Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00011




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, ist Bezüger einer Invalidenrente sowie von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011, Urk. 5/15). Anlässlich einer periodischen Überprüfung im Sommer 2010 erfuhr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dass im Zusammenhang mit dem unselbständigen Erwerbseinkommen des Versicherten ab 1. Januar 2008 Änderungen eingetreten waren. Daher setzte die SVA die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2008 im Zuge einer Neuberechnung neu fest (Revisionsverfügungen vom 14. Oktober 2010) und forderte gleichzeitig vom Versicherten die ab 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 6'080.- zurück.

    Mit Schreiben vom 12. November 2010 ersuchte X.___ die SVA, die Rückforderung zu erlassen, was diese mit Verfügung vom 18. Juli 2011 mangels guten Glaubens ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 31. August 2011 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011 (Urk. 5/15) in dem Sinne teilweise gut, dass es in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache an die SVA zurückwies, damit sie prüfe, ob der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen sei und hernach über den Erlass der Rückerstattung neu entscheide.

1.2    In Nachachtung des Urteils forderte die SVA den Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2012 auf (Urk. 5/12), seine Angaben, wonach er ihr die Änderungen des Erwerbseinkommens rechtzeitig gemeldet habe, innert Frist mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ansonsten sie aufgrund der Akten entscheide. Nachdem der Versicherte innert Frist nicht reagiert hatte (Urk. 5/9-11), wies die SVA das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Urk. 5/4) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 18. Dezember 2012 (Urk. 5/8) mit Entscheid vom 24. Januar 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei er sein Gesuch um Erlass der Rückforderung erneuerte. Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2013 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Obwohl der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt und die Beurteilung der Beschwerde somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), wurde das Verfahren angesichts seiner grundsätzlichen Bedeutung der Kammer überwiesen (§11 Abs. 4 GSVGer).


2.    Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf. Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn der Versicherte das Ergänzungsleistungs-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1).    


3.    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


4.

4.1    Das Sozialversicherungsgericht hat die SVA im Rückweisungsurteil vom
30. Dezember 2011 gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Einkommensänderungen rechtzeitig gemeldet, angewiesen, die Akten zu vervollständigen, weitere Abklärungen über die behaupteten Meldungen vorzunehmen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, entsprechende Beweismittel zu nennen oder einzureichen (Urk. 5/15).

    In der Folge gelangte die SVA mit Schreiben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, seine Darstellung des Sachverhalts bis zum 19. Oktober 2012 mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ansonsten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5/12). Ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers (Urk. 5/11) bewilligte sie am 24. Oktober 2012 und wies nochmals auf die Mitwirkungspflicht hin (Urk. 5/9). Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, verfügte sie am 5. Dezember 2012 die Abweisung des Erlassgesuchs (Urk. 5/6).

4.2    Dieses Vorgehen ist korrekt. Die SVA hatte den Beschwerdeführer ausreichend auf seine Pflichten hingewiesen und ihm im Säumnisfall einen Aktenentscheid in Aussicht gestellt.

    Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Erhöhung des Einkommens rechtzeitig gemeldet, aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

4.3    Die Zusatzleistungen ab November 2007 basierten auf dem gemäss den eingereichten Lohnblättern für die Monate Mai bis September 2007 (Urk. 5/218/2-6) errechneten Jahreseinkommen von Fr. 13‘689.-- (Urk. 5/217/3, 5/212/3, 5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4). Der Lohnausweis für das Jahr 2007 ging der Beschwerdegegnerin im April 2008 zu (Urk. 5/201/1). Darin war ein Nettoeinkommen für die Zeit vom 16. April bis 31. Dezember 2007 von Fr. 12‘060.-- ausgewiesen, was aufgerechnet auf ein Jahr einen Nettolohn von Fr. 17‘026.-- (Fr. 12‘060.-- : 8,5 x 12) ergibt. Die SVA nahm keine Anpassung der Zusatzleistungen vor, sondern berechnete diese weiterhin unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 13‘689.-- (Urk. 5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4).

    Dem auf den 1. Januar 2008 geänderten Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ (Urk. 5/202/15-21) war verglichen mit dem bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Vertrag (Urk. 5/202/8-14) keine Einkommenserhöhung zu entnehmen, da der Beschwerdeführer weiterhin auf reiner Provisionsbasis tätig war. Sowohl die unter dem Titel Entlöhnung aufgeführten umsatzabhängigen Prämien als auch die Jahresbonifikationen sind in beiden Verträgen identisch, und der Umstand, dass die höchste produktebezogene Provision neu 30 % statt wie bis anhin 35 % betrug (Urk. 5/202/9 und 5/202/16), wies auf keine Einkommenserhöhung hin.

    Bis und mit September 2008 - mit Ausnahme des Monats April - hielt sich das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen im Rahmen dessen, was er 2007 verdient hatte. Erst im Oktober 2008 und vor allem im Dezember 2008 verdiente er mit Fr. 2‘186.-- beziehungsweise Fr. 3‘650.-- deutlich mehr (Urk. 5/146/4). Aus dem am 31. Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis ergab sich schliesslich ein Gesamteinkommen für das Jahr 2008 von netto Fr. 19‘169.-- (Urk. 5/148/12), welcher Betrag knapp Fr. 2‘150.-- höher war als das im Jahr 2007 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen von Fr. 17‘026.--.

    Wenn nun die SVA auch diese Lohnerhöhung in den nachfolgenden Verfügungen unberücksichtigt liess und der Zusatzleistungsberechnung weiterhin ein Einkommen von Fr. 13‘689.-- zu Grunde legte (Urk. 5/176/3, 5/157/4, 5/113/35/100/2 und 5/98/4), so stellte dies wohl einen Fehler dar, indes kann nicht gesagt werden, dass es sich um einen gravierenden, für den Beschwerdeführer leicht erkennbaren Fehler im Sinne des zitieren Bundesgerichtsurteils 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 handelte, der eine leichte Verletzung der Meldepflicht ausschliessen würde.

4.4    Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis für das Jahr 2008, aus dem die erwähnte Einkommensverbesserung ersichtlich war, zusammen mit dem Lohnausweis für das Jahr 2009 (Urk. 5/75) erst im September 2010 eingereicht (Urk. 5/4/3 in Verbindung mit Urk. 5/70). Hingegen hatte er ihn im September 2009 im Zusammenhang mit einem Rentenrevisionsverfahren der IV-Stelle zugestellt (Urk. 5/148/12 in Verbindung mit Urk. 5/148/1 und 5/148/4).

    In der Einsprache (Urk. 5/8) und in der Beschwerde (Urk. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass zwischen den beiden Stellen ein automatischer Datenaustausch erfolge, weshalb ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

    Mit jeder Verfügung, mit der ihm Zusatzleistungen zugesprochen wurden, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich „der SVA Zürich“ zu melden (Urk. 5/217/2, 5/212/2, 5/176/2, 5/157/2, 5/113/2, 5/98/6 und 5/98/2), ferner waren die Verfügungen mit „Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich“ unterzeichnet. Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf diese Formulierungen davon ausging, wenn er der SVA Zürich, IV-Stelle, für den Zusatzleistungsanspruch erhebliche Unterlagen zustelle, würden diese automatisch an die zuständige Abteilung weitergeleitet, so kann ihm allenfalls eine Fahrlässigkeit, sicher aber nicht ein grobfahrlässiges oder gar ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegnerin, den Hinweis auf die Meldepflicht so zu präzisieren, dass es für die versicherten Personen klar ist, welcher Abteilung sie Änderungen mitzuteilen haben.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder für das Jahr 2008 - er hatte den Lohnausweis 2007, aus dem sich ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Erwerbseinkommen ergab, rechtzeitig eingereicht und die weitere Einkommenserhöhung trat erst gegen Ende des Jahres ein - noch für die Zeit ab Oktober 2009, als er den Lohnausweis für das Jahr 2008 der IV-Stelle eingereicht hatte, ein den guten Glauben ausschliessendes Verhalten vorgeworfen werden kann.

    Das im Jahr 2009 erzielte Nettoeinkommen lag mit Fr. 19‘064.-- (Urk. 5/75) unter dem Einkommen aus dem Jahr 2008 von Fr. 19‘169.--, so dass auch diesbezüglich keine grobe Meldepflichtverletzung vorlag.

    Grobfahrlässigkeit ist dem Beschwerdeführer somit lediglich für die Zeit von Januar bis September 2009 vorzuwerfen, weil er es unterliess, den bereits im Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis rechtzeitig einzureichen. Die für diese Zeit zurückgeforderten Zusatzleistungen sind ihm daher nicht zu erlassen.

    Hinsichtlich der weiteren Rückforderung für das Jahr 2008 und für die Zeit von Oktober 2009 bis 31. Oktober 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen und danach erneut über den Erlass zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingabe von Z.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 7) nicht berücksichtigt werden kann. Denn Z.___ ist weder ein Verfahrensbeteiligter noch ein bevollmächtigter Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2013, soweit damit der gute Glaube des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und danach erneut über den Erlass der diese Zeiträume betreffenden Rückerstattungsforderung verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Feststellung, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis September 2009 verneint wird, abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel