Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00021 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Urs Gloor
General Wille-Strasse 351, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1920, bezieht zur Altersrente Ergänzungsleistungen. Seit dem 24. Oktober 2000 ist sie durch Y.___ verbeiständet (Urk. 18/110). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ den Betrag von Fr. 19‘398.-- für vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2012 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurück, weil die Versicherte in dieser Zeit Leistungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der CSS erhalten habe, die sie der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet habe (Urk. 18/61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 6. Juni 2012 liess X.___ um Erlass des verfügten Rückerstattungsbetrags ersuchen (Urk. 18/46). Die Sozialversicherungsanstalt wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 18/22) und - auf Einsprache hin (Urk. 18/13) - mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2013 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Urk. 2).
2. X.___ liess am 4. März 2013 mit dem Antrag auf Gewährung des Erlasses Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2013 (Urk. 9) liess sie die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks O.___ zur Prozessführung (Urk. 10) einreichen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Gloor ersuchen. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Dr. Gloor als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). In der Replik vom 24. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (Urk. 21). Die Sozialversicherungsanstalt verzichtete auf eine Duplik (Urk. 25).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen).
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit Hinweisen).
Ferner hat das Bundesgericht in BGE 112 V 97 festgehalten, dass die versicherte Person sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen lassen muss. Das Gleiche gilt für den guten oder bösen Glauben einer Beiständin.
3.
3.1 X.___ ist aufgrund ihres Alters auf eigenes Begehren seit dem 24. Oktober 2000 durch Y.___ verbeiständet (Urk. 18/110, Urk. 1 S. 4). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift übernahm Y.___ die Beistandschaft aus freundschaftlichen Gründen, das soziale Element und nicht das administrative sei im Vordergrund gestanden (Urk. 1 S. 4).
Y.___ erledigt für die Beschwerdeführerin die Bankangelegenheiten (vgl. z.B. Urk. 18/75), füllt die Steuererklärungen aus (Urk. 18/77) und vertritt sie im Kontakt mit dem Pflegeheim (vgl. Urk. 18/29), der AHV-Ausgleichskasse (vgl. Urk. 18/31), der Pensionskasse (vgl. Urk. 18/32) und der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18/76).
Aufgrund der Aktenlage steht fest und es ist unbestritten, dass die Beiständin die monatlichen Zahlungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der Sozialversicherungsanstalt nicht meldete. Sodann hat sie glaubhaft dargetan, dass sie von diesen Zahlungen bis im März 2012 keine Kenntnis hatte. Dafür sprechen einerseits die Steuererklärung 2010 (Urk. 18/77), in der nur die Renten der AHV und der Pensionskasse als Einkünfte erwähnt wurden, anderseits aber vor allem das Schreiben an die CSS vom 25. März 2012, in dem Y.___ namens der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Chronisch-Krankenpflegeleistungen ersuchte (Urk. 22/2).
3.2 Aufgrund der Ernennungsurkunde (Urk. 18/110) kannte Y.___ ihre Pflichten als Beiständin. Daran ändert nichts, dass sie dieses Amt hauptsächlich aus Freundschaft gegenüber der Beschwerdeführerin übernommen hatte. Denn mit der Amtsübernahme kamen ihr dieselben Rechte und Pflichten zu, die jeden Beistand treffen, und zu denen unter anderem die gehörige Verwaltung der finanziellen Verhältnisse gehört (vgl. den hier massgeblichen, bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Art. 394 des Zivilgesetzbuches).
Aus der Versicherungspolice vom 29. September 2011 für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine Chronisch-Krankenpflegeversicherung mit den Grundleistungen und einer zusätzlichen Tagesleistung von Fr. 35.-- verfügt (Urk. 18/86). Diese Versicherung bestand bereits 2010 (vgl. den Vermerk über die Prämien in den Jahren 2010 bis 2012 in Urk. 18/86/2). Aus den monatlichen Leistungsabrechnungen der CSS (Urk. 18/33/12, 18/33/14, 18/33/16, 18/33/22, 18/33/24, 18/33/26, 18/33/28, 18/33/32, 18/33/34, 18/33/36, 18/33/39 und 18/33/41), die der Beiständin zugestellt wurden und die sich klar von jenen Abrechnungen unterscheiden, die eine konkrete medizinische Behandlung betrafen, waren die Zahlungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung ersichtlich. Bei einer einigermassen sorgfältigen Prüfung der Krankenkassenabrechnungen, was der Beiständin zumutbar war und wozu sie aufgrund ihres Amtes verpflichtet war, musste sie daher unschwer erkennen, dass die Krankenkasse derartige Leistungen in der Höhe von rund Fr. 1‘000.-- im Monat ausrichtete. Das Gleiche ergab sich auch aus den monatlichen Bankauszügen (vgl. zum Beispiel Urk. 18/4/31-34), wo die Leistungen der CSS separat aufgeführt wurden. Da die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit der Krankenkasse vertrat, musste ihr bewusst sein, dass die in den Bankauszügen ausgewiesenen Krankenkassenleistungen nicht lediglich die Behandlungskosten umfassen konnten.
Hatte die Beiständin somit jeden Monat Gelegenheit, die Zahlungen der CSS unschwer zu erkennen, kann sie sich nicht auf eine nur leichte Fahrlässigkeit berufen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um eine Nachlässigkeit, die bei sorgfältiger Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen und bei zumutbarer Sorgfaltsanwendung als Beiständin Monat für Monat hätte vermieden werden können.
Bei dieser Sachlage hat die Sozialversicherungsanstalt den guten Glauben zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit Honorarnote vom 16. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 37,67 Stunden und Barauslagen von Fr. 461.-- geltend (Urk. 29). Die Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren und für den am 4. Dezember 2013 erstellten Brief an die CSS betreffend die Laufzeit der Versicherung sind nicht zu vergüten, so dass für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 23,29 Stunden verbleibt. Angesichts des Umstandes, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung eingeholt werden musste, hält sich dieser Aufwand gerade noch im Rahmen des Tolerierbaren. Die Barauslagen, die nicht den einzelnen Aufwendungen zugeordnet wurden, sind zu drei Fünfteln, mithin im Umfang von Fr. 276.60 zu vergüten. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘329.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Gloor, Meilen, wird mit Fr. 5'329.35. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Gloor
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigKlemmt