Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00030




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat

Le Soldat Blickle, Rechtsanwälte

Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 23. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/9/6). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm daraufhin Zusatzleistungen zu (Urk. 7/7-9).

1.2    Die IV-Stelle ersetzte die Verfügung vom 23. November 2010 durch jene vom 9. Januar 2013 und sprach nunmehr rückwirkend ab Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/6/2).

    Die Durchführungsstelle ermittelte daraufhin mit Verfügungen vom 13. De-zember 2012 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab Juli 2010 neu. Dabei rechnete sie dem Versicherten unter anderem (Natu-
ral-)Einkünfte in der Höhe von jährlich Fr. 5‘733.-- für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 (Urk. 7/6) und von jeweils jährlich Fr. 8‘133.-- für die Zeit ab 1. Januar 2011 (Urk. 7/3-5) an.

    Die Einsprache des Versicherten vom 28. Januar 2013 (Urk. 7/2) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. März 2013 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, von der Anrechnung von Erwerbseinkommen sei abzusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2013 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Unterlagen dazu ein (Urk. 8-10).

    Am 17. Mai 2013 wurde dem Versicherten Kenntnis von der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a). Angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (lit. d). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).

    Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

    der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein-stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a);

    der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b);

    zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Inva-liditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

1.3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Dagegen wird die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner genauso wenig in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kinder (BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaares werden ebenso beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschiedenen Eltern der Fall ist, die mit ihren Kindern in einer Hausgemeinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV; BGE 138 V 171 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen und führe den gemeinsamen Haushalt. Für diese Tätigkeit sei ihm in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Betrag für die Haushaltführung als Einkommen angerechnet worden (Urk. 2 S. 1). Dabei handle es sich nicht um ein bei einer Restarbeitsfähigkeit anzurechnendes (Verzichts-)Einkommen, sondern um eine Entschädigung für eine tatsächlich erbrachte Leistung (Urk. 2 S. 2 oben).

2.2    Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung (Urk. 1), er beziehe eine ganze Invalidenrente, so dass die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von vornherein ausser Betracht falle, zumal er nicht erwerbstätig sei (S. 5 oben). Diese Privilegierung der Rentenbezüger durch den Gesetzgeber dürfe nicht über den Umweg einer postulierten Haushaltführung umgangen werden (S. 5 unten). Falls dennoch eine Anrechnung zu erfolgen hätte, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands weder zur Haushaltführung noch zur Betreuung der Tochter in der Lage sei (S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, und falls ja, in welcher Höhe.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/6/2) und hat als solcher gegebenenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Er lebt mit seiner zu zirka 70 Prozent eines Vollzeitpensums tätigen Lebenspartnerin zusammen im gleichen Haushalt. Das gemeinsame Kind wird während der Arbeitszeiten der Mutter durch den Beschwerdeführer und dessen Eltern betreut (vgl. Urk. 1). Einer Notiz vom 13. Dezember 2012 in den Akten der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass das Kind des Beschwerdeführers im Januar 2011 geboren wurde (Urk. 7/15).

    

3.2    Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt 72 % (Urk. 7/6/2). Dass er die geringe Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert, stellt keinen Verzicht auf Einkünfte dar, weshalb ihm auch kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. oben E. 1.2). Ebenso wenig kann ihm für die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes eine hypothetische Entschädigung angerechnet werden, denn es hindern ihn nicht die Haushaltsführung oder die Kinderbetreuung an der Realisierung eines Einkommens, sondern seine gesundheitlichen Einschränkungen. Eine Unterhaltspflicht der Konkubinatspartnerin gegenüber dem Beschwerdeführer besteht nicht. Eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist somit nicht zulässig.

3.3

3.3.1    Da der Beschwerdeführer mit seinem Kind im gleichen Haushalt wohnt, werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Kindes ab Geburt des Kindes bei ihm berücksichtigt, es sei denn, die anrechenbaren Einnahmen des Kindes erreichen oder übersteigen seine anrechenbaren Ausgaben (vgl. oben E. 1.3). Dies wäre in einem ersten Schritt in einer sogenannten Schattenrechnung zu berechnen gewesen, was die Beschwerdegegnerin unterlassen und nachzuholen hat, wobei bei der Erstellung der Schattenrechnung für das Kind folgendes zu berücksichtigen ist:

3.3.2    Die Eltern kommen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes auf, je nach den persönlichen Verhältnissen durch Pflege und Erziehung und/oder durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin stellen als Eltern – sich gegenseitig ergänzend, jeder nach seinen Möglichkeiten – den Unterhalt des Kindes sicher.

    Der Kinderunterhalt kann – je nach den individuellen Möglichkeiten beider Verpflichteten – in Geldform oder durch Naturalleistung erbracht werden. In Konkubinatsverhältnissen hat der Vater den Unterhalt grundsätzlich durch Geldzahlung zu leisten; die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge kann dem Vater aber auf Zusehen hin gestatten, anstelle von Geldzahlung Sach- und Dienstleistungen für den Kindesunterhalt zu erbringen (BGE 128 V 169 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leistet, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls aber sorgt er, während die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, für das Kind. Dafür ist dem Kind auf Einnahmenseite eine angemessene Betreuungsleistung anzurechnen. Eine allfällig vertraglich festgelegte Unterhaltsverpflichtung ist möglicherweise durch die Betreuungsleistung mit abgegolten. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Sollte der Beschwerdeführer neben der Betreuung der Tochter auch Unterhaltsbeiträge bezahlen, wären diese beim Kind als Einnahmen und beim Beschwerdeführer als Ausgaben anzurechnen.

    Die Mutter hat grundsätzlich für denjenigen Teil des Kinderunterhalts, der nicht durch den Vater abgedeckt wird, aufzukommen. Da der Kinderunterhalt je nach den individuellen Möglichkeiten beider Verpflichteten geleistet wird, ist indessen der in der Schattenrechnung des Kindes anrechenbare Unterhalt der Kindsmutter auf die in der Schattenrechnung der Mutter ermittelten frei verfügbaren Mittel beschränkt.

3.3.3    Je nach Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin zu erstellenden Schattenrechnung für das Kind, sind dessen anrechenbare Ausgaben und Einnahmen bei der Anspruchsprüfung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen oder nicht.


4.    Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben. Für die Zeit bis zur Geburt des Kindes, mithin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzuändern, indem auf Einnahmenseite die Einkünfte von Fr. 5‘733.-- zu streichen sind. Damit erhöht sich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben um diesen Betrag auf Fr. 8‘755.-- und der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen beträgt Fr. 730.--. Für die Zeit ab der Geburt des Kindes, mithin ab 1. Januar 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem ersten Schritt prüft, ob das Kind in die Berechnung des Beschwerdeführers aufzunehmen ist oder nicht (vgl. oben E3.3) und hernach die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2011 ohne die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung neu berechne.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat machte mit Eingabe vom 11. September 2014 (Urk. 13) einen Aufwand von 16.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.-- geltend. Im Aufwand enthalten sind Aufwendungen von 2 Stunden im Zusammenhang mit zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin (Rev. 7 und 8), die nicht das vorliegende Verfahren betreffen und vom Gesamtaufwand abzuziehen sind. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 14.75 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3‘210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 aufgehoben wird und die Ergänzungsleistungen der Monate Juli bis Dezember 2010 auf monatlich Fr. 730.-- festgesetzt werden. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2011 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie diese im Sinne der Erwägungen neu berechne und festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘210.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat

- Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher