Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00016




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 8. Dezember 2014

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 10. Januar 2013

nämlich:


1.    Y.___


2.    Z.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler

WWNW Rechtsanwälte

Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1917, gestorben am 10. Januar 2013, bezog
vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) seit dem Jahr 2002 Zusatzleistungen (ZL; Urk. 9/17) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 9/A-E). Ab November 2010 hatte die Versicherte A.___ für ihre Pflege und Betreuung zuhause eingestellt (Urk. 3/4), welche in derselben Liegenschaft wie die Versicherte wohnte (Urk. 9/64 S. 4, Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 stellte das AZL die Zusatzleistungen bestehend aus kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (Urk. 9/78/21 S. 3) per Februar 2012 ein, da es in der ZL-Berechnung neu nur noch die Hälfte des Wohnungsmietzinses berücksichtigte (Urk. 9/78/22). Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 verpflichtete das AZL die Versicherte zudem zur Rückerstattung der Zusatzleistungen für die Zeit von November 2010 bis Januar 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘861.-- zuzüglich einer Einmalzulage von Fr. 600.-- mit der Begründung, wegen einer nicht gemeldeten Wohngemeinschaft habe der ZL-Anspruch neu berechnet werden müssen (Urk. 9/78/24). Dagegen erhob der Sohn der Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2012 Einsprache (Urk. 9/68), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne der inzwischen verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 15. Februar 2013 und unter Beilage eines Mietvertrags vom 15. September 2010 (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 5. Januar 2012 und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der
Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 29. April 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    

1.3.1    Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.

    Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 litb ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt.

1.3.2    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 litb erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1.4    

1.4.1    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.4.2    Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2420.--. Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lita) und der Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

    § 18 ZLG sieht vor, dass Beihilfe gekürzt und verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewährt bleibt.

    Die Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bestimmt in § 19 zudem, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

1.4.3    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
Art. 27-61 ATSG).

1.5    

1.5.1    Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Art. 1 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung; AS 831.110). Die Gemeindezuschüsse bestehen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung aus jährlichen Gemeindezuschüssen (a), Pflegekostenzuschüssen (b), Einmalzulagen (c) und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (d).

    Eine angemessene Einmalzulage kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss am Ende eines jeden Kalenderjahres ausrichten (Art. 10 Zusatzleistungsverordnung).

1.5.2    Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 Zusatzleistungsverordnung). Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird und daher eine Verweigerung oder Kürzung mangels Bedarfs angezeigt ist, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AZVO; AS 831.111) primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche Einnahmen vollumfänglich berücksichtigt (Abs. 2). Die Verweigerung geht der Kürzung vor (Abs. 3).

1.5.3    Gemäss Art. 2 lit. a AZVO ist der jährliche Gemeindezuschuss bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern.

    Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die von der verstorbenen Versicherten per November 2010 angestellte Betreuungsperson sei in ihrer Wohnung untergebracht worden. Da dies nicht gemeldet worden sei, sei nach einer routinemässigen Überprüfung der Wohn-
situation eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden, was einen Einnahmenüberschuss zur Folge gehabt habe. Indem Kost und Logis Lohnbestandteile des Lohns an die Betreuungsperson gewesen seien, habe kein Unterschied zu jenen Fällen bestanden, in denen zwecks Erfüllung eines Arbeitsvertrages eine Wohnmöglichkeit gesucht und finanziert werden müsse. Der Mietzinsanteil einer Drittperson sei nicht über die ZL zu finanzieren, auch wenn der Beizug einer 24-Stunden-Betreuerin teuer sei. Zudem sei die Ausnahme von Art. 2 AZVO zur Verhinderung einer Sozialhilfeabhängigkeit nicht anzuwenden, da es sich bei den betreffenden Aufwendungen nicht um sozialhilferechtlich anerkannte Ausgaben handle (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Betreuerin der verstorbenen Versicherten sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in deren Wohnung im Erdgeschoss untergebracht worden, sondern habe lediglich in demselben Haus im 2. Obergeschoss gewohnt und die Versicherte gemäss dem Vertrag vom 1. November 2010 ganztägig sowie bei Bedarf nachts betreut. Die Betreuerin habe sich während der vertraglich geregelten Zeiten in der Wohnung im Erdgeschoss befunden. Auch habe sie während der Arbeitszeit zusammen mit der Versicherten gegessen, nachdem sie für diese die Mahlzeiten zubereitet habe. Die Freizeit und die Wochenenden, während deren die Versicherte von ihren Verwandten betreut worden sei, habe die Betreuerin hingegen in der eigenen Wohnung im 2. Obergeschoss verbracht. Für Kost und Logis in der Wohnung im 2. Obergeschoss habe die Betreuerin eine monatliche Miete von Fr. 850.-- bezahlt. Kost und Logis seien somit nicht als Gegenleistung für die Betreuungsarbeit vorgesehen gewesen. Dies sei (erst) nach mündlicher Absprache in Abänderung der ursprünglichen vertraglichen Bestimmung kurz nach dem Arbeitsbeginn der Betreuerin geschehen. Die vereinbarten Fr. 850.-- seien nach mündlicher Absprache mit ihrem Lohn verrechnet worden. Entscheidend sei des Weiteren nicht die formelle Meldung der Betreuerin als Untermieterin, wie sie von der Versicherten in mangelnder Kenntnis der mietrechtlichen Fachausdrücke fälschlicherweise vorgenommenn worden sei, sondern ob die Wohnung im Erdgeschoss tatsächlich von beiden Personen bewohnt worden und die Wohnkosten aufgeteilt worden seien. Die Versicherte habe auch nach der Anstellung der Betreuerin nach wie vor den Mietzins für ihre Wohnung im Erdgeschoss ganz bezahlt. Sie habe somit während der Dauer des Leistungsbezuges nicht in einem Mehrpersonenhaushalt gelebt. Die gesetzliche Regelung von Art. 16c ELV gelange nicht zur Anwendung und die Mietkosten seien vollumfänglich als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen. Der Leistungsbezug sei daher zu Recht erfolgt und es bestehe kein rechtlicher Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der ZL-Leistungen rückwirkend für die Zeit ab November 2010 revisionsweise und weiterhin ab Februar 2012 zu Recht lediglich die Hälfte des Wohnungsmiet-zinses als Auslage berücksichtigte und aufgrund dessen den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab November 2010 verneinte.


3.    

3.1    Den Akten ist ein Mietvertrag der verstorbenen Versicherten vom 15./22. September 2009 zu entnehmen, der belegt, dass sie ab dem 1. Oktober 2009 am B.___ eine 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss gemietet und hierfür einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen hatte (Urk. 9/57b). Aus einem weiteren Mietvertrag vom 20./30. Juni 2008 geht hervor, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführende 2, an derselben Adresse eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss gemietet hatte (Urk. 9/57c). Der von den Beschwerdeführenden nunmehr eingereichte Mietvertrag vom 15. September 2010 beinhaltet eine (Unter-)Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführenden 2 und A.___, der Betreuerin der Versicherten, betreffend die Miete eines Zimmers in der Wohnung im 2. Obergeschoss am B.___ ab dem 1. Oktober 2010 für Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 3/5).

    Dem Anstellungsvertrag zwischen der verstorbenen Versicherten und A.___ vom 1. November 2010 betreffend die Betreuung und Pflege der Versicherten ab dem 1. November 2010 ist zudem zu entnehmen, dass eine Arbeitszeit von 5 Tagen zu 8,5 Stunden von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag vorgesehen war. Die Arbeitnehmerin werde die nachts geleistete Arbeit kompensieren. Die Arbeitnehmerin werde am B.___ wohnen und die Arbeitgeberin bei Bedarf auch nachts betreuen. Das Gehalt bestehe aus monatlich Fr. 3‘800.--. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf Kost und Logis. Die Arbeitnehmerin dürfe die Wohnung der Arbeitgeberin auch während ihrer Freizeit mitbenützen (Urk. 9/70).

3.2    

3.2.1    Diesen vertraglichen Vereinbarungen und den Ausführungen der Beschwerdeführenden (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Betreuerin der verstorbenen Versicherten jeweils von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag in deren Wohnung im Erdgeschoss und Haushalt aufgehalten hatte, dass sie dort die Mahlzeiten zusammen mit der Versicherten einnahm und dass sie auch nachts in deren Wohnung weilte. Zu letzterem wurde im Einspracheschreiben des Beschwerdeführenden 1 vom 16. Januar 2012 ausgeführt, dass die Versicherte rund um die Uhr Betreuung benötigt habe und insbesondere auch nachts nicht habe alleine zu Hause sein können (Urk. 9/68). Ausserdem durfte die Betreuerin gemäss dem Anstellungsvertrag die Wohnung ihrer Arbeitgeberin auch während ihrer Freizeit mitbenützen und es wurden ihr Kost und Logis zugesichert (Urk. 9/70). Wie aus dem Mietvertrag vom 15. September 2010 bezüglich des zusätzlichen Zimmers im zweiten Obergeschoss hervorgeht (Urk. 3/5), bezog sich dieses Mietverhältnis dagegen allein auf ein Zimmer ohne Mitbenützung der Küche und des Badezimmers oder weiterer Räume. Es ist bei dieser Aktenlage daher zwar möglich, dass die Betreuerin dort jeweils von Freitag bis Sonntag übernachtete, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit nie von ihrem Recht auf Mitbenützung der Wohnung im Erdgeschoss, namentlich der Küche und des Badezimmers, machte. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Betreuerin unter den gegebenen Umständen zumindest unter der Woche bei der Versicherten wohnte. Damit ist die Anwendung von Art. 16c ELV geboten. Denn Anknüpfungspunkt für die grundsätzliche Anwendung von Art. 16c ELV ist das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b), und zwar unabhängig davon, ob ein entgeltliches Mietverhältnis besteht oder ob - wie hier - ein anderes vertragliches Verhältnis eine solche Wohnsituation bedingt.

3.2.2    Im genannten BGE 127 V 10 hat das Bundesgericht eine grundsätzliche Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV in einem Fall bejaht, in welchem eine 14 Jahre alte Enkelin in der Wohnung ihrer Grossmutter jeweils unter der Woche während der Schulzeit wohnte und an den Wochenenden und in den Ferien bei ihren Eltern weilte. Das Bundesgericht sah bei dieser Konstellation von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses der Wohnung der Grossmutter nach Art. 16c Abs. 2 ELV ab und setzte den Anteil auf einen Drittel fest. Zur Begründung führte es aus, die Enkelin verbringe gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, bei ihren Eltern. Die Gemeinschaftsräume würden somit zum grösseren Teil der Grossmutter dienen. Diese habe auch nicht etwa wegen ihrer Mitbewohnerin eine teurere oder grössere Wohnung bezogen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie dieselbe Wohnung auch gewählt hätte, wenn sie allein wohnen würde. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Wohnung von der Enkelin lediglich zu etwa einem Drittel genutzt werde. Zudem sei die eigentliche Herrschaft über die Wohnung einzig bei der Grossmutter verblieben (BGE 127 V 10 E. 6c).

    Auch hier rechtfertigt sich angesichts dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Denn auch hier hatte die verstorbene Versicherte die eigentliche Herrschaft über die Wohnung behalten und die Nutzung der Wohnung diente weiterhin in erster Linie ihr selber. Auch führte das besondere Arbeitsverhältnis mit Betreuung der Versicherten dazu, dass die Gemeinschaftsräume auch bei Anwesenheit der Mitbewohnerin darin vorrangig der Versicherten dienten. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Anteil der Betreuerin auf einen Viertel festzusetzen, wobei aber auch der Anteil von einem Drittel zu demselben Ergebnis führen würde, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.3    Drei Viertel oder zwei Drittel des Mietzinses von Fr. 1‘650.-- pro Monat respektive Fr. 19‘800.-- pro Jahr (Urk. 9/57b) unterschreiten mit Fr. 14‘850.-- (3/4) respektive Fr. 13‘200.-- (2/3) nicht den nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG maximal als Auslage anrechenbaren Betrag von Fr. 13‘200.--. Damit ist die in der Verfügung vom 7. Dezember 2011 vorgenommene ZL-Rechnung (Urk. 9/78/21) anstelle der in der Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgeführten Neuberechnung (Urk. 9/78/22) massgeblich. Die Aufhebung der ZL-Leistungen per Februar 2012 (Urk. 9/78/22) erfolgte damit zu Unrecht und die Rücker-stattungsforderung von Fr. 10‘861.-- (Urk. 9/78/24) besteht nicht.

3.3    In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) und die Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 9/78/22) folglich aufzuheben.


4.    Das Verfahren ist kostenlos. Den Beschwerdeführenden steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 und die Verfügung vom 5. Januar 2012 des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Juerg Wyler

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann