Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00018




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, bezog ab Januar 2012 im Rahmen beruflicher Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IVStelle (nachfolgend: IV-Stelle), Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/20, Urk. 8/45, Urk. 8/59/7-8, Urk. 8/59/15-16, Urk. 8/60). Anfang Februar meldete er sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Leistungsbezug an (Aktenverzeichnis Ziff. 1, Urk. 8/1). Die Durchführungsstelle sandte ihm mit Schreiben vom 13. Februar 2012 die Gesuchsunterlagen zu und setzte ihm Frist bis am 15. März 2012 an, um das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen einzureichen (Urk. 8/2). X.___ sandte der Durchführungsstelle die Erklärung zu seinen finanziellen Verhältnissen vom 12. März 2012 (Urk. 8/7), ein undatiertes, teilweise ausgefülltes Anmeldeformular (Urk. 8/33a) und verschiedene Unterlagen (Urk. 8/9-11, Urk. 8/15-20) zu. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte ihn die Durchführungsstelle auf, bis Ende April 2012 weitere Unterlagen einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass ohne diese Unterlagen der Anspruch nicht geprüft werden könne und das Leistungsgesuch abgelehnt werden müsse (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mahnte die Durchführungsstelle X.___ nochmals, die verlangten Unterlagen einzureichen, und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (Urk. 8/23).

1.2    Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Zusatzleistungen nicht ein (Urk. 2). Am 2. Juli 2012, ergänzt mit Schreiben vom 17. August 2012, erhob X.___ Einsprache dagegen (Urk. 8/26, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die Durchführungsstelle diesem mit, dass sie die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2012 in Wiedererwägung ziehe (Urk. 8/32). Mit weiterem Schreiben gleichen Datums forderte sie ihn auf, das bereits eingereichte Anmeldeformular vollständig auszufüllen und bis zum 6. September 2012 zurückzusenden (Urk. 8/33). Ausserdem holte die Durchführungsstelle bei der IV-Stelle (Urk. 8/34), bei der Abteilung Prämienverbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Gemeinde O.___ (Urk. 8/35) diverse Auskünfte und Unterlagen betreffend X.___ und dessen Lebenspartnerin Frau Y.___ sowie das gemeinsame Kind Z.___, geboren 2009, ein (Urk. 8/36-49, Urk. 8/51-52, Urk. 8/57, Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 6. September 2012 liess X.___ die Frist zur Zustellung von Unterlagen erstrecken (Urk. 8/50). Die Durchführungsstelle informierte ihn mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 über den Stand der Abklärungen und forderte ihn zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis am 15. Oktober 2012 auf (Urk. 8/53). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mahnte ihn die Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erneut zum Einreichen der Unterlagen spätestens bis am 16. November 2012 (Urk. 8/54). Am 19. November 2012 überbrachte X.___ der Durchführungsstelle verschiedene Unterlagen (Urk. 8/59/2-16). Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte ihm die Durchführungsstelle mit, welche Angaben und Unterlagen noch ausstehend und nachzureichen seien (Urk. 8/59/1). Mit Schreiben vom 12Dezember 2012 mit dem Titel „letzte Aufforderung“ mahnte ihn die Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zum Einreichen der fehlenden Unterlagen und Angaben bis am 17. Januar 2013 (Urk. 8/61). Am 23. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4). Mit Eingabe vom 22. August 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13). Nach Abklärung des Gerichts bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde O.___, welche mit E-Mail vom 5. August 2014 bestätigte, dass dem Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr ausgerichtet worden seien (Urk. 16), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August 2014 Frist zur ergänzenden Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 3. September 2014 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass dieser für ihn weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei, und hielt am Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person fest (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialversicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

    Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).


2.    

2.1    In formeller Hinsicht ist unstrittig (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3), dass der angefochtene Entscheid trotz der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung und der sinngemässen Bezeichnung als Wiedererwägungsverfügung (Urk. 2) als Einspracheentscheid im Sinne von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ATSG zu gelten hat und auf die Beschwerde daher einzutreten ist.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer unentschuldbaren Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht nicht eingetreten ist (Urk. 8/24).

2.2    

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, nachdem Unterlagen von diversen Stellen eingeholt worden seien, habe sich ergeben, dass gewisse Unterlagen nicht hätten beschafft werden können und daher vom Beschwerdeführer hätten verlangt werden müssen. Dies sei ihm, unter der Angabe, welche Unterlagen dies seien, wiederholt schriftlich mitgeteilt worden. Es fehle nebst dem vollständig ausgefüllten Gesuch der Arbeitsvertrag, gültig ab Mai 2012 nach dem Wechsel des Praktikums (im Rahmen der beruflichen Massnahmen), die Lohnabrechnungen, der Bescheid über die Kinderzulagen oder das IV-Kindertaggeld. Insbesondere seien der Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen und das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular unabdingbar. Es sei daher nicht möglich, aufgrund der Akten einen korrekten Entscheid über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen und zu berechnen (Urk. 2 S. 1).

2.2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei langjähriger Bezüger von Sozialhilfeleistungen, weshalb davon auszugehen sei, dass seine finanziellen Verhältnisse der Abteilung Soziales der Gemeinde O.___, welcher die Sozialhilfebehörde und auch die Durchführungsstelle zugeordnet sei, bestens bekannt seien. Durch den Sozialhilfebezug seien die massgeblichen finanziellen Verhältnisse daher auch ausreichend bekannt, um einen Ergänzungsleistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Es sei zudem unverständlich, inwiefern diese Unterlagen nicht im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Art. 32 ATSG einholbar seien. Er sei bei dieser Sachlage daher der Auffassung, dass kein Mitwirkungsbedarf bestehe, weshalb Nichteintreten beziehungsweise Leistungsablehnung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht per se unzulässig sei. Eine allfällige Verletzung einer Mitwirkungspflicht wäre zudem jedenfalls entschuldbar. Denn eine solche wäre klarerweise in den bei ihm vorliegenden medizinischen Diagnosen begründet. Und zwar leide er unter einem Frontalhirnsyndrom, für welches ungenügende Regelbeachtung und -verstösse auch im sozialen Verhalten typisch seien (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Abklärungen bei der IV-Stelle (Urk. 8/34), bei der Abteilung Prämienverbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Gemeinde O.___ (Urk. 8/35) den Untersuchungsgrundsatz hinlänglich erfüllt. Auch hat sie den Beschwerdeführer mehrfach schriftlich gemahnt, bestimmte Unterlagen einzureichen, und ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen (Schreiben vom 22. August 2012, Urk. 8/33; Schreiben vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/53, Schreiben vom 18. Oktober 2012, Urk. 8/54; Schreiben vom 20. November 2012, Urk. 8/59/1; Schreiben vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/61). Die Beschwerdegegnerin hat damit sämtliche gesetzlichen Vorgaben nach Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG eingehalten.

3.2    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die Mitwirkungspflicht zudem nicht erst, wenn der Versicherungsträger ausnahmslos alles unternommen hat, um den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). So war es zulässig, vom Beschwerdeführer unter Androhung von Rechtsnachteilen im Unterlassungsfall das Einreichen der vollständigen Unterlagen zu seinem neuen Erwerbseinkommen ab Mai 2012 zu verlangen, zumal diese weder der Sozialhilfebehörde (Urk. 8/48) noch der IV-Stelle vorgelegen hatten. Daran ändert auch die organisatorische Zuordnung der Sozialhilfebehörde und der Durchführungsstelle zur Abteilung Soziales der Gemeinde O.___ nichts. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufforderte, das vorgedruckte Antragsformular vollständig auszufüllen (Urk. 8/33), da die Ermittlung dieser Angaben durch die Beschwerdegegnerin hierzu (den Namen seiner Pensionskasse, Angaben über den Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge, den Zeitraum des Arbeitseinsatzes im Ausland)  soweit überhaupt möglich - nicht ohne erheblichen Aufwand hätte erfolgen können.

    Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verletzung der Abklärungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG ausgegangen.

3.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund seines Gesundheitszustandes zudem nicht entschuldbar. Zwar ergab die neuropsychologische Untersuchung vom 9. November 2009 und die Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, und der Psychologin B.___ vom 4. Dezember 2009 sprachliche Funktionsschwächen im Lernen, Gedächtnis, der Rechtschreibung und im sprachlichen Konzeptdenken, welche zusammen mit der Linkshändigkeit und den aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten mit Impulskontrollschwäche im Rahmen eines Frontalhirnsyndroms Indikatoren einer frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktion darstellen würden (Urk. 3/8). Auch kamen Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, gemäss ihrem Gutachten vom 13. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer leichte bis mässige kognitive Störungen mit insbesondere Beeinträchtigung der Frontalhirnfunktion bei Status nach Contusio cerebri am 31. August 2002, einer Anosmie und einem leicht ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom sowie der Verdacht auf eine organisch bedingte Persönlichkeitsänderung im Sinne einer Frontalhirnproblematik bei vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typ Z73.1 bestünden (Urk. 3/9 S. 14 f.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind indes nicht derart einschlägig, dass das Einreichen eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen sowie das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zumal gemäss den Befunden von Dr. D.___ nur ein leichtes Planungsdefizit, eine leichte Störung der Supressionsfähigkeit (Urk. 3/9 S. 10) und im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen das Denken logisch organisiert sowie das intellektuelle Funktionieren nicht eingeschränkt gewesen seien (Urk. 3/9 S. 7). Ausserdem war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten.

3.4    Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2013 (Urk. 2) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.

    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE   128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.1).

    Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe bezieht, ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen direkt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden. Auch steht es den Gerichten frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).

4.2    Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er langjähriger Bezüger von Sozialhilfeleistungen sei (Urk. 1 S. 3) und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus der Streitsache selbst ergebe (Urk. 1 S. 6).

    Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 5. August 2014 werden dem Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr ausgerichtet (Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das beigelegte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dieses dem Gericht zusammen mit sämtlichen Belegen zur finanziellen Situation zuzustellen. Für den Fall einer ungenügenden Substantiierung oder fehlender oder ungenügender Belege zur finanziellen Situation wurde zudem angedroht, dass davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 17 S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Folge weder das ausgefüllte Formular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat und auch aufgrund der Akten die aktuelle Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist daher abzuweisen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird abgewiesen.



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann