Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00022




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny

Urteil vom 12. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler

Anwaltsbüro Delphinstrasse

Delphinstrasse 5, 8008 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, ist geschieden. Das am 29. Mai 2007 in Z.___ gefällte Scheidungsurteil wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Juli 2009 unter anderem dahingehend ergänzt, dass der geschiedene Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der Höhe von Fr. 10‘000.--, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 200.-- bis zum 31. Dezember 2013, verpflichtet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig (Urk. 9/5).

    Im Februar 2011 stellte die Versicherte ein Gesuch um Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 9/12). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), sprach ihr erstmals mit Verfügung vom 15. November 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘543.-- ab dem 1. Februar 2011 zu (Urk. 9/8). Bei den Einnahmen wurden die Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.-- im Monat angerechnet (Urk. 9/8). Gleich ging die Durchführungsstelle bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘436.-- monatlich ab dem 1. Januar 2012 vor (vgl. Verfügung vom 18. Januar 2012; Urk. 9/7). Beide Entscheide hat die Versicherte nicht angefochten.

    Schliesslich setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2013 - wiederum unter Berücksichtigung der Alimente von Fr. 200.  mit Verfügung vom 11. Januar 2013 auf monatlich Fr. 2‘577.-- fest (Urk. 9/6). Hiergegen erhob die Versicherte nun Einsprache und machte geltend, ihr ehemaliger Ehemann habe die gerichtlich zugesprochenen Alimente nie überwiesen, weshalb diese nicht als Einnahmen angerechnet werden dürften (Urk. 9/4). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6Februar 2013 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 14März 2013 reichte sie das „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ ein (Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 (Urk. 8) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Davon wurde die Versicherte am 1. Juli 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12), welche sich mit Eingabe vom 8. Juli 2013 nochmals zur Sache äusserte (Urk. 13).

    Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franken übersteigen (Abs. 1 lit. a), Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h).

1.3    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.

    Eine Verzichtshandlung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie unter anderem einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.4    Die geschiedene Frau hat sich nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3 mit Hinweis auf BGE 120 V 442 E. 2 und ZAK 1992 S. 257 E. 2a mit Hinweisen) nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1991 S. 137 E. 2c). Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden.

    Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsberechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führen und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (Urteil des Bundesgerichts P 40/06 vom 19. Juni 2007 E. 5.3).

1.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat - wie bereits in den Jahren 2011 und 2012 (Urk. 9/7 und 9/8) - auch bei der Ermittlung des Anspruchs für das Jahr 2013 die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 200.-- im Monat respektive Fr. 2‘400.-- im Jahr als Einkommen angerechnet (Urk. 9/6), da sie sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe die Uneinbringlichkeit der Alimente bislang nicht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 und 8 S. 3).

2.2    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr geschiedener Mann habe ihr die Alimente nie bezahlt. Nachdem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2011 erhalten habe, habe sie festgestellt, dass er nicht mehr an der bisherigen Adresse wohne. Er halte sich nicht mehr in der Schweiz auf, sondern sei in sein Heimatland zurückgekehrt, was sie von einer ehemaligen gemeinsamen Bekannten und aufgrund einer Adressauskunft bei der Wohngemeinde erfahren habe (Urk. 1 S. 6 f.). Ein Aufenthaltsort sei nicht bekannt, weshalb eine Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Überdies sei ohnehin fraglich, ob Z.___ ein System der Zwangsvollstreckung kenne (Urk. 1 S. 7). Fraglich wäre auch, ob das schweizerische Urteil in Z.___ vollstreckt werden könnte, zumal ihm das vom 29. Mai 2007 datierende Z.___ische Urteil, in welchem ihr kein Unterhalt zugesprochen worden sei, entgegenstehe. Deshalb seien die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge uneinbringlich und bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen nicht anzurechnen.

3.

3.1    Unstreitig hat es die Beschwerdeführerin trotz korrekter Rechtsmittelbelehrungen unterlassen, die Verfügungen vom 15. November 2011 und vom 18. Januar 2012 anzufechten, wobei der Umstand, dass sie rechtsunkundig ist und sich damals nicht vertreten liess, unbehelflich ist. In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistungen als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann indessen eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden und die Entscheide darüber von der versicherten Person angefochten werden können, auch wenn diese sie in der Vergangenheit nicht in Frage gestellt hatte.

3.2    Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin unter dem Titel nachehelicher Unterhalt Anspruch auf einen Betrag von insgesamt Fr. 10‘000.--, welcher ihr geschiedener Ehemann in monatlichen Raten, erstmals per 1. Oktober 2009 bis Ende 2013 zu bezahlen gehabt hätte respektive hat (Urk. 9/5). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Unterhaltsbeiträge ist somit ausgewiesen, weshalb diese grundsätzlich als Einkommen anzurechnen sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass die gerichtlich festgelegten Zahlungen immer unbezahlt blieben und sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nie um deren Vollstreckung bemühte, obwohl der geschiedene Gatte noch bis Ende Mai 2011 in der Schweiz lebte und als Taxifahrer bei einem Taxiunternehmen arbeitete (Urk. 1 S. 6 und 7 und Urk. 3/6). Denn nach der Rechtsprechung sind die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge solange anrechenbar, als deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist (E. 1.4).

3.3    Objektive Uneinbringlichkeit kann bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Versicherten insoweit nicht angenommen werden, als sie keinerlei amtliche Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vorlegen kann, welche die Uneinbringlichkeit bereits ohne das Ergreifen rechtlicher Schritte belegen würden.

    Demnach ist die Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit nur dann erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ausgeschöpft hat. Nach den eigenen Ausführungen der Versicherten ist davon auszugehen, dass sich der geschiedene Ehemann in der Türkei in der Gegend um Antalya aufhält (Urk. 3/7). Mithin ist der ungefähre Aufenthaltsort des Pflichtigen bekannt und über Facebook (vgl. Urk. 3/7) und gemeinsame Freunde/Bekannte sollte es möglich sein, die jetzige Adresse erhältlich zu machen. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres zumutbar, sich beispielsweise bei der Z.___ischen Botschaft betreffend Möglichkeiten der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf zu erkundigen und sich das weitere Vorgehen aufzeigen zu lassen. Da die Beschwerdeführerin bisher keinerlei Bemühungen unternommen und belegt hat, um die Adresse ihres geschiedenen Ehemannes ausfindig zu machen und allenfalls Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten, sondern sich einzig auf den Hinweis beschränkt, er halte sich nicht mehr in der Schweiz, sondern in Z.___ auf, ist die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung und damit die Uneinbringlichkeit der Alimente zur Zeit nicht genügend dargetan.

    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher rechtens. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2013 setzte das Gericht ihr Frist an, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt einzureichen, versehen mit der Erklärung betreffend Rechtsschutzversicherung (A), wirtschaftliche Hilfe (B), ferner - wenn keine wirtschaftliche Hilfe bezogen werde - (C) den Angaben der Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.), unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).

4.2    Die Beschwerdeführerin reichte das Formular unausgefüllt ein (Urk. 11) und verwies einzig auf ihren Bankauszug (Urk. 3/3) sowie darauf, dass sie wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 3/5). Sämtliche übrigen eingeforderten Belege, wie Lohnausweis, Mietvertrag, Versicherungsverträge oder Unterlagen bezüglich der Höhe der Krankenkassenprämien fehlen. Sodann ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit „wirtschaftlicher Hilfe“ in der Höhe von Fr. 2‘718.-- (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 11 S. 1) die Ergänzungsleistung meint (Urk. 3/5), welche für 2013 tatsächlich Fr. 2‘577.-- im Monat beträgt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist damit ungenügend substantiiert, denn allein die Tatsache, dass eine versicherte Person Ergänzungsleistungen bezieht, begründet nicht ohne Weiteres auch deren prozessuale Bedürftigkeit, zumal die Ausgaben teils in Form von Pauschalbeträgen berücksichtigt werden, Vermögens- und Einkommensgrenzen bestehen und in zeitlicher Hinsicht die aktuelle finanzielle Situation massgebend ist, für die Ergänzungsleistungsberechnung jedoch auf die Werte per Ende des Vorjahres abgestellt wird.

    Androhungsgemäss ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, und das Gesuch vom 4. März 2013 ist abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Fässler

- Gemeinde Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHäny



SP/HY/MPversandt