Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00013 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, bezieht seit dem 1. November 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2012, Urk. 8/52).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Februar 2012 erhobene Beschwerde vom 26. März 2012 (Urk. 8/5) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00346 mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab.
1.2 Nachdem sich der Versicherte im März 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 8/44), sprach ihm die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab November 2010 monatliche Zusatzleistungen zu, wobei sie ihm jeweils ein hypothetisches Einkommen anrechnete (Urk. 8/9 = Urk. 8/39).
Die dagegen am 29. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/1) wies die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/11 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) bewilligt (Urk. 12).
Mit Replik vom 28. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15).
Innert der angesetzten Frist ist von der Beschwerdegegnerin keine Duplik eingegangen (vgl. Urk. 17 und Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis ins Jahr 2008 in immer wechselnden Anstellungen tätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 wurde ihm per 1. November 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/52).
Gegen diese Verfügung vom 22. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht und machte geltend, er leide an einer somatoformen Schmerzstörung, welche aufgrund psychischer Komorbidität nicht überwindbar sei. Im Weiteren brachte er vor, es stünden weder psychosoziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 8/5).
Das hiesige Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren IV.2012.00346 mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab.
Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen unter Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/1) geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (S. 2 Mitte).
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 3 oben). Indem der Beschwerdeführer es unterlassen habe, auch nur ansatzweise eine entsprechende Beschäftigung im Rahmen seiner von der IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu suchen und ihr dauerhaft nachzugehen, habe er seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht in grober Weise verletzt (S. 3 Mitte).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde wiederum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, weshalb keinerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (S. 4 Ziff. 15).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von netto Fr. 18'720.-- für das Jahr 2010, sowie von netto jeweils Fr. 19‘050.-- für die Jahre 2011 und 2012 angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt in der Verfügung vom 14. Juni 2012, Urk. 8/9).
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/52) ist dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne das Einnehmen von inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg im Rahmen eines 60%igen Pensums zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Verfahren IV.2012.00346) zum Schluss, dass auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Ärzte des Medizinischen Gutachter Zentrums Y.___(Y.___) vom 22. Dezember 2010, abgestellt werden könne (vgl. E. 3.2 und E. 4.2), wonach der Beschwerdeführer an kleinen nicht neurokompressiven Diskushernien L4/7 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spondylarthrose dieser Segmente, einer Präadipositas, einer rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen leide und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf bestätigte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E. 5.7). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. August 2013 (8C_514/2013) abgewiesen.
Danach ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 58 % auszugehen.
3.4 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwerde machte er in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seiner Gesundheit sowie widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 3). Bezüglich der Rüge des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin kann auf deren Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden, worin sie ausführlich und zutreffend auf die Behördenorganisation und die verschiedenen Rollen und Funktionen der Supportstellen der Sozialen Dienste hinwies (vgl. Urk. 7). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ihr kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung) verstossendes widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist deshalb nicht ersichtlich, zumal die von ihm geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert wurde und somit nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00346 E. 4.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
3.5 Im Jahr 2010 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720.-- und in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 19‘050.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2013, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2004-2014, S. 26).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 11'480.-- für das Jahr 2010 ([Fr. 18'720.-- - Fr. 1'500.--] : 3 x 2) und Fr. 11‘700.-- für die Jahre 2011 und 2012 ([Fr. 19'050.-- - Fr. 1'500.--] : 3 x 2; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) zu Recht ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2013 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) wurde mit Verfügung vom 11. März 2013 bewilligt (Urk. 12).
5.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
5.3 Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz nach zweimaligem Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk. 20 und Urk. 21) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastain Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach