aufgebracht werden müssen, weshalb von Errungenschaft auszugehen sei. Allenfalls sei eine Ersatzforderung des Eigengutes des verstorbenen Ehemannes gegenüber der Errungenschaft zu prüfen. Alles Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Beim Steuerinventar handle es sich um eine amtliche Inventarisation, weshalb darauf abgestützt werden könne. Aber selbst wenn die Liegenschaft dem Eigengut des Erblassers zuzuordnen wäre und keine Ersatzansprüche der Errungenschaft vorhanden wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin erbrechtliche Ansprüche daran gehabt hätte, auf welche sie mit dem Erbvertrag und auch im Rahmen der späteren erbrechtlichen Auseinandersetzung verzichtet habe. Es sei zudem daran festzuhalten, dass bei der Berechnung nicht vom Pflichtteil der Beschwerdeführerin, sondern vom gesetzlichen Erbanteil auszugehen sei. Auch wenn bei einer Alleinerbeneinsetzung faktisch im Hinblick auf den Erbgang und die Steuerbelange auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung meist verzichtet werde, sei sie verpflichtet nachzuweisen, in welchem Umfang sie durch den Abschluss des Erbvertrages auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtet habe. Da sie keinerlei Angaben dazu bezüglich des Zeitpunktes des Erbvertrages gemacht habe, sei sie den Beweisanforderungen nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin trage die Beweislast (Urk. 7 S. 2 f., Urk. 17 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die beiden Erbvorbezüge an die gemeinsamen Söhne seien von ihrem verstorbenen Ehemann vorgenommen worden. Die betreffende Liegenschaft habe in seinem Alleineigentum gestanden und habe Eigengut dargestellt. Der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- sei damals marktüblich gewesen. Die Tilgung sei vom ersten Sohn durch Schuldübernahme von Fr. 100‘000.--, durch Zahlung von Fr. 300‘000.-- und durch Gewährung des Erbvorbezuges für die restlichen Fr. 300‘000.-- erfolgt. Die bezahlten Fr. 300‘000.-- habe ihr verstorbener Ehemann als Erbvorbezug dem zweiten Sohn weitergeleitet. Diese Vermögensentäusserungen dürften ihr daher nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie den Erbvertrag nicht unterzeichnet hätte, wäre ihr verstorbener Ehemann befugt gewesen, in dieser Form über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbvertrag habe lediglich ihrer Besserstellung gedient. Sie sei für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes als Alleinerbin eingesetzt worden und die Söhne hätten als Ausgleich zu den empfangenen Erbvorbezügen in diesem Fall auf jegliche erbrechtlichen Ansprüche verzichtet, so dass sie im Vergleich zum Erbe ohne Erbvertrag das Doppelte erhalten habe. Genau betrachtet habe es sich dabei um einen Erbauskaufvertrag gehandelt, der vom Erblasser auch allein hätte mit den Söhnen abgeschlossen werden können und bei dem sich die Frage nach der Befreiung von der Ausgleichspflicht gar nicht stelle. Da sie Alleinerbin sei, spiele auch die güterrechtliche Auseinandersetzung keine Rolle. Es dürfe an den Nachweis des Eigengutes aber jedenfalls keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, da es Vorgänge aus den Jahren 1960 und 1976 betreffe und der Ehemann bereits seit dem 19. Juli 2009 verstorben sei. Zudem sei folgerichtig, dass bei der Aufnahme des Steuerinventars, wo dessen Eigengut mit Fr. 8‘000.-- angegeben worden sei, das nicht mehr vorhandene Eigengut unberücksichtigt geblieben sei. Da die hauptsächlich in die Liegenschaft investierten Mittel Eigengut dargestellt hätten, sei die Liegenschaft gesamthaft als Eigengut zu qualifizieren. Und zwar habe ihr verstorbener Ehemann im Jahr 1960 von seinem Vater zum Bau seines Einfamilienhauses einen Betrag von Fr. 50‘000.-- als Erbvorbezug erhalten. Davon habe er Fr. 28‘935.-- für das Baugrundstück verwendet. Die veranschlagten Baukosten von Fr. 107‘000.-- seien mit einem Baukredit von Fr. 67‘000.-- finanziert worden. Die Differenz von Fr. 40‘000.-- habe er mit dem Rest des Erbvorbezuges und aus weiteren eigenen Mitteln finanziert. Nach Vollendung des Baus sei der Baukredit durch eine erste Hypothek von Fr. 60‘000.-- und ein Faustpfanddarlehen von Fr. 10‘000.-- konsolidiert worden. Auch in der Folge habe er ausschliesslich Eigengutsmittel in die Liegenschaft investiert. Und zwar habe er im Jahr 1976 für den Garagenbau aus der Erbschaft seines Vaters einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 50‘000.-- erhalten. Ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens resultiere ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 15. März 2012, mithin ab dem Datum der Einreichung und nicht etwa des Eingangs des Gesuchs bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche berücksichtigt hat.
3. Vorab ist zum Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 (Urk. 20) sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23), Folgendes festzuhalten:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er umfasst unter anderem das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.2). Die Praxis des Sozialversicherungsgerichts, nach dem Abschluss des Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen (SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, 8C_240/2007), wurde nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 grundsätzlich aufgegeben (vgl. auch BGE 133 I 100). Dieser Entscheid bezog sich zwar auf das Recht auf eine Replik, wogegen es hier um eine Triplik geht. Jedoch besteht angesichts der Untersuchungsmaxime hier kein Grund, die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 (Urk. 20) nicht zur Kenntnis zu nehmen, zumal darin ohnehin keine neuen Behauptungen zum Sachverhalt, sondern lediglich zum vom Gericht ohnehin zu kennenden und anzuwendenden Recht gemacht wurden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 (Urk. 20) ist nicht aus dem Recht zu weisen.
4.
4.1 Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am 19. Juli 2009 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, Z.___, als Erben die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Söhne B.___ und C.___ hinterlassen hat (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 1 f.). Ebenfalls fest steht, dass zwischen den Ehegatten einerseits und ihren Söhnen B.___ und C.___ andererseits am 1. November 1996 ein amtlich eröffneter Erbvertrag abgeschlossen worden war. Darin wurden die beiden Söhne je mit einem Erbvorbezug von Fr. 300‘000.-- bedacht und die Eltern setzten sich je gegenseitig als Alleinerben ein. Ausserdem verzichteten die Söhne im Sinne von Art. 495 ZGB für sich und die Nachkommen auf jeden Erb- und Pflichtteilschutz am restlichen Nachlass des erstversterbenden Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils. Aus dem Erbvertrag geht ausserdem hervor, dass der Erbvorbezug von Fr. 300'000.-- für B.___ gleichentags mit der Abtretung der Liegenschaft von Z.___ an diesen vollzogen worden ist, für welche der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- festgesetzt worden ist. Die Tilgung des übrigen Übernahmewertes erfolgte durch eine Schuldübernahme von Fr. 100‘000.-- und eine Zahlung von Fr. 300‘000.-- an den Abtreter. Für den Erbvorbezug für C.___ wurde vorgesehen, dass dieser demnächst durch Aushändigen des Barbetrages von Fr. 300‘000.-- von Z.___ an C.___ erfolgen werde (Urk. 8/15 S. 1 f.).
4.2
4.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben die mit dem Erbvertrag vom 1. November 1996 erfolgten Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- in der ZL-Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben, und zwar unabhängig davon, ob diese dem verstorbenen Ehegatten, der Beschwerdeführerin selbst oder beiden zuzuordnen sind.
Nach der Rechtsprechung gilt hierzu das Folgende: Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte. Denn es sind jeweils zu Lebzeiten die Einkommens- und Vermögensverzichte von beiden Ehegatten ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation zu berücksichtigen. Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hinweisen; BGE 139 V 505 E. 2.1).
4.2.2 Aufgrund dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich der Berücksichtigung eines Verzichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unerheblich, ob die Verzichtshandlungen von der Beschwerdeführerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt waren. Die mit Erbvertrag vom 1. November 1996 vereinbarten Erbvorbezüge der Söhne erfolgten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Insbesondere stellte die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerben im Fall des Vorversterbens des anderen ohne weitere Absicherung eines gleich hohen Betrages keine adäquate Gegenleistung dar, zumal die Vermögensverhältnisse damals bis zum Erbgang nicht absehbar waren. Da es sich bei den erbvertraglich gewährten Erbvorbezügen von zweimal Fr. 300‘000.-- daher zweifellos um Verzichtshandlungen handelte, ist der Betrag von Fr. 600‘000.-- bei der Prüfung des ZL-Anspruchs der Beschwerdeführerin wie folgt einzubeziehen.
4.3
4.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypothetischen) Vermögens vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte. Dabei ist dieses zu beachten:
Eine ehegüterrechtliche Regelung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Die Eheleute X.__ und Z.___ hatten im Jahr 1955 geheiratet (Urk. 8/30-31). Mangels eines ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güterstand der Güterverbindung (aArt. 178 ZGB in Verbindung mit aArt. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) mit Inkrafttreten des neuen Ehegüterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Gesetzes wegen nach Massgabe von Art. 9a Schlusstitel (SchlT)/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Juli 2009) geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2).
4.3.2 Sodann ist zu beachten, dass die Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Alleinerbin im Fall des Vorversterbens ihres Ehegatten im Rahmen desselben Erbvertrags wie die Erbvorbezüge der Söhne vereinbart wurde. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass ohne die Erbvorbezüge keine Alleinerbeneinsetzung erfolgt wäre. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die massgebliche Erbquote der Beschwerdeführerin in der erbrechtlichen Teilung des hypothetischen Vermögens jedenfalls nicht den ganzen Nachlass ihres Ehemannes beschlägt. Aus demselben Grund ist aber auch eine Beschränkung der Erbquote der Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respektive auf einen Viertel des Nachlasses, auszuschliessen. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin von der gesetzlichen Erbquote auszugehen.
4.3.3 Unter diesen Umständen ist bei der güter- und erbrechtlichen Teilung des hypothetischen Vermögens somit von der hälftigen güterrechtlichen Teilung des Vorschlages gemäss dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 215 ZGB) auszugehen und die güterrechtlich dem verstorbenen Ehemann zustehende Hälfte geht nach Massgabe von Art. 462 ZGB an die Beschwerdeführerin und die Miterben (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6).
4.4
4.4.1 Gemäss der Steuererklärung der Eheleute X.___ und Z.___ für das Jahr 2008 bestanden per Ende Dezember 2008 die folgenden Vermögensverhältnisse: Lautend auf beide Eheleute beliefen sich die Guthaben eines Mieterkautionssparkontos und eines Privatkontos bei der Bank D.___ auf Fr. 3‘093.-- und Fr. 1‘129.--. Z.___ hatte zudem Guthaben bei der Bank D.___ auf einem Privatkonto in der Höhe von Fr. 313.-- und auf einem Anlagesparkonto von Fr. 37‘354.--. Die Beschwerdeführerin verfügte ihrerseits über ein Anlagesparkonto mit dem Saldo von Fr. 76‘775.-- (Urk. 8/16 S. 12). Schulden bestanden keine (Urk. 8/16 S. 5). Insgesamt belief sich das Vermögen der Eheleute per Ende 2008 somit auf Fr. 118‘664.--. Dass dieses Vermögen als Errungenschaft der Eheleute anzusehen ist, ist unstrittig und mangels anderer Hinweise anzunehmen (vgl. die gesetzliche Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mangels anderer Angaben und Belege von diesen Konti-Guthaben per Ende 2008 aus und schloss auf ein tatsächliches Vermögen der Eheleute per 19. Juli 2009 (Todestag von Z.___), dem massgeblichen Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 204 Abs. 1 ZGB), von gerundet Fr. 118’000.-- (Urk. 8/11). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Eheleute im Jahr 2008 gemäss der Steuererklärung Fr. 78‘177.-- Renteneinnahmen hatten (Urk. 8/16 S. 2), im Jahr 2009 bis im Juli ungefähr entsprechende Renteneinnahmen angefallen sein dürften und die Beschwerdeführerin nichts dagegen vorbrachte, sondern vielmehr selbst ausführte, dass ihre Renteneinkünfte bis zur massiven Taxerhöhung des Alterszentrums (im Jahr 2012) ohne Weiteres ausgereicht hätten, um die Kosten ihres Aufenthaltes zu finanzieren und erst ab dann ein massiver Vermögensverzehr erfolgt sei (Urk. 14 S. 6).
4.4.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unstrittig zu berücksichtigen ist sodann, dass das gemäss dem Inventarfragebogen zur amtlichen Inventarisation vom 21. September 2009 in die Ehe eingebrachte Eigengut des verstorbenen Ehemannes Fr. 8‘000.-- betrug und die Beschwerdeführerin kein Vermögen in die Ehe eingebracht hatte (Urk. 8/13 S. 1).
4.5
4.5.1 Strittig ist, ob das Vermögen der Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft oder dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei. Die Beschwerdegegnerin stellte sich zwar auf den Standpunkt, die Liegenschaft und damit auch das nach der Abtretung daraus fliessende und als Erbvorbezug an die Söhne überlassene Vermögen von Fr. 600‘000.-- sei der Errungenschaft zuzurechnen. Rechnerisch hat sie die betreffenden Fr. 600‘000.-- jedoch wie Eigengut des verstorbenen Ehemannes behandelt; dies, indem sie die Fr. 600‘000.-- bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht als Errungenschaft des Ehemannes (und auch nicht der Ehefrau) berücksichtigt hat, sondern direkt unter dem Titel Erbteilung vollständig als Nachlass des Ehemannes einbezogen hat (Urk. 8/11). Würden die Fr. 600‘000.-- tatsächlich als Errungenschaft des Ehemannes in die güter- und erbrechtliche Teilung einbezogen, wäre das daraus resultierende Vermögen der Beschwerdeführerin per 19. Juli 2009 (Todestag Ehemann) jedoch nicht nur, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, auf rund Fr. 386‘500.-- (Urk. 8/11), sondern auf gerundet Fr. 537‘000.-- anzusetzen, wie sich aus den nachfolgenden Berechnungen (E. 4.5.2-3) ergibt. Es kann daher - und mit Blick auf das Ergebnis der Anspruchsprüfung - für den hier zu beurteilenden ZL-Anspruch im Jahr 2012 (ab März, Urk. 8/9 S. 3) offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um Errungenschaft des Ehemannes handelte.
4.5.2Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten zuordnen, ergäbe sich die folgende Teilung:
EhemannEhefrau
Eigengut ? | Errungenschaft ? | Errungenschaft ? | Eigengut ? |
eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti: Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- Forderung aus Eigengut: - Fr. 8‘000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- | -- |
Fr. 8‘000.-- | Fr. 631‘778.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 315‘889.-- | Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- | -- |
Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 355‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resultieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 363‘332.-- (Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 181‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 536‘998.-- (Fr. 355‘332.-- + Fr. 181‘666.--) betragen.
4.5.3Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- dagegen dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten zurechnen, ergäbe sich die folgende Teilung:
EhemannEhefrau
Eigengut ? | Errungenschaft ? | Errungenschaft ? | Eigengut ? |
Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti: Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigengut: - Fr. 8‘000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- | -- |
Fr. 608‘000.-- | Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- | Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- | -- |
Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resultieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 663‘332.-- (Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 331‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 386‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 331‘666.--) betragen.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat des Weiteren vom Wert des Vermögens von gerundet Fr. 386‘500.-- per 19. Juli 2009 in Anwendung von Art. 17a ELV (Amortisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) in den Jahren 2010 und 2011 je Fr. 10‘000.-- in Abzug gebracht und per 1. Januar 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 366‘500.-- festgelegt (Urk. 8/10-11). Bei der Ermittlung des anrechenbaren Verzichtsvermögens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt, ab dem die Amortisation eines Verzichtsvermögens nach Art. 17a ELV zu erfolgen hat, sich nach dem Jahr der Verzichtshandlung richtet. Die Verzichtshandlung erfolgte hier jedoch nicht im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Teilung, sondern bereits aufgrund der Erbvorbezüge mit dem Abschluss des Erbvertrages im Jahr 1996 (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 176). Art. 17a Abs. 2 ELV sieht vor, dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Daraus folgt, dass die Amortisation um jährlich Fr. 10‘000.-- erstmals per 1. Januar 1998 und ab dann jedes Jahr vorzunehmen ist und nicht erst nach der güter- und erbrechtlichen Teilung ab dem Jahr 2010. Betreffend die Jahre 1998 bis 2009 ist somit eine Amortisation von insgesamt Fr. 120‘000.-- (12 x Fr. 10‘000.--) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.6.2-3 hernach).
4.6.2 Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.-- als Errungenschaft und der massgeblichen Amortisation nach Art. 17a ELV würde das folgende hypothetische Vermögen resultieren:
EhemannEhefrau
Eigengut ? | Errungenschaft ? | Errungenschaft ? | Eigengut ? |
eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti: Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amortisation (Art. 17a ELV): - Fr. 120‘000.-- Forderung aus Eigengut: - Fr. 8‘000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- | -- |
Fr. 8‘000.-- | Fr. 511‘778.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 255‘889.-- | Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- | -- |
Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 295‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resultieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 303‘332.-- (Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 151‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 446‘998.-- (Fr. 295‘332.-- + Fr. 151‘666.--) betragen.
4.6.3 Die ehegüter- und erbrechtliche Teilung unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge als Eigengut des Ehemannes und der Amortisation nach Art. 17a ELV schliesslich gestaltet sich wie folgt:
EhemannEhefrau
Eigengut ? | Errungenschaft ? | Errungenschaft ? | Eigengut ? |
Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amortisation (ELV 17a): - Fr. 120‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti: Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigengut: - Fr. 8‘000.-- | gemeinsame Konti: Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- | -- |
Fr. 488‘000.-- | Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- | Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 (Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- | -- |
Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resultieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten hätte sich auf Fr. 543‘332.-- (Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 271‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 326‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 271‘666.--) betragen.
4.7
4.7.1Zur abschliessenden Bestimmung des hier massgeblichen Verzichtsvermögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) brachte die Beschwerdegegnerin von jenem per 19. Juli 2009 ermittelten Verzichtsvermögen (nach ihrer Rechnung von Fr. 386‘500.-- respektive nach Amortisation per 1. Januar 2012 von Fr. 366‘500.--) das gemäss der Steuererklärung des Jahres 2011 (Urk. 8/18 S. 12) per Ende 2011 deklarierte Vermögen von gerundet Fr. 50‘500.-- in Abzug (Urk. 8/10-11), wobei sie in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 9. Juli 2012 schliesslich ein Verzichtsvermögen von Fr. 316‘000.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und ein aktuelles tatsächliches Vermögen von Fr. 50‘594.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG sowie § 11 Abs.3 ZLG) berücksichtigte (Urk. 8/9).
Tatsächlich verfügten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2009 noch über ein Vermögen von Fr. 118‘664.-- (Urk. 8/16 S. 12), welches sich gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 bis Ende Dezember 2011 auf Fr. 50‘594.-- (Urk. 8/18 S. 12), mithin um Fr. 68‘070.-- reduzierte. Zur Ermittlung des massgeblichen Verzichtsvermögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) ist vom hypothetischen Vermögen per 19. Juli 2009 von Fr. 326‘998.-- allerdings nicht, wie dies von der Beschwerdegegnerin getan wurde, das effektive Vermögen mit Stand per 1. Januar 2012 im Betrag von (gerundet) Fr. 50‘500.-- abzuziehen (Urk. 8/11), sondern es ist jenes tatsächliche Vermögen mit Stand bei der (hypothetischen) Erbteilung per Juli 2009, mithin Fr. 118‘664.-- in Abzug zu bringen. Denn anderenfalls würde der effektive Verbrauch von Fr. 68‘070.-- in der Zeit zwischen Juli 2009 bis Anfang 2012 ebenfalls als Verzichtsvermögen berücksichtigt werden. Entsprechende Verzichtshandlungen in dieser Zeit sind indes nicht ersichtlich und werden denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Das massgebliche Verzichtsvermögen betrug am 19. Juli 2009 somit noch (mindestens) Fr. 208‘334.-- (Fr. 326‘998.-- - Fr. 118‘664.--; bei der Variante Eigengut, E. 4.6.3; respektive Fr. 328‘334.-- [Fr. 446‘998.-- - Fr. 118‘664.--] bei der Variante Errungenschaft, E. 4.6.2). Abzüglich der weiteren Amortisation der Jahren 2010 bis 2012 nach Art. 17a ELV von Fr. 30‘000.-- (3 x Fr. 10‘000.--) ergibt dies im Ergebnis ein zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen per 1. Januar 2012 von mindestens Fr. 178‘334.-- (Fr. 208‘334.-- - Fr. 30‘000.--; respektive von Fr. 298‘334.-- [Fr. 328‘334.-- - Fr. 30‘000.--] bei der Variante nach E. 4.6.2).
4.7.2 Die entsprechende Berechnung in der Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/9) mit einem Verzichtsvermögen von Fr. 178‘334.-- anstatt der dort eingesetzten Fr. 316‘000.-- und mit einem Vermögensertrag von Fr. 713.-- (anstatt Fr. 1‘264.--) ergibt einen als Einnahme anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 38‘285.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 960.--. Damit stehen im Ergebnis den Einnahmen von Fr. 97‘758.-- die Ausgaben von Fr. 70‘396.-- gegenüber, was keinen Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 2012 (vgl. zur beschränkten Rechtsbeständigkeit einer Verfügung in zeitlicher Hinsicht auf ein Kalenderjahr: BGE 128 V 39) begründet.
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.
4.8 Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (Urk. 2) für das Jahr 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 17 S. 3).
Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. Ausnahmsweise wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in analoger Anwendung von § 33 GSVGer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den obsiegenden Versicherungsträgern und Gemeinwesen eine Parteientschädigung zugesprochen (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 34 GSVGer). Eine solche Prozessführung seitens der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht behauptet. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann