Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00015




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 20. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/A). Er ist weiterhin als selbständiger Marktfahrer tätig. Mitte Mai 2012 hat er sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/16, Urk. 7/28, Urk. 7/35). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Versicherten sprach ihm das AZL mit Vergung vom 8. November 2012 unter Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 27‘159.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 418.-- pro Monat ab Mai 2012 zu (Urk. 7/37/1). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 4Dezember 2012 Einsprache (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 sprach das AZL dem Versicherten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zu (Urk. 7/37/2). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 wies das AZL die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. November 2012 ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 und beantragte, es sei zur Ermittlung seines Einkommens auf die Einnahmen- und Ausgabenaufstellung des Jahres 2012 abzustellen und er sei als Rentner von Buchhaltungsaufstellungen zu befreien, solange er Minimalverdiener sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die Leistungsansprechende ungeschmälert verfügen kann (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2014 vom 29. August 2014 E. 1 und E. 3 mit Hinweis sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a).

1.3    

1.3.1    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG aufgeführt. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lita ELG). Diese Erwerbseinkommen sind privilegiert, das heisst, sie gelangen nur zu zwei Dritteln zur Anrechnung und - bei alleinstehenden Personen - nur soweit, als sie jährlich den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigen.

    Gemäss Art. 11a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

1.3.2    Nach Art. 23 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend (Abs. 1). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Abs. 2). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Ausgaben und Einnahmen als Marktführer sei ersichtlich, dass er nebst der Position für „Ausgaben“ jeweils die Hälfte seines monatlichen Umsatzes als „Rückstellungen“ in Abzug gebracht habe. Aus der Aufstellung gehe indes nicht genau hervor beziehungsweise es sei nicht belegt, wofür er die Positionen im Einzelnen verwende. Für Gewinnungskosten werde bei arbeitstätigen Bezügern von Zusatzleistungen aus Gründen der Verwaltungsökonomie pauschal Fr. 2‘000.-- in die Berechnung aufgenommen, höhere Kosten müsste er belegen. Der Hinweis von Seiten des Beschwerdeführers, mit den Rückstellungen würden Investitionen getätigt und Waren gekauft, seien so pauschal nicht ausreichend, denn gemäss Art. 11a ELV müssten Gewinnungskosten ausgewiesen sein, und zwar unabhängig von der Behauptung, dass Belege unter Marktfahrern nicht üblich seien. Zudem könnten Auslagen für das Essen an Markttagen nicht als Gewinnungskosten anerkannt werden, da Ausgaben für Lebensmittel bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lita ELG berücksichtigt würden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf seine Fragen und Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Weder habe sie das beantragte Gewohnheitsrecht, noch den Vorschlag, die Aufstellung des Jahres 2012 als Berechnungsgrundlage zu verwenden, erwähnt. Auch der Antrag, von den Buchhaltungsaufstellungen befreit zu werden, solange als er Minimalverdiener sei, sei nicht berücksichtigt worden. Er falle nun als Rentner wegen seines Lebenswerkes, das nicht unterstützt werde, durch das finanzielle soziale Netz (Urk. 1).

2.3    Vorab ist zu beachten, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/37/2), mit welcher dem Beschwerdeführer (ebenfalls unter Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 27‘159.--) Zusatzleistungen von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zugesprochen wurden (Urk. 7/37/2), nicht zum hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand gehört. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Vergung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164
E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) wurde ausschliesslich auf die Verfügung vom 12. November 2012 (richtig: 8. November 2012; Urk. 7/37/1) Bezug genommen, gegen welche sich die Einsprache vom 4. Dezember 2012 gerichtet hatte (Urk. 7/32).

    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs von Mai bis Dezember 2012 zu Recht einen Betrag von Fr. 27‘159.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat.


3.1    

3.1.1    Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Marktfahrer, welche er jeweils von März bis Dezember ausführt (Urk. 7/7/23), grundsätzlich von der von ihm erstellten Auflistung der Einnahmen und Auslagen auszugehen ist. Seine Steuererklärung und dessen Beilagen respektive die
Steuertaxation sind hier unstrittig nicht zu verwenden. Denn dort hatte der Beschwerdeführer keine anderen Angaben gemacht (vgl. die Steuererklärung für das Jahr 2011 mit demselben Einkommensbetrag von Fr. 4‘359.--, Urk. 7/7
S. 2-3, wie in der Zusammenstellung des Geschäftsabschlusses des Jahres 2011, Urk. 7/12 S. 1) und die Steuerbehörde ging von einer Einschätzung aus.


3.1.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Einkommens auf die Aufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (Urk. 7/12, Urk. 7/12a) und ging somit in Anwendung des Grundsatzes von Art. 23 Abs. 1 ELV von jenem Kalenderjahr aus, das der im Mai 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/2, Urk. 7/35/2-3) vorausging. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auf seine neue Aufstellung des Jahres 2012 abzustellen (Urk. 1).

    Auf die Einnahmen im Jahr 2012, und zwar ausgehend vom Zeitpunkt des
Anspruchsbeginns im Mai 2012, ist nach Art. 23 Abs. 4 ELV dann abzustellen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass er während der Bezugsperiode wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als er während der Berechnungsperiode erzielt hat.

    Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über die Einnahmen ab März 2012 geht zwar hervor, dass der Umsatz von Juli bis Dezember 2012 (Urk. 3/6, Urk. 7/13a) im Vergleich zum Umsatz im Jahr 2011 von Juli bis Dezember (Urk. 7/12, Urk. 7/12a) gesunken ist. Es handelt sich indes um monatlich unregelmässigen Umsatz, dessen Gewinn von unregelmässigen Ausgaben abhängt. Insbesondere war weder bei der Anmeldung noch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens absehbar, ob sich das anrechenbare Einkommen im Jahr 2012 wesentlich reduzieren würde. Der nach der Anmeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte Umsatz bezog sich allein auf das erste Halbjahr 2012 (Monate Januar bis Juni 2012). Dieser Umsatz fiel mit insgesamt Fr. 14‘850.-- (Urk. 7/13, Urk. 7/13b) im Vergleich mit jenem der Monate Januar bis Juni 2011 von Fr. 13‘880.-- sogar höher aus (Urk. 7/12 S. 1). Auch war der Gewinn im ersten Halbjahr 2012 mit Fr. 6‘781.-- (nach Abzug der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Ausgaben von Fr. 8‘069.-- [Fr. 4‘755.-- + Fr. 3‘314.--]; Urk. 7/13a) im Vergleich zu jenem von Fr. 8‘215.-- im ersten Halbjahr 2011 (Fr. 13‘880.-- - Fr. 4‘274.-- - Fr. 1‘391.--; Urk. 7/12a) nicht derart viel tiefer, dass bereits von einer andauernden wesentlichen Einkommenseinbusse hätte ausgegangen werden müssen.

    Die Beschwerdegegnerin wich daher zu Recht nicht vom Grundsatz nach Art. 23 Abs. 1 ELV ab. Aufgrund der massgeblichen Betrachtung sind die nunmehr vom Beschwerdeführer erst in diesem Gerichtsverfahren eingereichten Aufstellungen zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2012 (Urk. 3/6-9) für den Anspruch ab der Neuanmeldung (Mai 2012) nicht beachtlich; dies selbst dann, wenn sie letztlich einen tieferen Gewinn ausweisen würden als im Jahr 2011, was hier nicht zu beurteilen ist, zumal der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Erwägung 2.3 hiervor).

3.2

3.2.1    Von den in der Aufstellung des Jahres 2011 deklarierten Ausgaben (Urk. 7/12) als monatliche Fixkosten belegt und/oder von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 7/12a) sind die Lagermiete von Fr. 520.-- (Urk. 7/13a.4), die Mietkosten für die Garage von Fr. 160.-- („Dauerauftrag Y.___“, Urk. 7/10 S. 1, S. 3 und S. 5), und die Pauschale für den Unterhalt Auto/Markt von Fr. 260.-- (Urk. 7/12a).

3.2.2    Von den variablen Ausgaben im Jahr 2011 während der aktiven Zeit von März bis Dezember 2011 (Urk. 7/12) hat die Beschwerdegegnerin die folgenden anerkannt (Urk. 7/12a):

Monatgeltend gemacht und anerkannt

März 4 x Marktgebühren Samstag Fr. 252.--

April5 x Marktgebühren SamstagFr. 315.--

Mineralien-Börse Z.___Fr. 320.--

Mai4 x Marktgebühren Samstag Fr. 252.--

Juni4 x Marktgebühren Samstag Fr. 252.--

Juli5 x Marktgebühren SamstagFr. 315.--

August3 x Marktgebühren SamstagFr. 189.--

September4 x Marktgebühren SamstagFr. 252.--

Oktober5 x Marktgebühren SamstagFr. 315.--

November 2 x Marktgebühren SamstagFr. 126.--

2. Marktgebühr A.___Fr. 648.-- (vgl. Urk. 7/13a)

Gebühr MartinimarktFr. 48.--

Mineralien-Börse B.___Fr. 440.--

Mineralien-Börse C.___Fr. 475.--

Dezember1 x Marktgebühren SamstagFr. 63.--

3. Marktgebühr A.___ Fr. 432.--

1. Marktgebühr A.___Fr. 648.--

Marktgebühr WeihnachtsmarktFr. 1‘125.--

Betriebshaftpflicht Fr. 210.--

Verkehrsabgaben AutoFr. 477.50

Verkehrsabgaben AnhängerFr. 131.20

Blaue Zone 12Fr. 240.--

Zufahrtsbewilligung MarktFr. 30.--

PannenhilfeFr. 55.--

Strom WerkstattFr. 70.--

TotalFr. 7‘680.70 bzw. 7‘681.--

    Die in der Aufstellung im Monat Dezember 2011 aufgeführten Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 1‘560.-- (3 x Fr. 520.--) wurden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen, was nicht zu beanstanden ist. Denn sie hat dafür zutreffend die Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2011 berücksichtigt (Urk. 7/12a), welche vom Beschwerdeführer teilweise (Monate Januar und Februar) nicht aufgeführt worden waren (Urk. 7/12 S. 1).

3.2.3    Bei den Ausgaben des Monats Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer zudem die Position „Autoversicherung“ auf. Anstelle eines Betrages setzte er ein Fragezeichen ein (Urk. 7/12 S. 2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Auslagen der Autoversicherung keinen Betrag berücksichtigt. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und da sich in den Akten ein Beleg über den Betrag von Fr. 785.70 für die Jahresversicherung „Haftpflicht PLUS“ der D.___ (Urk. 7/13a.3) befindet, der im Verwaltungsverfahren bereits vorlag, rechtfertigt es sich jedoch, diesen Betrag als Aufwand einzubeziehen. Unter dem Titel variable Kosten ist somit der Betrag von Fr. 8‘466.40 als Aufwand anzunehmen.

3.3

3.3.1    Zusätzlich zu den Fixkosten und den variablen Aufwendungen brachte der Beschwerdeführer vom Umsatz jeweils jeden Monat pauschal die Hälfte in Abzug und verbuchte diesen Teil der Einnahmen ohne weitere Angaben unter dem Titel „Rückstellungen“ (Urk. 7/12). Gemäss den Schreiben vom 25. Juni und 7. September 2012 der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, welche den Beschwerdeführer bis anhin unterstützt hatte, würden mit diesen Rückstellungen die Kosten für die Betriebshaftpflicht, die Fahrzeugversicherungen und die Miete für das Lager/Werkstatt bezahlt (Urk. 7/17) respektive es handle sich um Aufwand für Investitionen für künftige Projekte. Er kaufe damit Steine und Werkzeuge etc. (Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer selbst machte in den Schreiben vom 17. Oktober und 4. Dezember 2012 geltend, es seien unter keinem Titel die Auslagen für das auswärtige Essen, den Treibstoff, Telefonkosten, den Einkauf von Waren und Werkzeugen, die Anschaffung des neuen Autos, woran er drei Tage gearbeitet habe, und der Aufwand für die dazu nötige Struktur berücksichtigt worden. Er werde zudem jeweils angefragt, Steine, Schmuck und Kunsthandwerk für andere zu verkaufen. Die Fürsorgebehörde habe seine Buchhaltung in den letzten 10 Jahren zudem so akzeptiert. Auch das Steueramt habe ihn danach eingeschätzt (Urk. 7/32-32a).

3.3.2    Dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres je die Hälfte des monatlichen Umsatzes als weitere Auslagen und Rückstellungen akzeptierte, selbst wenn dies von der Fürsorgebehörde bisher so übernommen worden war, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist weder ausreichend dargelegt noch aus den eingereichten Unterlagen nachvollziehbar, wofür die insgesamt Fr. 22‘800.-- „Rückstellungen“ im Einzelnen verwendet wurden. Ohne jegliche Konkretisierung und Zuordnung akzeptierte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu Recht nicht als Auslage und Rückstellung. Denn das EL-spezifisch versicherte Risiko besteht im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs. Dieses setzt voraus, dass die versicherte Person unter Einbezug all ihrer Einnahmen nicht in der Lage ist, ihren Existenzbedarf zu decken (Jöhl, J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1746 Rz 162). Jener Teil der „Rückstellungen“, der auch unter Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes keinem konkreten Zweck in bestimmtem oder zumindest allgemeinüblich angemessenem oder steuerrechtlichem Pauschalumfang zugeordnet werden kann, ist daher jedenfalls als Gewinn anzusehen.

3.3.3    Die Auslagen für die Versicherungen und die Lagermiete wurden wie oben ausgeführt bereits berücksichtigt.

3.3.4    Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung von Erwerbstätigen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht bereits im Grundbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können bei unselbständig Erwerbenden in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 AHVV (in Verbindung mit Art. 11 ELV) festgesetzten Beträge übersteigen (BGE 123 V 258). Art. 11 Abs. 2 AHVV sieht für ein Mittagessen zuhause Kosten von Fr. 10.-- und für ein Abendessen von Fr. 8.-- vor. Dass bei auswärtiger Verpflegung in der Stadt C.___ zusätzliche Kosten anfallen, ist überwiegend wahrscheinlich. Im Anhang zu Art. 3 der Berufskostenverordnung beträgt der nach Bundesrecht bei den Steuern zu berücksichtigende Abzug bei auswärtiger Verpflegung Fr. 15.-- pro Mahlzeit beziehungsweise Tag. Dieser Betrag ist pro Arbeits- respektive Markttag, mithin Fr. 1’395.-- (93 Tage [Urk. 7/12] x Fr. 15.--) als Spesenaufwand für die auswärtige Verpflegung einzusetzen.

3.3.5    Der Aufwand für die alltäglichen Fahrten zum Arbeitsort und in der Stadt C.___ ist bereits im Pauschalbetrag von Fr. 260.-- Unterhalt Auto/Markt“ in den Monaten März bis Dezember 2011 enthalten, zumal zusätzlich separate Auslagen für das Auto als variablen Aufwand anerkannt wurden (Versicherung, Verkehrsabgabe). Darin nicht inbegriffen ist angesichts der Höhe des Betrages hingegen der Aufwand für die längeren Fahrten an die Börsen ausserhalb von C.___. Im Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer, soweit dies seiner Aufstellung zu entnehmen ist (Urk. 7/12), die Börsen in B.___ (Hin- und Rückweg 140 Kilometer) und Z.___ (Hin- und Rückweg 107 Kilometer). Es ist daher zusätzlich ein Betrag von Fr. 173.-- (247 Kilometer x 70 Rappen) bei den variablen Ausgaben als Aufwand anzurechnen. Der Betrag von 70 Rappen pro Fahrkilometer entspricht analog jenem Pauschalansatz, wie er für die Berufskosten bei unselbständig Erwerbenden gemäss Art. 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) vorgesehen ist.

3.3.6    Besondere geschäftsbedingte Telefonkosten sind weder in der Aufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 beziffert, noch belegt. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte sie daher zu Recht nicht zusätzlich, zumal die üblichen Telefonkosten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG enthalten sind.

3.3.7    Der Aufwand für den Einkauf von Waren und Werkzeugen sowie für die Be-gleichung aus Kommissions- oder Trödelgeschäften (Fremdwarenverkauf) für das Jahr 2011 wurde weder nach seinem Umfang bestimmt, noch ergibt sich dieser aus den Akten. Bei einer Geschäftstätigkeit ist das Verbuchen des Auf-wandes für den Wareneinkauf und für allfälliges Kommissions- oder Trödelgut als individuelle, mithin auch nicht annähernd allgemein bestimmbare Grösse unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher betreffend die Buchhaltung für das Jahr 2011 mangels konkreter Anhaltspunkte über die Höhe desselben zu Recht keinen Betrag dafür berücksichtigt.

3.4Nach dem Gesagten standen im Jahr 2011 dem Umsatz von Fr. 45‘600.-- (Urk. 7/12 S. 1) die folgenden zu berücksichtigenden Ausgaben gegenüber:

FixkostenFr.  10‘760.--
(Erwägung 3.2.1; Lagermiete 12 Mt. x Fr. 520.-; Garage 12 Mt. x Fr. 160.--;

Unterhalt Auto/Markt März-Dezember 10 x Fr. 260.--)

Variable Kosten (Erwägungen 3.2.2-3.2.3, Fr. 7‘681.--, Fr. 785.70)Fr.  8‘466.40

Auswärtige Verpflegung: (Erwägung 3.3.4)Fr.  1‘395.--

Auswärtige Fahrkosten: (Erwägung 3.3.5)Fr.  173.--

TotalFr.  20794.40

    Der für die ZL-Berechnung massgebliche Gewinn im Jahr 2011 betrug somit Fr. 24‘805.60 (Fr. 45‘600.-- - Fr. 20‘794.40).

3.5    

3.5.1    Im Ergebnis ist für die Berechnung des ZL-Anspruches von Mai bis Ende Dezember 2012 anstatt des Betrages von Fr. 27‘159.-- (Verfügung vom 12. November 2012; Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 S. 3) der Betrag von Fr. 24‘805.-- unter der Position Erwerbseinkunft (vor Privilegierung) einzusetzen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG den als Einnahme anzurechnende Betrag von Fr. 15‘870.-- ([Fr. 24‘805.-- - Fr. 1‘000.--]2/3). Die total anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG reduzieren sich damit von Fr. 28‘611.-- (um Fr. 1‘569.--) auf Fr. 27‘042.--, was gemessen an den anerkannten Ausgaben von Fr. 28‘765.-- einen Bedarf von Fr. 1‘723.-- ergibt. Damit wird der mit Verfügung vom 12. November 2012 zugesprochene Mindestanspruch (vgl. Art. 26 ELV) von Fr. 5‘016.-- (Urk. 7/37/1 S. 3) indes nicht überschritten, weshalb der Anspruch auf Zusatzleistungen von Mai bis Dezember 2012 keine Änderung erfährt.

3.5.2    Dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Buchhaltungsaufstellung zu befreien (Urk. 1), ist ebenfalls nicht zu folgen. Zusammen mit der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sind der Beschwerdegegnerin jeweils soweit als möglich entsprechende Belege zu den Buchungen zur Vergung zu stellen.

3.5.3    Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) betreffend die Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 7/28, Urk. 7/37/1) ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann