Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00031 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
c/o Y.___
vertreten durch den Beiständin Z.___
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ist Heimbewohnerin und Bezügerin von Ergänzungsleistungen.
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012 setzte die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), die monatlichen Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2011 auf Fr. 4‘362.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 4‘951.- fest (Urk. 6/7-8). Dabei berücksichtigte sie als anerkannte Ausgabe eine tägliche Heimtaxe von Fr. 212.-, statt – wie sich nachträglich herausstellte - korrekterweise von bloss Fr. 130.-. Nachdem sie den Fehler im Februar 2013 bemerkt hatte, setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 wiedererwägungsweise ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘048.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘637.- fest (Urk. 6/2-3); gleichzeitig forderte sie von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von Fr. 60‘164.- zurück (Urk. 6/4). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 26. März 2013 (Urk. 7/5) reduzierte sie die Rückerstattungsforderung – aufgrund einer erneuten wiedererwägungsweisen Neufestsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen (durch Weglassen des Pensionskassenvermögens beim Y.___-Fonds) ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘232.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘742.- (Verfügungen vom
19. März 2013, Urk. 6/9-11) - auf Fr. 56‘381.- (Entscheid vom 3. April 2013; Urk. 6/1); gleichzeitig wies sie das von der Versicherten in der Einsprache gestellte Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab.
2. Gegen den Entscheid vom 3. April 2013 liess die Versicherte am 13. April 2013 Beschwerde erheben, wobei sie ihr Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
2.
2.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/1), die für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 ursprünglich festgesetzten Ergänzungsleistungen (Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012, Urk. 6/7-8) infolge eines Berechnungsfehlers bezüglich der Höhe der Heimtaxen nachträglich wiedererwägungsweise herabzusetzen (Verfügungen vom 26. Februar 2013, Urk. 6/2-3) und von der Versicherten die dadurch für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf zunächst Fr. 60‘164.- sowie – nach Berücksichtigung einer weiteren wiedererwägungsweisen Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 (durch Ausklammerung des Y.___-Fonds aus der Berechnung; Verfügungen vom 19. März 2013, Urk. 6/9-11) und dem daraus resultierenden Minusbetrag von Fr. 3‘783.- (vgl. zu dessen Berechnung Urk. 6/9-10) – auf letztlich Fr. 56‘381.- (Fr. 60‘164 ./. Fr. 3‘783.-) festzusetzen und diesen Betrag von der Versicherten zurückzufordern, blieb unbestritten (Urk. 1) und entspricht der Rechts- und Aktenlage. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass der im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/1) gemachte Vorbehalt betreffend die Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen beim Rückerstattungsbetrag von Fr. 56‘381.- gegebenenfalls noch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird. Im Weiteren ist zu verdeutlichen, dass die Rückerstattungsforderung sich unbestrittenermassen gegen die Beschwerdeführerin persönlich und nicht gegen deren Rechtsvertreterin richtet (Urk. 5 S. 8).
2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/1) ist auch die Erlassfrage. Im Wesentlichen wird darin das in der Einsprache geltend gemachte Erlassgesuch (Urk. 6/5) mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Rechtsvertreterin bei Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres den Berechnungsfehler hätten erkennen müssen.
Diesem Vorgehen kann indes so nicht gefolgt werden. Denn zum einen war Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/4) einzig die Rückerstattungsforderung. Auch über ein Erlassgesuch ist jedoch zuerst mit einer Verfügung zu entscheiden und erst im Bestreitungsfall ein Einspracheverfahren durchzuführen. Zum anderen wird im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines guten Glaubens praktisch bloss in einem einzigen Satz ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände und damit ohne nähere Begründung verneint. Dies entspricht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) klar nicht einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 52 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 75 E. 5b/dd), umso weniger als die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch (Urk. 6/5) konkret begründet hat. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage (Dispositiv Ziffer 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einer rechtsgenüglichen Begründung darüber verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer 2 des Ein-spracheentscheids der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 2.2 verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel