Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00027




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 14. März 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, und Y.___, geboren 1976, bezogen seit 2009 Zusatzleistungen zu den Renten der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 7. August 2012 teilte die Swiss Life eine Nachzahlung der Invalidenrente der Versicherten einschliesslich Kinderrenten in der Höhe von Fr. 33‘170.40 für die Zeit von Januar 2009 bis und mit September 2012 mit (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 4. September 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung den Versicherten rückwirkend Rentenerhöhungen zu, welche in einer Nachzahlung im Betrag von total Fr. 65634.-- für die Zeit von Januar 2009 bis September 2012 resultierte (Urk. 7/2-3). Infolge Kenntnisnahme dieser rückwirkenden Rentenzusprache erliess die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 eine Rückerstattungsverfügung über den Betrag von insgesamt Fr. 86‘449.-- für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 5. Oktober 2012 (Urk. 7/6). Davon bezahlten die Versicherten den Betrag von Fr. 65‘449.-- (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8, Urk. 7/7). Das am 27. November 2012 gestellte Gesuch um Teilerlass der Rückerstattungsforderung über den Betrag von Fr. 21‘000.-- (Urk. 7/7) wies die Gemeinde O.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Januar 2013 (Urk. 7/9) wies sie mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (Urk. 7/10 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 20. März 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Forderung von Fr. 21‘000.-- (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013, welche der Gegenpartei am 10. Mai 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die Gemeinde O.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert Frist liessen sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

Ein Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die EL-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.

    Über Rückforderung und – gegebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, P 62/04, vom 6. Juni 2005; Carigiet/Koch, S. 98, S. 104).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung über den Restbetrag von Fr. 21‘000.-- im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erfüllt sind. Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführenden von der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 86‘449.-- den Betrag von Fr. 65‘449.-- zurückbezahlt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8, Urk. 7/7).

    Nicht zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/6), denn diese war im Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. November 2012 bereits in Rechtskraft erwachsen (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. November 2012, Urk. 7/7). Zudem enthielten weder diese noch die Eingabe vom 2. Januar 2013 (Urk. 7/9) die Rückforderung betreffende Elemente. Die Beschwerdegegnerin behandelte die Eingaben damit zu Recht ausschliesslich als Erlassgesuch (vgl. vorstehend
E. 1.2).



3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst das Erfordernis des guten Glaubens.

3.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vorn-herein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflicht-verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3    Die Beschwerdeführenden wurden bereits im Zeitpunkt, als sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente stellten, im Zusammenhang mit ihrer Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen zurückzuerstatten seien (Urk. 7/1
S. 2).

    Nicht aktenkundig, aber unbestritten sind sodann die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer am 10. und am 17. September 2012 am Schalter vorbeigekommen und die Beschwerdegegnerin über die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2012 (Urk. 7/2-3) und über das Schreiben der Swiss Life vom 7. August 2012 (Urk. 7/4) in Kenntnis gesetzt habe, dabei über eine hohe Rückforderung der Zusatzleistungen aufmerksam gemacht worden sei und erwidert habe, dass er darüber bereits durch die IV-Stelle informiert worden sei (vgl. Urk. 2, Urk. 6).

    Es besteht kein Anlass, das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins seitens der Beschwerdeführenden während des Bezugs der nun zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden waren bis zur rückwirkenden Rentennachzahlung respektive -erhöhung berechtigt, die ihnen ausgerichteten Ergänzungsleistungen entgegenzunehmen. Erst nachträglich wurde der Rechtmässigkeit dieses Leistungsbezugs mit Schreiben der Swiss Life vom 7. August 2012 und der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. September 2012 die Grundlage (teilweise) entzogen. In diesem Umfang ist der Leistungsbezug nun - rückblickend gesehen - als unrechtmässig zu qualifizieren, was aber nicht ausschliesst, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zu prüfen.

    Eine Meldepflichtverletzung ist insoweit zu verneinen, als die Beschwerde-führenden vor der mit Schreiben vom 7. August 2012 respektive mit Verfügung vom 4. September 2012 erfolgten Rentennachzahlung beziehungsweise er-höhung gar nichts zu melden hatten, das der Verwaltung die Möglichkeit gege-ben hätte, die laufenden Ergänzungsleistungen zu reduzieren oder gar aufzu-heben.

3.4     Dass den Beschwerdeführenden für die Zeit bis August/September 2012 keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist, genügt für die Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw. 4b).

    Aufgrund der Aktenlage (Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 20. August 1999; rückwirkende Zusprachen von ganzen Invalidenrenten ab 1. Januar 2008; vgl. Urk. 7/2, 7/3) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, als sie im November 2009 ein Gesuch um Zusatzleistungen einreichten, vom laufenden Verfahren betreffend Invalidenrente bei der Invalidenversicherung wussten (vgl. auch handschriftlicher Vermerk auf Urk. 7/1 „IV-Anmeldung pendent“). Unter diesen Umständen mussten die Beschwerdeführenden auch mit der Möglichkeit der rückwirkenden Zusprechung einer (höheren) Invalidenrente rechnen und sie hätten sich bei der von ihnen zu erwartenden Umsicht auch Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ihnen, sollten ihnen rückwirkend (zusätzliche) Leistungen zugesprochen werden, die ausbezahlten Ergänzungsleistungen unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustehen könnten. Wenn sie diese Möglichkeit nicht erkannten - was vorauszusetzen ist, um ihnen überhaupt fehlendes Unrechtsbewusstsein zubilligen zu können - oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkten, kann ihnen der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Das Verkennen dieser Situation kann nicht auf eine bloss leichte Nachlässigkeit zurückgeführt werden, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 24. November 2005 E. 4.2).
Ab dem Zeitpunkt der Zusprache der rückwirkenden Rentenleistungen (7. August 2012 beziehungsweise 4. September 2012) lag ohnehin keine Gutgläubigkeit betreffend die Rechtmässigkeit des Zusatzleistungsbezugs mehr vor.

3.5    Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung. Aber selbst wenn man die Gutgläubigkeit bejahte, wäre jedenfalls die zusätzlich verlangte grosse Härte zu verneinen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.


4.

4.1    Was das Vorliegen einer grossen Härte angeht, so machten die Beschwer-deführenden geltend, dass neben der Rückforderung von Fr. 21‘000.-- auch Steuerschulden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- offen seien. Angesichts dessen und des monatlichen Fehlbetrages von Fr. 571.-- sei eine Rückzahlung nicht möglich und unzumutbar (Urk. 1).

4.2    Die grosse Härte wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) liegt eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    Eine Einschränkung hat der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort erfahren, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offensteht. Gerade im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 ELV, wonach Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden können, hat das Bundesgericht erkannt, dass bei dieser Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht fällt, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könne, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist (ZAK 1977
S. 195 f. Erw. 3). Wie das Bundesgericht später entschieden hat, handelt es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (ARV 1987 Nr. 13 S. 120 Erw. 3b;
vgl. ferner BGE 116 V 297 Erw. 5b).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 122 V 221 E. 5.c festgehalten, dass eine Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentenleistungen insoweit keine grosse Härte darstellt, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. Damit wird auch betont, dass Ergänzungsleistungen je nach Sachlage gleichsam Vorschusscharakter aufweisen können (E. 5.c, E. 6.d).

4.3    Vorliegend geht es um die Rückforderungen von Ergänzungsleistungen, welche gemäss Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 20 Abs. 2 AHVG mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können. Demnach richtet sich die Prüfung des Erlasses der Rückforderung nach den eingeschränkten Voraussetzungen bei der Verrechnung.

    Die rückwirkend ausbezahlten Invalidenleistungen beschlagen den Zeitraum von Januar 2009 bis und mit September 2012 (Urk. 7/2-4) und umfassen den von der Rückforderungsverfügung erfassten Zeitraum vom 1. November 2009 bis 5. Oktober 2012 (Urk. 7/6). Die rückwirkend ausbezahlten Invalidenleistungen von insgesamt Fr. 98‘804.40 decken sich damit hinsichtlich des Zeitraums mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug, und übersteigen die Rückforderung aus Ergänzungsleistungsbezug von Fr. 86‘449.-- um Fr. 12‘355.40. Die Unrechtmässigkeit des Ergänzungsleistungsbezugs trat erst mit der rückwirkenden Auszahlung der Invalidenleistungen zutage.

    Damit wäre es den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenzusprache unabhängig von ihrer weiteren finanziellen Situation zweifellos möglich gewesen, die im Raum stehende Rückforderung der Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Ob, wie die Beschwerdeführer behaupten, die finanziellen Mittel aus der Nachzahlung nur kurze Zeit später, nämlich bei Erlass der Rückforderungsverfügung am 4. Oktober 2012, tatsächlich fehlten, weil sie damit andere Schulden getilgt hätten, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdeführer in dieser äusserst kurzen Zeitspanne zwischen der Auszahlung der am 7. August beziehungsweise 4. September 2012 verfügten Nachzahlung bis zur Rückforderungsverfügung am 4. Oktober 2012 im Wissen um eine drohende, wenn auch noch nicht verfügte, Rückerstattungspflicht die Nachzahlung zur Tilgung anderer Forderungen verwendeten, dann wäre das Erlassgesuch mangels Vorliegens der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des guten Glaubens abzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.3).


5.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens