Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00019




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 26. August 2014

in Sachen

Erbin des X.___, gestorben am 25. Februar 2013

nämlich:


Y.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, gestorben am 25. Februar 2013, bezog vom 1. April 1999 (Urk. 17/12) bis 30. Oktober 2005 (Urk. 17/44) bei der Gemeinde O.___ Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Der Versicherte war einziger gesetzlicher Erbe seiner Mutter, Z.___, als diese am 17. Juni 2012 verstarb (vgl. Erbschein vom 28. August 2012, Urk. 11/10).

    Mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 11/8) stellte die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass der Versicherte infolge des Antretens einer Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter in günstige finanzielle Verhältnisse gekommen sei und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Oktober 2005 (rechtmässig) ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- (Beihilfen im Betrag von Fr. 8‘813.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 450.--) zurück. Die vom Versicherten am 4. Oktober 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/11, Urk. 11/16) wies die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 19. Februar 2013 (Urk. 11/18 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Zusatzleistungen nicht bestehe (Urk. 1). Gleichentags verstarb der Versicherte (Urk. 7).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 10) beantragte die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 14. Juni 2013 (Urk. 28) wurde festgestellt, dass die überlebende Ehegattin des verstorbenen X.___, Y.___, geboren 1951, dessen Alleinerbin ist (Dispositiv Ziffer 2; vgl. Erbschein vom 21. November 2013, Urk. 37). Am 31. Dezember 2013 nahm Y.___ zum Verfahren Stellung (Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2014 zugestellt (Urk. 40).

    Am 14. August 2014 wurde eine Stellungnahme der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ zur Höhe des Nachlasses der Mutter des X.___ eingeholt (Urk. 46). Dazu nahm Y.___ am 20. August 2014 Stellung (Poststempel; Urk. 49). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 zugestellt (Urk. 51).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistung zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).

1.2    § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. Im Jahre 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in die Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert,
und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads /199502.pdf; Urk. 10). Gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs ist beim Vorliegen der folgenden Richtwerte zu prüfen, ob günstige Verhältnisse vorliegen: Ein Vermögen das bis zum Vorliegen des AHV-Alters den fünffachen (ab dem AHV-Alter den dreifachen) ELG-Vermögensfreibetrag für Alleinstehende oder für Ehepaare übersteigt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.2).

1.3    Gemäss Ziff. 2b des Richtlinienentwurfs verstehen sich die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs so, dass die fragliche Rückforderung bereits abgezogen ist, wobei gegebenenfalls die bezogene Beihilfe nur zum Teil zurückzufordern ist, um dem Bezüger ein ausreichendes Vermögen zu belassen.

    Gemäss Ziff. 2c des Richtlinienentwurfs können die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs in Ausnahmefällen unterschritten werden, wobei die doppelte Vermögensfreigrenze des Bezügers nicht anzutasten ist.

1.4    Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die Lebenserwartung, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 17. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erbschaft im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.-- zugekommen sei (Urk. S. 2), weshalb er sich in günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden und daher rechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 9‘263.-- (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Mutter von X.___ zu ihrem Todeszeitpunkt verbeiständet gewesen sei, und dass sie gemäss der Schlussrechnung ihres Beistandes ihrem Sohn, X.___, eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667.-- hinterlassen habe (S. 2).

2.2    X.___ machte hiegegen geltend, dass er zum Zeitpunkt, als er die streitigen Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen habe, wegen einer Geisteskrankheit bevormundet gewesen sei, weshalb er die Zusatzleistungen aus diesem Grunde nicht zurückerstatten müsse (Urk. 1).


3.

3.1    Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) betrug im Jahre 2012 für Ehepaare Fr. 60‘000.--. Günstige Vermögensverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. c ZLG hätten beim verheirateten X.___, welcher im Jahre 1953 geboren wurde und daher noch nicht im AHV-Alter stand, gemäss Ziff. 1 des erwähnten Richtlinienentwurfs (vorstehende E. 1.2) folglich ab einem Vermögen von Fr. 300’000.-- (Fr. 60‘000.-- x 5) vorgelegen.

3.2    Bei den Akten befindet sich eine Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46). Darin wird - in Bestätigung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2) festgehalten, dass die Sozialbehörde und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O.___ die Schlussabrechnung des Beirates der Mutter des X.___ nach deren Tode geprüft und genehmigt hätten, und dass die Schlussabrechnung des Beirates einen Nachlassbetrag von Fr. 351‘667.70 ausgewiesen habe.

    Diese Darstellung blieb von Seiten X.___ und der Beschwerdeführerin unwidersprochen (Urk 1, Urk. 38), weshalb gestützt auf die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46) und den vom Bezirksgericht B.___ ausgestellten Erbschein vom 28. August 2012 (Urk. 11/10: vgl. Urk. 42) davon auszugehen ist, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 17. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667.70 erhalten hat.

3.3    Dementsprechend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich X.___ im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2013 auch unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 2b des erwähnten Richtlinienentwurfs abzuziehenden strittigen Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘263.-- und nach Abzug der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - aber nicht belegten - Auslagen seit dem Tod der Mutter von X.___ in der Höhe von Fr. 32‘000.-- („für Altersheim, Beirat“; vgl. Urk. 1 S. 2 unten) bei einem Vermögen von rund Fr. 310‘000.-- (Fr. 351‘667.70 - Fr. 9‘263.-- - Fr. 32‘000.--) in günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden hatte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass sich das Vermögen von X.___ gemäss der definitiven Einschätzung des Gemeindesteueramtes C.___ vom 12. Mai 2013 (Urk. 32/5) für das Jahr 2011 bereits damals auf Fr. 88‘000.-- belaufen hatte.


4.

4.1    Gemäss § 19 Abs. 4 ZLG verjähren Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

    Bei diesen Fristen handelt es sich analog der Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 5a S. 12; Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des Bundesgerichts C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2).

4.2    Die der Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 11/8) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 (Urk. 3) zu Grunde liegende Rückforderung setzt sich aus an X.___ für die Zeit vom 1. April 1999 bis 28. Februar 2005 (vgl. Urk 11/6, Urk. 17/36, Urk. 17/34) ausgerichtete Beihilfen und Gemeindezulagen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- zusammen.

    X.___ bezog demnach letztmals am 28. Februar 2005 (Urk. 17/36, Urk. 17/34) Beihilfe.

4.3    Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch konnte die Beschwerdegegnerin frühestens im Todeszeitpunkt der Mutter von X.___ am 17. Juni 2012 erhalten haben. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 22. August 2012 hat die Beschwerdegegnerin die fünfjährige, ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs laufende relative Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Auch die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren von § 19 Abs. 4 ZLG seit dem letztmaligen Ausrichten einer Beihilfe am 28. Februar 2005 (Urk. 17/36, Urk. 17/34) wurde mit Erlass der Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 11/8) gewahrt.

    Da von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rückforderung in masslicher Hinsicht nicht korrekt sein sollte, ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz