Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00014 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1939, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen, zunächst zur Invalidenrente und seit 2004 zur AHV-Altersrente (vgl. Urk. 5/12, Urk. 5/31-32, Urk. 5/40, Urk. 5/43, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5/63). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) die monatlichen Ergänzungsleistungen von X.___ ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1‘454.-- fest (Urk. 5/71). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 setzte die Durchführungsstelle sodann den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 auf Fr. 2‘064.-- fest (Urk. 5/83). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (vgl. Urk. 5/80, Urk. 5/89, Urk. 5/98) hiess die Durchführungsstelle, soweit sie auf diese eintrat, mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 unter Hinweis auf eine am 5. November 2012 erlassene weitere Verfügung teilweise gut (Urk. 2). Mit der erwähnten Verfügung vom
5. November 2012 hatte die Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ bereits ab 1. März 2012 auf Fr. 2‘064.-- festgesetzt (Urk. 5/14).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zurücklegung des 60. Altersjahres seiner Ehefrau am 28. August 2008 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Sodann sei bei den anerkannten Ausgaben eine höhere Wohnungsmiete zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass Forderungen abbezahlt würden, für die Verlustscheine bestünden (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegend relevanten Gesetzesbestimmungen und die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3). Darauf wird verwiesen.
2. In der Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11‘760.-- (Urk. 5/72/1). Von einem vergleichbaren hypothetischen Einkommen war die Beschwerdegegnerin bereits bei früheren Berechnungen
des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. Urk. 5/40, Urk. 5/56).
Bemängelt wird vom Beschwerdeführer nicht die Höhe, sondern die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens überhaupt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Ehefrau ihn pflege und im August 2008 bereits 60 Jahre alt geworden sei (Urk. 1).
Diesem Standpunkt hält die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4a), dass der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Vollendung des 60. Altersjahres auf Teilinvalide respektive erwerbslose Witwen beschränkt ist, was zutreffend ist (vgl. Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm benötigte Pflege schliesse eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gänzlich aus, weder substantiiert noch belegt ist.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2012 zu Recht das bisherige, bis dahin nicht beanstandete geringfügige Verzichtseinkommen der Ehefrau angerechnet hat. Im Übrigen kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit nach, als sie mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 5/83) ab 1. Juni 2012 respektive mit der im Einspracheverfahren erlassenen Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 5/114) bereits ab 1. März 2012 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau verzichtete (vgl. Urk. 5/84, Urk. 5/116).
Ein Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab Januar 2012 fällt aus den aufgezählten Gründen indessen ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem geforderten rückwirkenden Verzicht. Einem solchen steht allein schon die Rechtskraft der früheren Leistungsverfügungen im Wege.
3. Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemachte höhere Miete meldete dieser am 29. März 2012 (vgl. Urk. 5/80). In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin dies, indem ab März 2012 die anerkannten Ausgaben entsprechend erhöht wurden (vgl. Urk. 5/84 und Urk. 5/116). Die Beschwerdegegnerin hat das in diesem Zusammenhang Erforderliche im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4b).
4. Betreffend Abzahlung von Schulden führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, es handle sich um Steuerschulden (Urk. 4 S. 1 lit. b). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-4) bestätigen dies.
Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, belegte Schulden der leistungsberechtigten Person seien vom angerechneten Vermögen abzuziehen. Dies betreffe neben Kleinkrediten, Hypothekarschulden und Darlehen. Steuerschulden aber fielen nicht darunter. Diese seien Teil des Betrages für die persönlichen Auslagen (Urk. 4 S. 1 lit. a-b).
Der Betrag für den persönlichen Lebensbedarf umfasst gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nebst dem Taschengeld und den weiteren Ausgaben für Kleider, Toilettenartikel etc. auch die Steuern
(vgl. Ziff. 3330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Gemeint sind aber die laufenden Steuern. Vorliegend in Frage stehen indessen Steuerschulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, für die Verlustscheine bestehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/4). Da es sich um Schulden handelt, können diese nicht zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gezählt werden, sondern sie sind vom Vermögen in Abzug zu bringen
(vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Zürich 2009,
S. 166). Indessen bleibt dies ohne praktische Folgen, da beim Beschwerdeführer im vornherein keinerlei Vermögenswerte zu berücksichtigen waren
(vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 1).
5. In Bezug auf die kantonalen Beihilfen, auf die nach Massgabe von §§ 13 ff. des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Anspruch besteht und die dem Beschwerdeführer auch ausgerichtet werden (vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 2) erfolgten im Beschwerdeverfahren - anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 5/80) - keine Einwände mehr (vgl. Urk. 1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demgemäss.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der erhobenen Rügen begründet ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm