Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00034




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 19. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz

Burghalde

Mellingerstrasse 6, 5402 Baden


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, bezieht seit August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00818). Am 26. Juni 2009 meldete sie sich bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Urk. 8/3h). Mit Verfügungen vom 2. Februar 2010 (Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 10) verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2009 sowohl einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen als auch auf kantonale Beihilfe oder einen Gemeindezuschuss (Urk. 8/0a-c); mit Revisionsverfügungen Nrn. 11 und 12 vom 2. Februar 2010 und 25. August 2011 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bis Ende 2011 Beihilfe und Gemeindezuschüsse von monatlich Fr. 332.-- (Urk. 8/0d und 8/1a) zu und mit Revisionsverfügung Nr. 13 vom 20. August 2012 gewährte sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse von monatlich Fr. 504.-- (Urk. 8/1b).

    In den Einsprachen vom 8. März 2010, 28. September 2011 und 24. September 2012 gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2010, 25. August 2011 und 20. August 2012 beantragte die Versicherte unter anderem, es sei ihr der jährliche Pauschalbetrag von Fr. 2‘100.-- für lebensnotwendige Diät gemäss § 9 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) zu vergüten und es sei die Pauschale für die Nebenkosten von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu berücksichtigen (Urk. 8/2a-c).

    Mit 6 Einspracheentscheiden vom 28. Februar 2013 lehnte die Durchführungsstelle eine Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV ab (Urk. 2/1) und verneinte einen Anspruch auf Vergütung von Diätkosten (Urk. 2/2).


2.    Dagegen liess X.___ am 28. Februar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Entscheide seien betreffend die Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11 hinsichtlich der Frage der Diätkosten und die Nebenkostenpauschale aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese zu vergüten und dementsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 neu zu berechnen. In formeller Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und bis 1. Juli 2013 Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach sowie anschliessend den neu mandatierten Rechtsanwalt Patrick Stutz zur/zum unentgeltlichen Rechtsvertreter/in bestellt (Urk. 18).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    

2.    Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide vom 28. Februar 2013 bilden die Fragen, ob bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen eine Nebenpauschale für Heizkosten und die Diätkosten zu berücksichtigen respektive zu vergüten sind. Dabei liess die Beschwerdeführerin explizit nur die Einspracheentscheide hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11, welche die Anspruchsjahre 2008 bis 2010 betreffen, anfechten (Urk. 2/1-2, 8/0a-d).

    Die Einspracheentscheide betreffend die Revisionsverfügungen Nr. 12 vom 25. August 2011 und Nr. 13 vom 20. August 2012 sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


3.

3.1    Bei Personen, die zu Hause leben, gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Satz 1 ELG zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Satz 2 ELG).

    Gemäss Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- im Jahr berücksichtigt. Ferner sieht Art. 16b ELV vor, dass bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale gemäss Art. 16a ELV hinzugezählt wird.

3.2    Was die Frage nach der Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16a ELV anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschafterin und Mieterin einer Wohnung in einer Baugenossenschaft nicht als Mitbesitzerin des Wohnhauses zu behandeln sei; vielmehr habe die Berechnung der Zusatzleistungen wegen des Mietvertrages auf der Basis eines gewöhnlichen Mietverhältnisses zu erfolgen. Entsprechend würden die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten berücksichtigt; ein zusätzlicher Einbezug der Nebenkostenpauschale von Liegenschaftsbesitzern gemäss Art. 16a ELV würde zu einer doppelten Berücksichtigung der Nebenkosten führen (Urk. 2).

    Diese Argumentation blieb von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht unbestritten, jedoch lässt sie nunmehr beantragen, gestützt auf die Sonderregelung von Art. 16b ELV sei zu den Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840.-- hinzuzurechnen, da ihre Wohnung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht beheizt werde und sie gezwungen sei, während der Nacht mit einem elektrischen Ofen zu heizen, was ihr entsprechende Mehrkosten verursache (Urk. 1 S. 3 f.).

3.3    Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage nach der Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16b ELV nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilde (Urk. 7 S. 2) und damit sinngemäss in diesem Verfahren nicht beurteilbar sei, verfängt nicht. Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und dabei die Frage, ob bei der Berechnung desselben zu den bisher berücksichtigten Bruttomietkosten zusätzliche Heizkosten mitzuberücksichtigen sind. Die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV wie auch die Pauschale gemäss Art. 16b ELV bilden blosse Berechnungselemente und keine eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche. Die rechtliche Qualifikation der geltend gemachten Heizkosten ist Sache der rechtsanwendenden Behörde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Pauschale für Heizkosten im Sinne von Art. 16b ELV zu berücksichtigen ist.

3.4    Gemäss Aktenlage betrug der monatliche Bruttomietzins inklusive einer Akontozahlung für Heizung und Warmwasser von Fr. 50.-- sowie Pauschalen für den Lift, die Treppenhausreinigung, TV-Gebühren und einem Mieterbeitrag an einen „Solifonds“ im Jahr 2008 insgesamt Fr. 671.70; ab 1. Mai 2009 erhöhten sich die Bruttomietkosten auf Fr. 694.20, wobei die Akontozahlung für Heizung und Warmwasser unverändert bei Fr. 50.-- lag (Urk. 8/4d).

    Die Beschwerdegegnerin legte ihren Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11 unbestrittenermassen diese Bruttomietzinse zugrunde (Urk. 8/0a-d). Eine Mietzinssenkung per 1. Januar 2010 auf Fr. 682.50 (Urk. 8/4e) fand erst in der hier nicht interessierenden Revisionsverfügung Nr. 17 vom 11. Februar 2013 Eingang (Urk. 8/1f).

    Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nicht nur die à-Konto in Rechnung gestellten Heiznebenkosten, sondern sämtliche vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten, selbst diejenigen, welche definitionsgemäss nicht Nebenkosten im EL-rechtlichen Sinne darstellen. Bei den Nebenkosten handelt es sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Es gibt aber auch Kosten, die dem Mieter/der Mieterin zwar vom Vermieter in Rechnung gestellt werden, bei denen es sich aber nicht um Nebenkosten handelt, sondern die zum allgemeinen Lebensbedarf zählen, wie zum Beispiel die TV-Gebühren (vgl. Jöhl, Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1706 Rz. 103).

    Was die verlangte Berücksichtigung zusätzlicher, der Beschwerdeführerin persönlich angefallener Heizkosten gestützt auf Art. 16b ELV anbelangt, bleibt angesichts des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, gemäss welchem im Dienste der administrativen Vereinfachung lediglich der mit der monatlichen Miete in Rechnung gestellte Bruttomietzins in die Berechnung miteinzubeziehen ist (Röhl, a.a.O., S 1707, Rz 104), nicht aber eine aus einer Schlussrechnung resultierende Nachforderung oder Rückzahlung des Vermieters, kein Raum. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Notwendigkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund der gänzlichen Nachtabsenkung dazu führe, dass sie teilweise als Person im Sinne von Art. 16b ELV, welche ihre Wohnung selber beheizen muss, zu behandeln sei, Folge geleistet, führte dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber EL-Bezügern, welche mit einer Nachforderung aus einer Heizkostenschlussrechnung konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft in Zusammenhang, finden aber dennoch nicht als effektive Kosten in die EL-Berechnung Eingang.

    Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Miet- und Nebenkosten zu Recht von den vom Vermieter in Rechnung gestellten Bruttonebenkosten aus. Für eine Berücksichtigung zusätzlicher angefallener Heizkosten bleibt kein Raum.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist weiter die Anrechnung von Diätkosten, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Diät aufgrund einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hiatushernie, welche trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern nicht genügend unter Kontrolle sei, geltend macht.

    Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, sie sei zu einer strengen Diät gezwungen, welche erhebliche Mehrkosten verursache, da sie handelsübliche Roh- oder Fertignahrungsmittel wie auch fette Speisen, Fritiertes, starke Gewürze etc. nicht vertrage und auf erheblich teurere Bio- und Reformprodukte angewiesen sei. Angesichts der ärztlichen Bestätigung sei davon auszugehen, dass ihre Gesundheit zusätzlich ernsthaft gefährdet würde, folgte sie nicht der ärztlich dargestellten Diät (Urk. 1 S. 5 f.).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Vergütung oder Anrechnung von Diätkosten gestützt auf die Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 an die Gemeinde-Organe für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit welcher in Bezug auf die Diätkosten eine Praxisänderung eingeführt wurde, indem die Diätpauschale von Fr. 2'100.-- neu nur noch im Falle einer Zöliakie oder Peritonealdialyse zugesprochen werden dürfe, dagegen in allen anderen Fällen, so auch bei Diabetes, im Gegensatz zur bisherigen Praxis nicht mehr gewährt werde (Urk. 2).

4.2    

4.2.1    Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG ist Bezügern und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät. Dabei sind es nach Art. 14 Abs. 2 ELG die Kantone, welche die zu vergütenden Kosten bezeichnen; der Kanton Zürich hat Regelungen dazu in § 9 ZLG und § 9 ZLV getroffen.

    Gemäss § 9 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung (Abs. 1). Gestützt auf § 9 Abs. 3 ZLG erliess der Regierungsrat § 9 ZLV (in Kraft seit 1. Juli 2010), wonach ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2‘100.-- vergütet werden. Damit folgte er wortwörtlich der bis Ende 2007 in Kraft gestanden Fassung von Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV), welche gemäss Art. 34 des per 1. Januar 2008 revidierten ELG bis zur kantonalen Regelung der zu vergütenden Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren Geltung beanspruchte.

4.2.2    Wie im Urteil des Bundesgerichts P 16/03 vom 30. November 2004 zur altrechtlichen bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbestimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungsgeber mit "lebensnotwendig" zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlaktoseintoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist "lebensnotwendig" nicht im Sinne von "lebensgefährlich", sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2007 vom 4. August 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Im Urteil 8C_346/2007 vom 4. August 2007 bejahte das Bundesgericht den Anspruch auf die Diätkostenpauschale von Fr. 2‘100.-- eines Versicherten, welcher an multiplen chemischen Empfindlichkeiten litt und auf biologische Produkte angewiesen war.

4.2.3    Im Licht dieser Rechtslage lässt sich die mit der Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 vorgenommene Beschränkung des Anspruchs auf die Diätkostenpauschale auf Fälle einer Zöliakie oder Peritonealdialyse nicht bestätigen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Leiden aus medizinischer Sicht eine qualifizierte, Mehrkosten verursachende Diät zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung erfordert.

4.3    

4.3.1    Gemäss Berichten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Akupunktur TCM ASA, vom 17. Februar 2010, 22. November 2011 und 17. April 2013 leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hiatushernie. Trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern sei die Krankheit nicht genügend unter Kontrolle, weshalb eine strenge Diät eingehalten werden müsse, andernfalls sei die Nahrungsaufnahme wegen Erbrechens in Frage gestellt.

    Die Beschwerdeführerin vertrage keine handelsüblichen Roh- oder Fertignahrungsmittel, weshalb sie auf Bio- und Reformprodukte ausweichen müsse. Ebenfalls unverträglich seien fette Speisen, Frittiertes, starke Gewürze, blähende Nahrungsmittel und herkömmliche Joghurts, säurehaltige oder andere schwer verdauliche Esswaren. Am besten vertrage sie püriertes biologisches Frischgemüse und pürierte Nahrung im Allgemeinen, allenfalls auch Babynahrung (vgl. Urk. 3/6, 8/4h und 4i).

4.3.2    Bei der gastrooesophagalen Refluxkrankheit liegt ein Risiko für organische Komplikationen durch einen gesteigerten gastroösophagalen Reflux vor. Leitsymptom ist das Sodbrennen. Durch eine insuffiziente Refluxbarriere können aggressive Faktoren wie Säure und säureaktiviertes Pepsin in die Speiseröhre zurückfliessen und dort korrosive Schäden verursachen. Empfohlene konservative Therapiemassnahmen bilden neben einer Gewichtsreduktion, einer Nikotinkarenz und mit erhöhtem Kopfende schlafen auch diätische Massnahmen. Empfohlen wird dabei das Meiden von fetten Speisen, Schokolade, Alkohol, Cola, Rotwein, Zitrusfrüchten und Tomaten (Gastroentererologie, Das Referenzwerk für Klinik und Praxis, Band 1: Intestinum, hrsg. Von Riemann/Fischbach/Galle/Mössner, Stuttgart 2010, S. 381 ff.).

    Wie den Berichten von Dr. Z.___ zu entnehmen ist, ist die Refluxkrankheit der Beschwerdeführerin mit medikamentöser Behandlung alleine nicht unter Kontrolle zu bringen. Sie muss ausserdem auf eine der Krankheit Rechnung tragende Diät achten. Der Verzicht auf Fertigprodukte, fette, schwer verdauliche und stark gewürzte Speisen sowie auf stark säurehaltige Speisen oder auch das empfohlene Vermeiden von Alkohol verursacht keine Mehrkosten und entspricht im Wesentlichen einer allgemein empfohlenen, gesundheitsbewussten Ernährung. Es kann diesbezüglich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin erwachse hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kostenmässiger Aufwand. Konkrete Mehrkosten werden denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.

    Was die von Dr. Z.___ behauptete Notwendigkeit von Bio- und Reformprodukten anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Unverträglichkeit gegenüber handelsüblichen Roh- und Fertignahrungsmitteln erstmals im ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2013 erwähnt wird (Urk. 3/6). Weder in den Berichten von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2010 und 22. November 2011 (Urk. 8/4h und 4i) noch in den Einsprachen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/2a-c) finden sich Ausführungen hierzu.

    Zwar kann Diätkost unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit. b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventionell hergestellte Lebensmittel (vgl. oben erwähntes Urteil 8C_ 346/2007 E. 5.1).

    In den allgemeinen Diätempfehlungen bei oesophagaler Refluxkrankheit finden sich jedoch regelmässig keine Hinweise auf die Notwendigkeit des Vermeidens chemisch-synthetischer Hilfsstoffe (vgl. Gastroenterologie, a.a.O., S. 383; Merkblatt der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE zu Ernährung und Sodbrennen, Herbst 2008, unter: http://www.sge-ssn.ch). Angesichts der Tatsache, dass die Refluxkrankheit infolge einer Hiatushernie funktionell bedingt ist und biochemische Wechselwirkungen mit chemisch-synthetischen Hilfsstoffen, wie sie bei allergisch bedingten Nahrungsmittelunverträglichkeiten beobachtet werden, in der klassisch-medizinischen Fachliteratur keine Bedeutung einnehmen, lässt sich trotz der Ernährungsempfehlung von Dr. Z.___ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) schliessen, dass eine schadstoffarme Diät aus medizinischer Sicht aufgrund des Leidens geboten ist. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand, dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin zumindest gemäss Bericht vom 2. Mai 2008 in seiner Funktion als Akupunkteur behandelte (Urk. 8/4a), und die traditionelle chinesische Ernährungslehre das Vermeiden von Zusatzstoffen grundsätzlich empfiehlt, gestützt.

    Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung führt.


5.

5.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 18) gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird daher hinfällig.

5.2    Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach weist in der eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2014 (Urk. 20 mit Beilagen) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.  834.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

5.3    Rechtsanwalt Stutz weist in seiner Kostennote vom 26. August 2014 für seine ab 2. Juli 2013 übernommene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.-- aus. Auch diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Es resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 704.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach wird mit Fr. 834.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, wird mit Fr. 704.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Stutz

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer