Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00020 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mark Glavas, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, erhält seit 1. November 2012 eine vorbezogene Altersrente (Urk. 8/18). Am 8. Oktober 2012 stellte er bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch um Zusatzleistungen (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘245.-- die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36‘738.-- überstiegen. Dabei ging sie bei den Einnahmen unter anderem von einem Ertrag aus Untermiete von Fr. 9‘600.-- und einem Haushaltsbeitrag durch den Untermieter von Fr. 1‘800.-- aus (Urk. 8/3a).
Auf Einsprache (Urk. 8/2) hin anerkannte die Durchführungsstelle zusätzliche Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- und wies den Versicherten darauf hin, dass er ausgewiesene Krankenkosten geltend machen könne. Die in der Verfügung berücksichtigten Einnahmen aus dem Untermietverhältnis bestätigte sie indes und verneinte den Anspruch auf Zusatzleistungen erneut (Entscheid vom 13. Februar 2013; Urk. 2).
2. X.___ liess am 26. Februar 2013 Beschwerde erheben und die Zusprechung von Zusatzleistungen von mindestens Fr. 380.40 beantragen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet, wozu auch das Einkommen aus Untermiete zählt (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2. Streitig und zu prüfen sind einzig die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis, die die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘600.-- (Mietzins des Untermieters) und von Fr. 1‘800.-- (hypothetischer Haushaltsbeitrag des Untermieters) angerechnet hat. Der Betrag von Fr. 9‘600.-- im Jahr beruht auf dem Untermietvertrag vom 21. April 2011 (Urk. 3/5 = Urk. 8/20), wonach der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 780.-- und eine Pauschale von Fr. 20.-- für Nebenkosten entrichtet. Die zusätzlichen Fr. 1‘800.-- hat die Durchführungsstelle mit der Begründung als Einkommen angerechnet, die Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 20.-- könne nicht den tatsächlichen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt entsprechen, so dass der Untermieter einen höheren Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten habe beziehungsweise dem Beschwerdeführer ein solcher anzurechnen sei (Urk. 2).
Demgegenüber reicht der Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2012 datierte Aufteilung des Mietzinses und der Nebenkosten zwischen ihm und dem Untermieter ein, gemäss der der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 663.30, Nebenkosten von Fr. 40.-- und weitere Zusatzkosten für Strom, TV, Waschmittel etc. von Fr. 105.-- zu bezahlen hat (Urk. 3/7), und bringt vor, eine höhere Beteiligung könne er von seinem Untermieter nicht verlangen.
3.
3.1 Der vom Beschwerdeführer seinem Vermieter zu zahlende Mietzins reduzierte sich per 1. Oktober 2012 von Fr. 1‘961.-- auf Fr. 1‘862.--, die Nebenkosten blieben unverändert bei Fr. 120.-- (Urk. 3/6). Weshalb diese Vertragsänderung Anlass geben sollte, den Mietzins des Untermieters von Fr. 780.-- gemäss dem Vertrag vom 21. April 2011 (Urk. 3/5) auf Fr. 663.30 zu senken, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Die Zusammenstellung über die Mietzinsaufteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 3/7) ist zudem nicht unterzeichnet und wurde - obwohl die Anrechnung der Einnahmen aus dem Untermietverhältnis bereits im Einspracheverfahren strittig war - erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Zusammenstellung enthaltene Aufteilung der Wohnkosten der Realität entspricht. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die gemeinsam benützten Räumlichkeiten im Verhältnis 70 % zu 30 % dem Beschwerdeführer belastet werden. Allein der Umstand, dass er sich, seit er im Ruhestand ist, allenfalls häufiger als sein Untermieter in den Räumen aufhält, rechtfertigt keine Mietzinsaufteilung, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen will. Es ist deshalb auf den Untermietvertrag vom 21. April 2011 abzustellen und von einem Mietzins einschliesslich Heizkosten von Fr. 800.-- im Monat oder Fr. 9‘600.-- im Jahr auszugehen.
3.2 Der von der Durchführungsstelle eingesetzte Beitrag des Untermieters von Fr. 150.-- im Monat beziehungsweise Fr. 1‘800.-- im Jahr an anfallende Haushaltskosten ist angesichts der in der Zusammenstellung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 3/7) aufgeführten Nebenkosten für Strom, TV, Putzmaterial, Abfallsäcke etc. von monatlich Fr. 394.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden. Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 105.-- im Monat (Urk. 3/7), was einem jährlich Betrag von Fr. 1‘260.-- entspricht, zu den Einnahmen gezählt würde, da sich diesfalls anrechenbare Einnahmen von Fr. 37‘705.-- ergäben, die die anerkannten Ausgaben von Fr. 36‘738.-- beziehungsweise von Fr. 36'925.--, wenn die im Einspracheentscheid aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- berücksichtigt werden, immer noch übersteigen.
Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 erweist sich damit als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt