Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2013.00032 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, bezieht seit Juni 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/3/4-5), dies in der Höhe von monatlich Fr. 1‘401.-- im Jahr 2011 (Urk. 7/14/1-4 Ziff. 3.1). Am 24. August 2012 beantragte ihre Beiständin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/1, Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte die SVA (Ausgleichskasse) einen Anspruch auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung (Urk. 7/38). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/47) wies die SVA (Zusatzleistungen) am 6. März 2013 ab (Urk. 7/48 = Urk. 2).
2. Die Versicherte - und ihre Beiständin (vgl. Urk. 4) - erhob gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 (Urk. 2) am 19. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die SVA (Zusatzleistungen) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Anrechenbare Einnahmen sind unter anderem (Art. 11 Abs. 1 ELG):
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b):
- ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500 übersteigt (lit. c).
1.4 Nicht angerechnet werden unter anderem gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Zahlungen an die Beschwerdeführerin durch eine von ihren Eltern errichtete Stiftung stellten keine Verwandtenunterstützung dar, da sie nicht mehr aus dem Vermögen der Eltern stammten und überdies bedarfsunabhängig ausgerichtet würden. Dies bilde auch den wesentlichen Unterschied zur von der Beschwerdeführerin analogieweise angeführten Leibrente (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3b).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Stiftungsvermögen sei von ihren Eltern gemäss Erbvertrag im Rahmen eines Erbauskaufs eingebracht worden (S. 4 Ziff. 6). Sie sei alleinige Begünstigte der Stiftung (S. 4 Ziff. 8). Das Stiftungsvermögen gehöre der Stiftung und nicht ihr; sie könne nicht darüber verfügen. Dass sie das Vermögen und die Erträge der Stiftung in der Schweiz versteuern müsse, liege einzig daran, dass die (Y.___) Stiftung in der Schweiz steuerrechtlich nicht anerkannt werde (S. 5 Ziff. 11). Schliesslich wies sie auf Urteile und Wegleitungsbestimmungen hin, denen gemäss Leibrenten als Verwandtenunterstützung einzuordnen seien (S. 6 Ziff. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie die der Beschwerdeführerin zukommenden Erträge und das Vermögen der genannten Stiftung rechtlich zu qualifizieren sind.
3.
3.1 Am 8. November 2011 schlossen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern einen (öffentlich beurkundeten und von der Beiständin mitunterzeichneten) Erbvertrag (Urk. 7/6/1-7 = Urk. 7/8/1-7). In der Präambel wurde unter anderem festgehalten:
1. …
2. Im Rahmen eines Erbauskaufes möchten die Eltern X.___ den Betrag von CHF 2‘200‘000.-- (nachstehend auch „Auskaufsbetrag“) zukommen lassen. Der Auskaufsbetrag wird nicht direkt und nicht als Einmalzahlung an X.___ überwiesen. Die Eltern errichten vielmehr eine Stiftung nach Y.___ Recht und alimentieren diese mit dem Auskaufsbetrag von CHF 2‘200‘000.--. Alleinige Begünstigte der Stiftung ist X.___ während ihrer Lebzeit, die von der Stiftung monatlich einen festgelegten Mindestbetrag und - sofern erforderlich - zusätzliche Unterstützung aus dem Stiftungsvermögen erhält.
3. Im Gegenzug verzichtet X.___ auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Nachlass ihrer Eltern.
4. …
5. Gemäss verschiedenen Steuerrulings der Steuerbehörden … werden sowohl die Vermögenswerte und Einkünfte der Stiftung zum Zweck der Besteuerung X.___ zugeordnet.
In den Vertragsbestimmungen wurde festgelegt, dass die Stiftung der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 2‘625.-- an die Kosten ihres Lebensunterhalts ausschütte; dieser Betrag könne je nach Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung und Lebenssituation der Beschwerdeführerin auf maximal Fr. 3‘125.-- erhöht werden (Ziff. 2.3). Zusätzlich könne die Stiftung die Kosten einer psychologischen Betreuung der Beschwerdeführerin in der Höhe von maximal Fr. 15‘000.-- pro Jahr übernehmen (Ziff. 2.4). Zusätzlich bilde die Stiftung für die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50‘000.-- Rückstellungen von Fr. 5‘000.-- pro Jahr, welche beim Vorliegen von speziellen Situationen (wie Krankheit, Nachkommen) an die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise ausgeschüttet werden könnten (Ziff. 2.5).
Weiter wurde festgelegt, dass die Stiftung die Vermögens- und Einkommenssteuern der Beschwerdeführerin übernehme (Ziff. 2.6), dass die vorgenannten Beträge jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst würden (Ziff. 2.8), und dass - sollten es die Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung nicht erlauben, die genannten Leistungen über den geplanten Zeitraum zu erbringen - die Stiftung die Ausschüttungen entsprechend verringern könne (Ziff. 2.9).
Sollte die Beschwerdeführerin ohne Nachkommen versterben, so werde ein allfälliges Restvermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an ihre drei Geschwister ausgeschüttet (Ziff. 2.17 Abs. 2).
Sodann wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber ihren Geschwistern habe, und dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, auf eine Ausgleichszahlung irgendwelcher Art sowie auf die Geltendmachung sämtlicher Herabsetzungsansprüche verzichte (Ziff. 4).
3.2 Am 2. Dezember 2011 wurde die Z.___ Stiftung errichtet, deren Stiftungsurkunde (Urk. 7/5/1-8) und Stiftungszusatzurkunde (Urk. 7/5/10-17) und Reglement (Urk. 7/5/18-21) entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrags ausgestaltet wurden.
3.3 In einer Anfrage der A.___ AG im Auftrag der Eltern der Beschwerdeführerin an verschiedene Steuerbehörden vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/7/1-3 = Urk. 7/12/1-3) war ausgeführt worden, Ziel der anvisierten Lösung sei es, dass einerseits die derzeitigen Zusatzleistungen der öffentlichen Hand abgelöst werden könnten und andererseits der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Ableben gesichert sei (S. 1 Mitte). In steuerlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Alimentierung der Stiftung durch die Eltern gelte als direkte Zuwendung an die Beschwerdeführerin und sei entsprechend von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (S. 2 unten). Dem hatten die kantonalen Steuerbehörden von B.___ (S. 3 unten) sowie C.___ (Urk. 7/7/4 = Urk. 7/12/4) und D.___ (Urk. 7/44 S. 3 unten) zugestimmt.
4.
4.1 Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Zivilrechtlich sind somit günstige Verhältnisse auf Seiten der unterstützenden Person, eine Notlage auf Seiten der unterstützten Person und ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zwischen diesen vorausgesetzt.
Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie ärztlicher Betreuung und Heilmitteln bei Krankheit (BGE 133 III 507 E. 5.1). Die Untergrenze des Unterstützungsbedarfs ist der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 132 III 97 E. 2.2).
4.2 Die Leistungen der Z.___ Stiftung an die Beschwerdeführerin können dann nicht als Verwandtenunterstützung qualifiziert werden, wenn von der Herkunft des Stiftungsvermögens abstrahiert und ausschliesslich darauf abgestellt wird, dass zwischen der Stiftung und der Beschwerdeführerin kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Dies ist die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin.
4.3 Die Prüfung der Frage, ob es sich bei den genannten Zuwendungen um (für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigende) Verwandtenunterstützung handelt, ist nur sinnvoll möglich, wenn der Umstand ins Zentrum gerückt wird, dass das Stiftungsvermögen von den Eltern der Beschwerdeführerin eingebracht wurde und dass die Beschwerdeführerin die einzige Destinatärin der Stiftung ist, weil sich nur so die vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung postulieren lässt.
4.4 Die Errichtung der Z.___ Stiftung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen einer erbrechtlichen Transaktion. Die Grundlage dafür ist der Erbvertrag, der zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossen wurde. Darin verzichtete die Beschwerdeführerin auf alle späteren erbrechtlichen Ansprüche, während sich die Eltern im Gegenzug verpflichteten, die genannte Stiftung zu errichten und mit Fr. 2‘200‘000.-- auszustatten.
Dies unterscheidet sich von einem konventionellen Erbvorbezug und -verzicht in zwei Punkten: Erstens willigte die Beschwerdeführerin darin ein, dass der Auskaufsbetrag nicht in ihr Eigentum überging, sondern in jenes der zu diesem Zweck errichteten Stiftung. Und zweitens stimmte die Beschwerdeführerin dem Mechanismus zu, der ihr statt den gesamten Erträgen des Stiftungsvermögens monatlich einen bestimmten Betrag (von Ausnahmesituationen abgesehen mindestens Fr. 2‘625.- und maximal Fr. 3‘125.--) zukommen lässt.
Beide Besonderheiten ändern nichts daran, dass mittels Erbvertrag der präsumtive Erbteil der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen ihrer Eltern herausgelöst wurde und nun - zu den genannten, von ihr gebilligten einschränkenden Konditionen - ihr zugutekommt.
4.5 Der Erbvertrag hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin aus ihrem vorbezogenen Erbteil monatlich ein fester Betrag zufliesst, dies zuzüglich weiterer (limitierter) Beträge im Bedarfsfall. Der Erbvertrag hat allerdings auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin über das Kapital, das den Erbvorzug darstellt, nicht verfügen kann, befindet es sich doch im Eigentum der gemäss Erbvertrag errichteten Stiftung.
4.6 Somit stellt sich die Frage, ob die Mittel, die der Beschwerdeführerin aufgrund des - etwas aussergewöhnlich ausgestalteten - Erbvorbezugs zufliessen, als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB und Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zu qualifizieren sind.
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die Feststellung, dass das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen ist (BGE 139 V 505 E. 2.1). In einem älteren Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ff. ZGB könne den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nachkommen) aus der Erbschaft zugesprochen werden (BGE 105 V 68 E. 2a), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass Zuwendungen, welche den Erbanspruch nicht übersteigen, nicht als Verwandtenunterstützung anzusehen sind.
Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht, denn andernfalls wäre nicht zu unterscheiden zwischen ergänzungsleistungsrelevanten erbrechtlich ausgelösten Finanzflüssen und solchen, die als ergänzungsleistungsmässig privilegierte Verwandtenunterstützung zu gelten hätten.
4.7 Dies führt zum Schluss, dass die Zuwendungen, welche die Beschwerdeführerin von der Z.___ Stiftung erhält, eine Art gestaffelten Erbvorbezug - und nicht Verwandtenunterstützung - darstellen.
Demnach sind sie bei der Anspruchsermittlung als Einnahmen zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich mit dem Vermögen der Z.___ Stiftung. Darüber kann die Beschwerdeführerin nicht verfügen; es ist Eigentum der Stiftung. Der von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG verlangte Vermögensverzehr ist der Beschwerdeführerin somit aus zwei rechtlichen Gründen nicht möglich: Erstens handelt es sich nicht um ihr Vermögen, sondern jenes der Stiftung, und zweitens hat sie keine Verfügungsgewalt über die Mittel der Z.___ Stiftung.
4.8 Dementsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnungsblatt vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/41) zu korrigieren:
Nicht zu beanstanden ist der mit Fr. 36‘925.-- bezifferte Bedarf.
Einnahmenseitig zu berücksichtigen ist (mit der Beschwerdegegnerin) die Invalidenrente von jährlich Fr. 16‘812.-- sowie (neu) die Zuwendung der Z.___ Stiftung von monatlich Fr. 2‘625.-- (x 12 = Fr. 31‘500.--), jedoch kein Vermögensertrag und -verzehr. Damit betragen die Einnahmen Fr. 48‘312.-- (Fr. 16‘812.-- + Fr. 31‘500.--).
Dies ergibt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘387.--, womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
4.9 Der angefochtene Entscheid ist mithin - aus den genannten Gründen jedoch nur im Ergebnis - zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher