Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2013.00028
ZL.2013.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
Erbin der X.___, gestorben 2012
nämlich:

Y.___

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alfredo Berta
Via Leoncavallo 1, casella postale 246, 6614 Brissago

gegen

Gemeindeverwaltung Z.___

Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 27. Juli 2011 erhob X.___ im Verfahren ZL.2011.00057 Beschwerde (Urk. 3/1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 der Gemeinde Z.___, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, betreffend Leistungen (Urk. 3/2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 (Urk. 3/6) wies das hiesige Gericht mit Referentenverfügung vom 27. Oktober 2011 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 3/8). Am 2012 verstarb X.___ und hinterliess als einziges Kind Y.___ (Urk. 3/25), welche innert Frist den Eintritt in den Prozess erklärte (Urk. 3/29, Urk. 3/32).
1.2     Da sich das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren um Ausrichtung von Zusatzleistungen als ungenügend substantiiert erwies, wurde Y.___ mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufgefordert, genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt werde und insbesondere die Höhe und die Zusammensetzung der von ihr beantragten Zusatzleistungen betragsmässig genau zu bezeichnen, unter der Androhung, dass das Gericht ansonsten auf die Beschwerde nicht eintrete. Zudem wurde sie unter Androhung eines Aktenentscheids aufgefordert, alle Schritte des Vermögensverzehrs des sich im Jahre 2006 noch auf Fr. 976‘000.-- belaufenden Gesamtvermögens und die geltend gemachten Betreuungskosten zu belegen (Urk. 3/33).
1.3     Diese Verfügung wurde am 20. Dezember 2012 an den damaligen Rechtsvertreter von Y.___, Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, versandt, welcher gleichentags per Fax die Niederlegung des Mandats mit sofortiger Wirkung anzeigte (Urk. 3/34) und die Annahme der Gerichtsurkunde verweigerte (Urk. 3/37). Mit Referentenverfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 3/38) wurde die Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 3/33) der Beschwerdeführerin unter nochmaliger Fristansetzung direkt mittels Gerichtsurkunde an ihre bisher im Rubrum vermerkte Adresse „A.___" zugestellt. Die Gerichtsurkunde wurde nach Ablauf der Abholfrist von der Post am 21. Januar 2013 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesandt. Gleichentags erfolgte eine nochmalige Zustellung per A-Post (Urk. 3/39). Diese wurde nicht zurückgesandt.
         Innert angesetzter Frist liess Y.___ sich nicht vernehmen.
         Mit Fax vom 8. März 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Alfredo Berta als neuer Rechtsvertreter von Y.___, teilte als deren neue Adresse „B.___“ mit und ersuchte um Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2013, weil die Beschwerdeführerin diese nicht erhalten habe (Urk. 3/40).
         Mit Beschluss vom 12. März 2013 (Urk. 3/43) trat das Gericht mangels Verbesserung der Eingabe innert der angesetzten Frist androhungsgemäss (Urk. 3/33) auf die Beschwerde nicht ein.

2.       Mit Eingabe vom 21. März 2013 gelangte Y.___ erneut ans Sozial-versicherungsgericht und machte geltend, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt und leide seit mehreren Jahren an zeitweilig äusserst starken multiplen entzündlichen Krankheitsherden, sei im Seh- und Hörbereich eingeschränkt, leide an verschiedenen Behinderungen im Bewegungsapparat sowie an einer Rückenzyste mit zeitweiligen Lähmungserscheinungen, und nach einem heftigen Schockerlebnis sei sie auch sprachlich und eventuell zerebral eingeschränkt. Rechtsanwalt Nyffenegger sei während des Mandatsverhältnisses nicht tätig geworden und habe die bei einer behinderten Person nötige Sorgfaltspflicht verletzt; insbesondere habe er sie nicht rechtskonform vertreten oder orientiert. Seit etwa Februar 2012 lebe sie infolge häuslicher Gewalt in Zuflucht, und per 1. Dezember 2012 sei die Adresse offiziell gewechselt worden. Sie stelle daher das Gesuch, die am 18. Dezember 2012 eingeräumte Frist wieder herzustellen, damit sie ihre Beschwerde verbessern könne (Urk. 1).
         Das Gericht zog daraufhin die Akten des Verfahrens ZL.2011.00057 bei (Urk. 3/1-44).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.       Zunächst ist fraglich, ob die Erledigung des Prozesses ZL.2011.00057 mit Nichteintretensbeschluss vom 12. März 2013 dem Fristwiederherstellungsgesuch entgegensteht.
         Mit Blick auf Art. 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) hat das Bundesgericht in BGE 85 II 147 erwogen, dass Art. 35 OG die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zulasse. Zu diesen Folgen gehöre gegebenenfalls auch die wegen der Versäumung der Frist erfolgte Erledigung des Prozesses. Wiederherstellung könne also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt sei; sie führe in diesem Falle zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Die Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen sei nicht absolut, sondern unterliege den Einschränkungen, die sich aus dem Bestehen gesetzlicher Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft ergäben, und zu diesen Mitteln gehöre neben den ausserordentlichen Rechtsmitteln auch die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist, sofern wenigstens das Gesetz diesen Rechtsbehelf für alle Fristen, also auch für die Rechtsmittelfristen, und zur Behebung aller Versäumnisfolgen zur Verfügung stelle (vgl. dazu auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 zu § 199).
         Auch Art. 41 ATSG nimmt - wie der seinerzeit in Kraft gewesene Art. 35 OG - keine Fristen von der Möglichkeit der Fristwiederherstellung aus. Dies führt dazu, dass die Wiederherstellung einer Frist grundsätzlich nicht nur während des hängigen Verfahrens, sondern auch dann möglich ist, wenn schon ein Urteil ausgefällt wurde.

3.      
3.1     Somit bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin die mit Verfügung vom 18. De-zember 2012 (Urk. 3/33) angesetzte dreissigtägige Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe unverschuldeterweise verpasst und ob sie die versäumte Rechtshandlung innert der gleichen Frist nachgeholt hat, mithin die Frist wiederherzustellen ist.
3.2     Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zurückgehen. Für deren Verschulden hat also die gesuchstellende Person einzustehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 und 8 zu Art. 41).
3.3     Soweit die Gesuchstellerin sich mit ihren Vorbringen, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht rechtskonform vertreten und informiert, auf in der Person ihres Rechtsvertreters liegende Hinderungsgründe beruft, so vermögen diese sie nur zu entlasten, wenn auch der Rechtsvertreter unverschuldet vom Handeln abgehalten worden ist. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall, denn dem damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wurde die fristauslösende Verfügung vom 18. Dezember 2012 infolge seiner Mandatsniederlegung per 20. Dezember 2012 gar nicht mehr zugestellt und damit nicht eröffnet. Was die notwendige Anzeige der Adressänderung gegenüber dem Gericht angeht, so sind Gründe dafür, dass der Rechtsvertreter oder die Gesuchstellerin selber dies unverschuldeterweise unterlassen hätten, nicht ersichtlich, und solche wurden auch nicht dargelegt.
3.4     Sodann brachte die Gesuchstellerin in ihrer eigenen Person liegende, krank-heitsbedingte Umstände vor.
         Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3). Die Rechtsprechung liess eine Wiederherstellung bei schweren Krankheiten zu, nicht aber bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 255) oder bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit (ZAK 1949 467). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessen-wahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen).
3.5     Das Ausmass der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beschwerden ist unklar; immerhin geht aber sie selber von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % aus. Bereits aufgrund dessen, aber auch aufgrund ihrer weiterer Schilderungen, erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen nicht als derart erheblich, dass sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie - nach der Niederlegung des Mandates durch Rechtsanwalt Nyfenegger -  den Beizug eines Ersatzvertreters oder die Vornahme einer Adressberichtigung verunmöglicht hätten. Anderes geht auch nicht aus der eidesstattlichen Erklärung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 2/1) hervor, deren Eignung zum Beweis im Übrigen fraglich ist. Wollte die Gesuchstellerin krankheitsbedingte Einschränkungen sowie deren Ausmass belegen, so müsste sie den Nachweis mittels eines schlüssigen Arztberichtes erbringen.
3.6     Innert der gleichen dreissigtägigen Frist wäre zudem auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen gewesen. Mit den pauschalen Ausführungen zur Feststellung der Vermögenswerte der Verstorbenen, zu den selbst geleisteten Pflege- und Betreuungsstunden, zu den vorenthaltenen Lohnzahlungen und Sozialleistungen und zur Werthaltigkeit der Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- (Urk. 1 S. 2) ist die Gesuchstellerin der mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 erfolgten Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde indessen nicht nachgekommen.
3.7     Zusammenfassend vermögen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Hinderungsgründe keine Wiederherstellung der verpassten Frist zur Beschwerdeverbesserung zu begründen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und am Nichteintretensbeschluss vom 12. März 2013 festzuhalten ist (Urk. 3/43).

4.       Das Gesuch des Versicherten erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Das Gericht erkennt:
1.         Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Alfredo Berta
- Gemeindeverwaltung Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).