Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00023




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1938, dessen Ehe am 2. April 2003 geschieden worden war (Urk. 6/5 = Urk. 6/21b), bezog seit 1. Mai 2003 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/32), als er sich am 30. Januar 2012 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 6/16 = Urk. 6/28) verneinte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Januar 2012. Die vom Versicherten am 4. Januar 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Stadt Y.___ mit Entscheid vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/23 = Urk. 2) ab.

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 (Urk. 5) beantragte die Stadt Y.___ die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2013 zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung für das Jahr 2012 (Urk. 11) ein. Eine Kopie dieser Eingabe mit Beilage wurde am 3. Juni 2014 der Stadt Y.___ zugestellt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.

    Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung.

1.3    Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

1.4    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens setzt indes voraus, dass die versicherte Person in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, einen Beitrag an ihren Existenzbedarf zu leisten. Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht für Altersrentner der AHV jedoch keine Pflicht mehr, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erzielt ein Altersrentner dennoch ein Erwerbseinkommen, so muss dieses als Einnahme angerechnet werden. Gib die altersrentenberechtigte Person die zunächst weitergeführte Erwerbstätigkeit dann aber doch auf, handelt es sich hierbei mangels einer Pflicht, erwerbstätig zu sein, nicht um einen Einkommensverzicht (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N 174 f.).

1.5    Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Als Ausgaben anerkannt werden indes nur Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Bei den darüber hinaus freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben. Wenn kein zivilgerichtlicher Entscheid in Bezug auf die eheliche Unterhaltspflicht besteht, hat die EL-Durchführungsstelle beziehungsweise das Versicherungsgericht vorfrageweise zu ermitteln, wie das Zivilgericht den gebührenden ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) festsetzen würde (Urteil des Bundesgericht P12/04 vom 14. September 2005, E. 4.2). Ein übersetzter freiwilliger Unterhaltsbeitrag beziehungsweise ein in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu hoher, freiwillig vereinbarter Unterhalt stellt einen Einkommensverzicht dar und ist als solcher bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen (Myriam Grütter, Hans-Jakob Mosimann, Daniel Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012 S. 694 und S. 697; Jöhl, a.a.O., N 159 f.).

1.6    Anders sieht die Rechtslage aus, wenn es sich nicht um freiwilligen Unterhalt, sondern um einen rechtskräftig durch ein Zivilgericht festgesetzten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt handelt. Nach der Rechtsprechung sind, wenn ein Zivilgericht die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, die Organe der Sozialversicherung an dessen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbstständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vom gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war oder nicht (ZAK 1991 S. 135-140 E. 3b; BGE 109 V 241 E. 2b; Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698; teilweise abweichend: Jöhl, a.a.O., N 160 und Fn 531).

1.7    Andererseits kann die Zahlung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massgeblich reduziert würden, auf eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Ergänzungsleistung hinauslaufen, was nicht hinzunehmen ist. Die leistungsansprechende Person kann daher in einem solchen Fall nicht von der Verpflichtung entbunden werden, die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu ergreifen. Auch wenn ihr die in der Zeit vor der Gesuchstellung unterlassene Prozessführung nicht als rechtserhebliche Verzichtshandlung angerechnet werden kann, so bleibt die genannte Verpflichtung dennoch weiter bestehen. Gelangt deshalb die Verwaltung nach fachkundiger Abklärung zum Schluss, dass die versicherte Person im Vergleich zu ihren finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, klare Gewinnaussichten ausgewiesen sind und eine Prozessführung zumutbar ist, hat sie die leistungsansprechende Person auf die entgehenden Einkünfte hinzuweisen und ihre eine angemessene Frist zur Einleitung des Abänderungsverfahrens zu stellen. Sie hat damit die Androhung zu verbinden, dass widrigenfalls die Leistungen nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes entfallen oder gekürzt werden. Für die Dauer dieser Frist und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses sind ihr die Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines Verzichtstatbestandes zu gewähren. Stellen sich hingegen die Prozessaussichten als ungewiss dar, weil sich die Gewinnchancen und Verlustgefahren die Waage halten oder Letztere zumindest nicht unbedeutend sind, liegt es in der Dispositionsbefugnis des Ansprechenden, ob er ein Verfahren in die Wege leiten will oder nicht. Denn die Schadenminderungspflicht geht nicht so weit, dass die versicherte Person in solchen Fällen zum Prozess verpflichtet wäre (ZAK 1991 S. 135-140 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass das Scheidungsurteil betreffend den nachehelichen Unterhalt eine einvernehmliche Einigung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehegattin über die Scheidungsfolgen enthalte, weshalb diesem keine Bindungswirkung zukomme (S. 2). Da die im Scheidungsurteil enthaltene Unterhaltsverpflichtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich übersteige, handle es sich hierbei um eine unangemessene Vereinbarung von Unterhaltsbeiträgen, weshalb diese bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung nicht als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe in Erwartung von Ergänzungsleistungen die Unterhaltsbeiträge dennoch geleistet. Würde von einer Qualifikation der Unterhaltsbeiträge als Einkommensverzicht abgesehen werden, stellte dies im Ergebnis die Ausrichtung von Ergänzungsleistung an die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers dar, welche jedoch in Y.___ keinen Anspruch auf Ergänzungsleistung habe. Dem Beschwerdeführer wäre vielmehr zuzumuten, beim Zivilgericht eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen (S. 3).

Dass der Beschwerdeführer sodann im Jahr 2012 mutmasslich weniger, nämlich Fr. 13‘500.-- verdiene, sei nicht belegt und könne deshalb nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor dem 1. Januar 2012, als seine geschiedene Ehegattin noch berufstätig gewesen sei, dieser lediglich Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 500.-- ausgerichtet habe, und dass seine geschiedene Ehegattin, als diese per 1. Januar 2012 ihre Berufstätigkeit nahezu eingestellt hatte, die Ausrichtung der gesamten, ihr gerichtlich zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1‘500.-- von ihm verlangt habe. Die Unterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 1‘500.-- habe er anschliessend tatsächlich bezahlt (Urk. 1 S. 2). Sein Einkommen im Jahr 2012 sei tiefer als im Vorjahr und werde nur etwa Fr. 13‘500.-- betragen, was zu berücksichtigen sei (S. 2).

2.3    Im Streite steht vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012.


3.

3.1    In den Akten befindet sich das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 in Sachen des Beschwerdeführers und Z.___ betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Urk. 6/21b). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und wurde bisher nicht abgeändert (Urk. 14). Darin wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehegattin, Z.___, gerichtlich geschieden und es wurde eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen gerichtlich genehmigt. In Dispositiv Ziffer 2.1 des Urteils wird die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers folgendermassen geregelt (Urk. 6/21b S. 2):

Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den nachehelichen Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.--, zeitlich unbefristet.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft), Stand per 31.10.2002, 102,5 Punkte (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Er wird angepasst, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise verändert. Die Anpassung ist auf den 1. desjenigen Monats vorzunehmen, welcher auf die Publikation des massgebenden Landesindexes folgt. (…)“

3.2    Bei den Akten befinden sich sodann Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2011 (Urk. 6/21d) und 2012 (Urk. 11) sowie eine Steuererklärung der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführes des Jahres 2011 (Urk. 6/21g). Den erwähnten Steuererklärungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Ehegattin im Jahre 2011 Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 6‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 500.-- im Monat und im Jahre 2012 solche von Fr. 18‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 1‘500.-- im Monat ausrichtete.

3.3    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 verpflichtet war, an den nachehelichen Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung im Jahre 2012 tatsächlich nachkam. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 seiner geschiedenen Ehegattin lediglich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- ausgerichtet. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. Mai 2014 (Urk. 10) hat er nach dem Jahre 2012, das heisst im Jahre 2013 oder im Jahre 2014, seiner geschiedenen Ehegattin aus finanziellen Gründen erneut lediglich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- ausgerichtet.

3.4    Da ein Zivilgericht die vom Beschwerdeführer im Jahre 2012 an seine geschiedene Ehegattin zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge rechtskräftig beurteilt hat, waren die Organe der Sozialversicherung und daher auch die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung (vorstehende E. 1.6) daran gebunden. Der Beschwerdegegnerin war es daher verwehrt, bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers für eine Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 vom gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das zivilrechtliche Urteil materiell richtig war oder nicht.

3.5    Der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid die Ansicht vertrat, dass dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 (Urk. 6/21b) keine Bindungswirkung zukomme, weil dieses in Bezug auf die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung auf einer einvernehmlichen Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen beruhe (Urk. 2 S. 2). Denn das Scheidungsgericht hat gemäss Art 111 ZGB in Verbindung mit Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Vereinbarungen betreffend Nebenfolgen der Scheidung zu prüfen und darf eine Vereinbarung nur dann genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass sie auf freiem Willen und freier Willensäusserung beider Ehegatten beruht, und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Dabei führt das Gericht in der Regel persönliche Einzelbefragungen der Parteien durch. Die Beurteilung einer Vereinbarung im Hinblick auf ihre allfällige offensichtliche Unangemessenheit hat im Wege einer wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung zu erfolgen und bedingt einen gerichtlichen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB (Thomas Sutter-Somm, Nicolas Gut, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 279 ZPO N 18). Es handelt sich bei einer vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung daher keineswegs lediglich um eine freiwillige Vereinbarung der Parteien, sondern um eine vom Scheidungsgericht inhaltlich auf ihre allfällige offensichtliche Unangemessenheit geprüfte und genehmigte Vereinbarung, welche in das Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen wurde. Im Gegensatz zu freiwilligen Vereinbarungen über Unterhaltsleistungen handelt es sich beim Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 (Urk. 6/21b) daher um eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, an welche die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gebunden war.


4.

4.1    In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 neben der Rente der AHV im Betrag von Fr. 24‘720.-- lediglich Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 6‘100.-- und aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 9‘338.-- (Urk. 11) erzielte, ist nicht daran zu zweifeln dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten zu hohe Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehegattin hat bezahlen müssen. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer betreffend das Scheidungsurteil die Einleitung eines Abänderungsverfahrens zuzumuten gewesen wäre, kann vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden. Denn einerseits fehlt es an Angaben in den Akten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehegattin zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom 2. April 2003 (Urk. 6/21b). Andererseits fehlt es in den Akten an Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 2012. Insbesondere ist eine Steuererklärung der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers des Jahres 2012 nicht bei den Akten. Auch die Frage nach den Prozessaussichten eines Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils vom 2. April 2003 kann gegenwärtig daher nicht abschliessend beurteilt werden.

4.2    Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer im Jahre 2012 die Gewinnaussichten eines Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils vom 2. April 2003 offensichtlich überwogen oder nicht. Bei Bejahung dieser Frage hätte sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens ansetzen müssen mit der Androhung, dass andernfalls die Ergänzungsleistung nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes entfalle oder gekürzt werde. Erst wenn es der Beschwerdeführer anschliessend tatsächlich unterlassen hätte, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, hätte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer an seine geschiedene Ehegattin ausgerichteten Unterhaltsbeiträge - in dem Umfang diese seinen finanziellen Verhältnissen offensichtlich nicht angemessen waren - bei der Bemessung seines Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung als Einkommensverzicht berücksichtigen dürfen.


5.    Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht befugt, über die Frage nach der Angemessenheit der vom Beschwerdeführer im Jahre 2012 an seine geschiedene Ehegattin ausgerichteten Unterhaltsbeiträge selbstständig zu befinden. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 an seine geschiedene Ehegattin bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von monatlich Fr. 1‘500. sind bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 als anerkannte Ausgaben und nicht als Einkommensverzicht zu berücksichtigen.

Was sodann das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 angeht, so sind diesbezüglich die Zahlen der nachgereichten Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 (Urk. 11) massgeblich und bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 4. Februar 2013 aufgehoben, und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von monatlich Fr. 1‘500. bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 als anerkannte Ausgaben und nicht als Einkommensverzicht zu berücksichtigen sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz