Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00024




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Gemeinde Volketswil

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1960, bezieht seit Mai 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 15/23). Am 12. Oktober 2009 meldete sie sich zusammen mit ihrem Ehemann X.___, geboren 1953, infolge Zuzug bei der Gemeindeverwaltung Volketswil, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 15/24).

    Mit Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 15/23) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2009 auf Fr. 2‘380.-- pro Monat festgelegt.

    Anlässlich der periodischen Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen 29. Januar 2010 (Urk. 15/22), vom 22. Dezember 2010 (Urk. 15/21), vom 12. Mai 2011 (Urk. 15/20) und vom 6. Februar 2012 (Urk. 15/19) jeweils neu berechnet, wobei der Anspruch jeweils per Januar neu festgesetzt wurde und zuletzt Fr. 2‘719.-- pro Monat betrug (Urk. 15/19).

1.2    Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte die Durchführungsstelle den Versicherten mit, dass X.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine Frist von sechs Monaten gewährt werde, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. In diesen sechs Monaten werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen (Urk. 15/10).

    Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (Urk. 15/17) erfolgte sodann eine Neuberechnung des Anspruchs mit Wirkung ab 1. Oktober 2013, wobei erstmals ab Oktober 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet wurde (Urk. 15/17). Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherten am 8. Februar 2013 Einsprache (Urk. 15/2), wobei sie die Anrechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommens des Ehemannes rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 abgewiesen (Urk. 15/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die Verfügung vom 4. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 6. März 2013 seien aufzuheben (S. 1 Ziff. 1), und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei wie bisher abzusehen (S. 1 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

1.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 Ergänzungsleistungen bezögen und dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des dazumal hängigen IV-Verfahrens bis anhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Bei ihm sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Da der IV-Grad unter 40 % liege, habe der Beschwerdeführer 1 kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer 1 eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Transportdienst bestätigt und sei für das Jahr 2009 von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61‘298.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer 1 ab 1. Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24‘000.-- anzurechnen.

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 verschlechtert habe und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter diesen Umständen sei hinlänglich glaubhaft, dass er nicht arbeiten könne (S. 5 f.). Es sei deshalb weiterhin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (S. 6 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer 1 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24‘000.-- jährlich anzurechnen ist.


3.

3.1    In Bezug auf die entscheidenden Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer 1 ab Oktober 2013 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Der Beschwerdeführer 1 stammt aus Z.___, wo er nach Lage der Akten (vgl. Urk. 3/7) das Gymnasium abgeschlossen und danach in Istanbul eine eigene Firma mit über 10 Taxis betrieben hat. Im Jahre 1979 ist er in die Schweiz gekommen und hat mit kleinen Unterbrüchen (2001 bis 2003) bis ins Jahre 2005 gearbeitet, zuletzt von 2003 bis 2005 als Hilfsarbeiter bei der A.___. Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Zeit von September 2006 bis Februar 2008 Leistungen einer Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 3/5 S. 2, Urk. 15/13).

3.2    Am 20. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wegen Arthrose und psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 15/14) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 abstützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Die gegen die rentenablehnende Vergung geführte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2009.01164 mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Urk. 15/12) und die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_549/2011 vom 4. November 2011 ab (Urk. 3/5 = Urk. 15/11). Im Verfahren vor Bundesgericht reichte der Beschwerdeführer 1 einen Bericht von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Oktober 2011 ein (Urk. 3/7), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeichnet wurde unter dem Hinweis, der Bericht könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden (Urk. 3/5 E. 2).

3.3    Am 21. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die IV-Stelle, den Fall wiederum aufzunehmen, da der Bericht von med. pract. C.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 3/7) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlechtert habe. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 15/8) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die am 16. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 15/9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00795 mit Urteil vom 22. November 2013 unter der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer 1 eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom 20. November 2009 nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. Dieses Urteil blieb unangefochten.


4.

4.1    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).

    Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

4.2    Den Akten sind genügend Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - insbesondere in den Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medizinischen Unterlagen beurteilt worden war. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Ermessensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 tätigte, sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess. Im Urteil vom 31. Mai 2011 (Urk. 15/12 E. 3.2.1) erwog das hiesige Gericht, dass der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die somatischen Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. In Bezug auf die psychischen Beschwerden stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese Beweiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 15/11 E. 8.13). Im Urteil vom 22. November 2013 hielt das hiesige Gericht sodann fest, dass der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Bericht von med. pract. C.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 3/7) nicht geeignet sei, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (E. 5.1) und Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien (E. 5.3).

    Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. Die massgebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 konnte aufgrund der Aktenlage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilt werden.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 17. August 2012 (Urk. 15/10) darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen verpflichtet seien, sich für die geeigneten Arbeitsstellen notwendige Deutschkenntnisse anzueignen. Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, werde eine Frist von sechs Monaten gewährt, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und sich allenfalls die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, wobei in diesen sechs Monaten von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werde. Zudem sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finde.

    Der Beschwerdeführer 1 musste sich somit schon seit August 2012 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Weiter hatte er in Bezug auf die Arbeitsbemühungen eine Vorgabe, an welcher er sich hätte orientieren können. Dies wurde insofern verdeutlicht, als bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass die Situation betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Beschwerdeführer 1 im März 2013 neu beurteilt werden würde.

    Festzuhalten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 11. September 2012 (Urk. 15/6) mitteilte, dass sie trotz seines Weiterzug des Entscheids der IV-Stelle an den am 17. August 2012 genannten Auflagen festhalte.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1979 in der Schweiz ist, womit er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, als auch gelernt hat, mit den hiesigen Gepflogenheiten umzugehen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es trotz schwieriger Arbeitssuche mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwille möglich gewesen wäre, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dies insbesondere auch darum, weil der Beschwerdeführer 1 bereits lange Zeit in der Schweiz im Transportwesen gearbeitet hatte. Weitere mögliche Tätigkeiten könnten etwa Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Montagearbeiten, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (zum Beispiel Detailhandel) sein.

    Nach der Würdigung sämtlicher relevanter Umstände konnte der Beschwerdeführer 1 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine passende Anstellung zu finden. Demgemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszugehen.

4.4    Zu prüfen bleibt somit die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers 1.

    Die Beschwerdegegnerin ging von einem jährlichen realisierbaren Einkommen von Fr. 24'000.-- aus (Urk. 2, Urk. 15/17).

    Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der betreffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Dabei sind neben allfälligen gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person aufweisen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5.1.1). Weiter darf auch eine bereits länger dauernde Arbeitsabstinenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vom hypothetisch ermittelten Einkommen sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV – gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).

    Da der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt, körperlich gesund und vollzeitlich einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pensums, hingegen mit Jahrgang 1953 in bereits fortgeschrittenen Alter ist, kann das Abstellen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des zumutbaren Erwerbseinkommens auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 15/13 S. 5, Urk. 15/17) - welches auf den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basiert - nicht beanstandet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 159 Ziff. 3). So hat die Beschwerdegegnerin konkrete Abklärungen zur zumutbaren Höhe eines allfälligen Einkommens vorgenommen und aufgezeigt, nach welchen Kriterien (Sprachkenntnisse, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung) und gestützt worauf sie das angerechnete hypothetische Einkommen festgesetzt hat. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen in der Höhe von jährlich netto Fr. 24‘000.-- erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berechnung des Invalidengrades ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'298.40 zugrunde liegt, für den Beschwerdeführer 1 ausserdem als sehr vorteilhaft, zumal grundsätzlich in allen Arbeitstätigkeiten eingesetzt werden kann.

    Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- kann nach dem Gesagten bestätigt werden und ihr Entscheid ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.5    Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungszeit notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).

    Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 explizit aufgefordert hat, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und ihm diesbezüglich eine Übergangsfrist von sechs Monaten (September 2012 bis Anfang März 2013) gewährt hat (vgl. Urk. 15/10).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es wurde eine angemessene Frist gesetzt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Diese Frist hat die Beschwerdegegnerin ausserdem bis Ende September 2013 verlängert, indem sie dem Beschwerdeführer 1 erst ab Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangsfrist bis Ende September 2013 nicht zu beanstanden, da dem Beschwerdeführer 1 seit spätestens August 2012 die Rechtslage bekannt war und ihm somit genügend Zeit zur Verfügung stand, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Arbeitsbemühungen rechtsgenüglich nachzuweisen.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 zu Recht ab Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach