Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
A.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1931, bezieht seit 1. April 1994 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt I.___ (nachfolgend: A.___) Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 8/105). Nach dem Tod ihres Cousins B.___ am 29. März 2008 wurde aufgrund nicht deklarierter Wertschriften und Kontoguthaben ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, welches erst am 27. April 2010 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/77 S. 5 E. 3.3). Eine erste Auszahlung des Erbanteils an die Erben, zu denen auch die Versicherte gehörte, erfolgte am 28. April 2010 (Urk. 8/66). Trotz der Erbenstellung hatte die Versicherte zuvor im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im März 2009 einen Teilanspruch an der unverteilten Erbschaft verneint (Urk. 8/53). Erst mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte sie dem A.___ die Erbteilung mit (Urk. 8/60). Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/27) verneinte das A.___ sodann den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer Erbschaft rückwirkend von April 2008 bis Dezember 2010 und verlangte gleichentags mit gesonderter Verfügung zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von total Fr. 69'915.-- zurück (Urk. 8/29).
1.2 Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 erhob die Versicherte am 8. Juli (Urk. 8/68) und 4. August 2011 (Urk. 8/70) Einsprache, welche das A.___ mit Entscheid vom 23. November 2011 vollumfänglich abwies (Urk. 8/30). Die von der Versicherten am 11. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/72) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2012 (Prozess-Nr. ZL.2012.00003, Urk. 8/77) in dem Sinne teilweise gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an das A.___ zurückwies, damit dieses im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen auf den 27. April 2010, dem Abschluss des Nachsteuerverfahrens, neu berechne und den Rückerstattungsanspruch dementsprechend neu festlege.
1.3 Die vom A.___ gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 8/77a), hiess dieses mit Urteil vom 6. August 2012 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen - insbesondere mit dem Auftrag zur hinreichend genauen Bestimmung des Zeitpunktes der erlangten Klarheit über den Umfang des Nettonachlassvermögens unter Berücksichtigung des Nachsteuerbetrages - zu neuer Entscheidung an das A.___ zurück (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, Urk. 8/81).
1.4 Das A.___ holte in der Folge diverse Auskünfte bei verschiedenen Sachverständigen ein (Urk. 8/91-92) und verfügte am 9. Januar 2013 über den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ab April 2008 unter Rückerstattung eines Betrages von Fr. 15750.-- für die Periode April bis Dezember 2008 (Urk. 8/96/1). Dabei berücksichtigte das Amt den Umstand, dass die Versicherte die ursprünglich zurückgeforderten Zusatzleitungen im Betrag von Fr. 69915.-- durch ihre Bank bereits hatte überweisen lassen (vgl. Urk. 8/70).
Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 erhob die Versicherte am 28. Januar 2013 Einsprache (Urk. 8/96), welche das A.___ mit Entscheid vom 21. Februar 2013 vollumfänglich abwies (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, das A.___ sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts die Rückerstattungspflicht betreffend die Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse und Beihilfen neu zu berechnen sowie im Sinne des ersten Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2012 den Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. Januar 2009 bis 27. April 2010 neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2013 beantragte das A.___ die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass seit dem Erbantritt im April 2008 aufgrund des nichtangerechneten Erbanteils unrechtmässige Leistungen bezogen worden seien (Urk. 7). Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 wurde diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 6. August 2012 (9C_305/2012, Urk. 8/81), welches in der vorliegenden Angelegenheit ergangen ist, ausführlich mit den rechtlichen Grundlagen betreffend die streitige Rückerstattungspflicht für die Zusatzleistungen auseinandergesetzt (E. 3.). Darauf sei verwiesen. Es gelangte zum Ergebnis, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowohl für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen wie auch Gemeindezuschüssen eine Rechtsgrundlage darstellt. Dagegen verwarf das Bundesgericht die Auffassung, welche das hiesige Gericht in seinem in vorliegender Angelegenheit am 29. Februar 2012 ergangenem Urteil (Prozess-Nr. ZL.2012.00003, Urk. 8/77 E. 1.3) vertreten hatte, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG lasse sich, zumindest sinngemäss, auch auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beihilfen anwenden. Die Rückerstattungspflicht für Beihilfen beurteilt sich gemäss Bundesgericht nach § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG). Gemäss dieser Bestimmung sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Sie könne a fortiori auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen angewendet werden. Das hiesige Gericht ist im vorliegenden Verfahren an diese Rechtsauffassung des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid gebunden.
1.2 Weiter sei auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur Notwendigkeit eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) als Grundlage der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (Urk. 8/81 E. 4.1.1) verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) damit, gemäss Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 6. August 2012 sei klar bestätigt, dass ein Anteil an einem Nachlass, auch wenn dieser noch nicht verteilt worden sei, für Bezüger bei der Beurteilung des Anspruches von Zusatzleistungen als Vermögen anzurechnen sei. Der Zeitpunkt der hinreichenden Klarheit über den Vermögenszuwachs sei vorliegend per Ende 2008 festzulegen (S. 3 f. Ziff. 3). Demzufolge habe sie mit der Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von April bis Dezember 2008 einen Anteil von Fr. 15750.-- anerkannt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin hielt aber sowohl an der ursprünglichen Rückforderung in nunmehr reduziertem Umfang von Fr. 54165.-- für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 als auch an der Rückforderung von kantonalen Beihilfen gestützt auf Art. 25 ATSG fest (S. 4 Ziff. 4 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine Anrechnung des Erbanteils könne erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrsche, welche erst nach Abschluss des Nachsteuerverfahrens am 27. April 2010 eingetreten sei, weshalb eine Rückerstattungspflicht für geleistete Ergänzungsleistungen bis zu diesem Zeitpunkt entfalle (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9a). Ferner bestehe gemäss der Feststellung des Bundesgerichts und aufgrund Fehlens günstiger Verhältnisse für die von ihr bezogenen Beihilfen in der Höhe von Fr. 8080.-- keine Rückerstattungspflicht (S. 6 Ziff. 9c).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt das Nettonachlassvermögen hinreichend genau hätte bestimmt werden können, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss bei sicherer Kenntnis ihrer Erbberechtigung, mit Ausstellung der Erbbescheinigung vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/65 S. 1), über ihre Erbenstellung ins Bild gesetzt hätte. Dies ist der Zeitpunkt, ab welchem die Zusatzleistungen unter Einbezug des Anteils an der umverteilten Erbschaft neu zu berechnen sind und entsprechend eine allfällige Grundlage für eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüssen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2011 bezogenen Beihilfen in der Höhe von Fr. 8080.- beurteilt sich dagegen alleine nach der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den ausbezahlten Erbschaftsanteil von Fr. 182016.- in günstige Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen ist (vgl. vorstehend E. 1.1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass nach dem Tod des Cousins der Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend die Nachbesteuerung von nicht deklarierten Vermögenswerten in der Höhe von rund Fr. 750000.-- eingeleitet wurde. Die mit der Liquidation und Teilung des Nachlasses betraute Bank teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2009 die Erbquoten der Berechtigten mit sowie eine provisorische Aufstellung über das mutmassliche Nachlassvermögen. Das Nachsteuerverfahren wurde am 27. April 2010 abgeschlossen. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 6. August 2012 (Urk. 9/81) festgehalten, dass aufgrund dieser Unterlagen die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Anteils an der Erbschaft frühestens im Mai 2009 hinreichend klar hätte beziffert und in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein früherer Zeitpunkt möglich gewesen wäre, wenn mit der Liquidation und Teilung des Nachlasses früher als im März 2009 begonnen worden wäre (E. 4.4.3). Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerdegegnerin an, bei der mit der Erbteilung betrauten Bank Auskünfte einzuholen, um die Frage zu klären, wann frühestens das Nachlassvermögen inklusive Nachsteuerbetrag hinreichend genau hätte bestimmt werden können (E. 4.5).
3.2 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts, ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 8/88) die mit der Erbteilung betraute Bank, Stellung zu nehmen, ob bei einer beförderlichen Abwicklung des Nachlassgeschäfts durch die Erben bereits im August 2008 eine den Anforderungen des Bundesgerichts genügende Schätzung des für die Beschwerdeführerin anfallenden Erbanspruches möglich gewesen wäre (S. 2 unten). Die Bank verweigerte die Auskunft unter dem Hinweis darauf, dass sie die Interessen ihrer Klienten zu wahren habe und deshalb in dieser Frage keine Auskunft erteilen könne (Urk. 8/89/1). Aus diesem Grund befragte die Beschwerdegegnerin verschiedene Fachleute aus dem Bereich des Steuerrechts zu dieser Sachlage (vgl. Urk. 8/91-92).
Gemäss Auskunft der diplomierten Steuereinschätzerin und ehemaligen Mitarbeiterin des Steueramtes C.___, D.___, sei eine provisorische Berechnung einer Nachsteuer auf Nachfrage hin innerhalb kurzer Zeit möglich, eine definitive Schatzung benötige etwas länger. Jedoch sei es jederzeit möglich, die Dringlichkeit eines Falles mit der Begründung dem zuständigen Steueramt, Abteilung Nach- und Strafsteuer, bekanntzugeben, welches bei gegebener Dringlichkeit und Vorliegen aller Unterlagen innerhalb eines Monats in der Lage sein würde, die Einschatzung vorzunehmen (Urk. 8/91).
Gleich äusserte sich auch der Leiter Nachsteuern und Bussen des Steueramtes des Kantons E.___, F.___, welcher in seiner E-Mail vom 13. Dezember 2012 ausführte, Grundlage der Erbenanmeldung sei die Aktennotiz von G.___ betreffend Augenschein des Bankschliessfachs und der Wohnung des Verstorbenen gewesen. Darin seien nebst den Vermögenswerten auch zumindest teilweise die in den vergangenen Jahren erzielten Zinserträge ersichtlich gewesen. Gestützt auf diese Angaben wäre es für die Erben problemlos möglich gewesen, den ungefähren Nachsteuerbetrag zu ermitteln. Eine solche Berechnung hätte das kantonale Steueramt E.___ noch im Jahr 2008 erstellen können (Urk. 92 S. 1 Ziff. 1-2).
3.3 Gestützt auf die vorgenannten Einschätzungen der befragten Fachleute legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) und der Beschwerdeantwort vom 11. April 2013 (Urk. 7) begründet und nachvollziehbar dar, dass mit dem Steuerinventar vom Juli 2008 über die Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens hinreichende Klarheit bestanden habe und mit Erbenverzeichnis vom 17. Juni 2008 und deren Erbbescheinigung vom 10. Juli 2008 der quotenmässige Erbanteil der Beschwerdeführerin am ganzen Nachlass hätte berechnet werden können und die Nachsteuern spätestens per Ende 2008 betragsmässig hätten ermittelt werden können (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 5). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal rückwirkend eine genaue Eruierung des Zeitpunktes nicht möglich ist und der Abklärungsstelle ein gewisses Ermessen nicht abgesprochen werden darf. Beide Fachleute gaben zudem übereinstimmend an, dass es bei gebotener Dringlichkeit nicht allzu lange gedauert hätte, die anfallende Nachsteuer zu berechnen, wobei die diplomierte Steuereinschätzerin D.___ hierfür von einem Zeitbedarf von einem Monat ausging und der Leiter Nachsteuern und Bussen des Steueramtes E.___ den Zeitpunkt des Abschlusses der Nachsteuerberechnung noch vor Ablauf des Jahres 2008 ansiedelte. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensdauer sowie des Umstandes, dass gemäss Erbenverzeichnis vom 17. Juni 2008 und der Erbenbescheinigung vom 10. Juli 2008 insgesamt 20 Personen gesetzlich erbberechtigt waren, erscheint die Festlegung des Zeitpunktes der hinreichenden Klarheit über den Erbschaftsanteil der Beschwerdeführerin auf den 31. Dezember 2008 vertretbar. Darauf kann vorliegend abgestellt werden.
3.4 Nicht abgestellt werden kann demzufolge auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerde den Abschluss des Nachsteuerverfahrens am 27. April 2010 als für die hinreichende Klarheit über ihren genauen Erbschaftsanteil massgebenden Zeitpunkt erachtete (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10). Diese Ansicht ist auch schon alleine deshalb nicht haltbar, da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 6. August 2012 verbindlich festgestellt hatte, aufgrund der Unterlagen hätte die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Anteils an der Erbschaft frühestens im Mai 2009 hinreichend klar beziffert und in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden können, wobei auch ein früherer Zeitpunkt nicht ausgeschlossen erscheine (Urk. 8/81 E. 4.4.3). Damit fällt ein Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt von vorneherein ausser Betracht.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Zeitpunkt per Ende Dezember 2008, an welchem frühestens hinreichend Klarheit über das Nettonachlassvermögen und damit über die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Nachsteuerbetrages hätte bestanden haben können, nicht zu beanstanden ist. Sie berechnete korrekterweise neu die Zusatzleistungen bis Ende Dezember 2008 ohne Berücksichtigung der Vermögenszuwachses infolge Erbschaft. Dies ergab für die Zeit vom April bis Dezember 2008 einen Anspruch von Fr. 15750.-- zugunsten der Beschwerdeführerin (Urk. 2, 3/1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist des Weiteren die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 6262.-- (Fr. 8080.-- - Fr. 1818.--; Urk. 8/29, 3/1).
4.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 6. August 2012 verbindlich festgehalten, dass eine Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen kantonalen Beihilfen nur in Frage komme, sofern die Beschwerdeführerin in günstige Verhältnisse gelangt sei (Urk. 8/81 E. 3.2, vorstehend E. 1.2). An diese Rechtsauffassung ist das Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach unrechtmässig bezogene kantonale Beihilfen sehr wohl nach Art. 25 ATSG rückforderbar seien (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4), im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können.
4.3 In Anwendung dieser bundesrechtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Rückerstattungspflicht der im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 21. Juli 2011 bezogenen Beihilfen in der Höhe von Fr. 6262.-- danach, ob die Beschwerdeführerin durch den ausbezahlten Erbschaftsanteil von Fr. 182016.-- (vgl. Liquidations- und Teilungsrechnung per 31. März 2011, Urk. 8/65) in günstige Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen ist. Dies kann vorliegend verneint werden.
Das Gesetz (§ 19 lit. a ZLG) definiert die günstigen Verhältnisse nicht, mithin fehlt es an einem Grenzbetrag, bis zu diesem zurückerstattet werden muss. Zieht man den im Sommer 1994 von der Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich gedruckten Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des Zusatzleistungsgesetzes bei, welcher bei einem alleinstehenden Bezüger bis zum AHV-Alter bei Vorliegen des fünffachen Vermögensfreibetrages (5x Fr. 37500.-- = Fr. 187500.--) respektive ab dem AHV-Alter des dreifachen Betrages (3x Fr. 37500.-- = Fr. 112500.--) als Richtwert der günstigen Verhältnissen bejaht (vgl. ZL-Aktuell 2/95 S. 21, http://www.zl-fachverband.ch/downloads/199502.pdf), wäre vorliegend bei einem Reinvermögen von Fr. 182016.-- die Voraussetzung des Vorliegens günstiger Verhältnisse für Rentner zwar ohne weiteres zu bejahen. Jedoch listet der vorgenannte Richtlinienentwurf diverse mit zu berücksichtigende Faktoren wie zum Beispiel das Alter, die gesamte finanzielle Situation (wobei nicht nur auf das Vermögen, sondern auch auf die Höhe des Einkommens abzustellen ist) sowie die Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten auf und hält überdies fest, dass, unter Berücksichtigung solcher besonderen Lebensumstände trotz ausgewiesenem Vermögen in der Höhe der dreifachen beziehungsweise fünffachen Vermögensfreigrenze trotzdem keine günstigen Verhältnisse vorliegen könnten (S. 22). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist bei der Beschwerdeführerin nicht von günstigen Verhältnissen auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1931 und lebt von einer jährlichen AHV-Rente von Fr. 16848.--. Diesem Einkommen stehen aber jährliche Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 32914.-- gegenüber (vgl. Berechnungsblatt der Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/33). Ausserdem bezieht die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/33), was jedoch kaum vereinbar sein dürfte mit dem Erfordernis der günstigen Verhältnisse. So sehen die vorgenannten Richtlinien vor, dass einem Bezüger nach erfolgter Rückerstattung eine erhebliche Vermögensreserve zugestanden werden sollte, damit dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch unter Zubilligung einer etwas grosszügigeren Lebenshaltung imstande sei, während einiger Jahre ohne erneuten Bezug von Zusatzleistungen zu leben (vgl. ZL-Aktuell, a.a.O. S. 22 Ziff. II Abs. 1). Da sich Zusatzleistungen aus den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammensetzen (vgl. § 1 ZLG), kann bei einer Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, folglich nicht von günstigen Verhältnissen ausgegangen werden. Diesen Umstand anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. September 2012, in welchem sie ausführte, es könne keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erbanfall nicht in günstige Verhältnisse gekommen sei, beziehe sie doch bereits jetzt wieder Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/96/4 = Urk. 3/10).
Damit ist die Beschwerdeführerin nicht in günstige Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen, weshalb die zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen im Betrag von total Fr. 6262.-- von der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5. Zusammenfassend ist der massgebende Zeitpunkt, in welchem auch bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht der Erbanteil der Beschwerdeführerin, das heisst alle Erben und deren Erbquoten, die wesentlichen Aktiven und Passiven und die voraussichtliche Höhe der Nachsteuer, hinreichend klar hätte beziffert werden können, auf den 31. Dezember 2008 festzulegen (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, per 1. Januar 2009 den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen und die Rückerstattungspflicht bzw. Nachzahlung von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüssen ohne Berücksichtigung der kantonalen Beihilfen (vgl. vorstehend E. 4.3) entsprechend festzulegen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde vom 2. April 2013 teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des teilweisen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des A.___ vom 21. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und die Rückerstattungspflicht dementsprechend neu festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).