Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00035 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 25. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand lic. iur. Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, bezog ab Juni 1987 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Entscheid vom 20. Juli 1987, Urk. 11/115/24). Als die Mutter der Versicherten am 6. Februar 2011 verstarb, erbte die Versicherte gemäss Erbteilungsvertrag ein Vermögen von Fr. 671‘665.25 (Urk. 12/185). Mit Rückerstattungsverfügung vom 27. Juli 2012 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) die rechtmässig ausgerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zurück (Urk. 12/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2012 (Urk. 12/198) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. März 2013 vollumfänglich ab (Urk. 12/46 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag sei auf bezogene Leistungen bis längstens zehn Jahre (bis August 2002) zurückliegend neu festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neufestlegung des Rückerstattungsbetrages auf bezogene Leistungen bis längstens zehn Jahre zurückliegend an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine eigentliche Stellungnahme und verwies stattdessen auf ihren Einspracheentscheid (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).
1.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin als Erbin ihrer Mutter ein Vermögen von mehr als Fr. 650‘000.-- zugekommen sei. Daher seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus der Zeit vom 1. Juni 1987 (richtig: 1. Juli 1991; vgl. Urk. 12/45) bis zum 31. Dezember 2007 gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zu Folge Eintritts günstiger Verhältnisse zurückzufordern (S. 2 oben).
Die Rückforderung betreffe gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG die gesamte Bezugsdauer von 1. Juni 1987 bis 31. Dezember 2007. Denn gestützt auf die genannte Bestimmung sei es insbesondere zulässig, sämtliche bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückzufordern, sofern die letzte Leistungszahlung nicht mehr als zehn Jahre zurückliege (S. 4 ff. Ziff. 7 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der letzte Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG sei so auszulegen, dass eine Rückforderung von bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen nur bis zehn Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zulässig sei (S. 6 Ziff. 14). Denn liege der letzte Bezug von Leistungen nicht zehn Jahre oder mehr zurück, dann würden sämtliche Leistungen zurückgefordert, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen würden („Lokomotivverjährungs-Praxis“). Damit seien die Versicherten mit faktisch unverjährbaren Rückforderungen konfrontiert. Liege die letzte Leistung demgegenüber zehn Jahre oder mehr zurück, entfalle die Rückerstattungspflicht gänzlich, was stossend sei (S. 8 f.). § 19 Abs. 4 ZLG sei wie beispielsweise Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so zu verstehen, dass die Verjährung immer an die einzelne Leistung anknüpfe. Hinweise, dass der Gesetzgeber ausgerechnet und ausschliesslich für das ZLG etwas anderes habe vorsehen wollen, seien nicht ersichtlich (S. 10 oben). Im Übrigen verstosse die „Lokomotivverjährungs-Praxis“ gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsordnung und dürfe daher nicht angewendet werden (S. 11 f. Ziff. 22 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Umfang von Fr. 61‘750.-- für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 zu Recht erfolgt ist. Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in günstige Verhältnisse gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen und daher grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11), ist einzig die Frage der teilweisen Verjährung der Forderung streitig. Dabei ist allerdings wiederum unbestritten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG gewahrt ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13).
3.
3.1 In der vorliegenden Sache ist einzig die Auslegung und Handhabung des zweiten Teilsatzes von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren, umstritten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Wortlaut sei nicht klar, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden: Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzweideutig Bezug auf die letztmalige Auszahlung der Beihilfe. Der klare Wortlaut lässt die von der Beschwerdeführerin gewollte - und vom Wortlaut abweichende - Interpretation nicht zu.
Der Umstand, dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjährungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene Formulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG (Verjährung spätestens „mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung“) unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen beziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell zu regeln.
3.2 Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG verstosse gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsordnung (vgl. E. 2.2). Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelassen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spielraum Gebrauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsregeln erlassen. Inwiefern daher „fundamentale Grundsätze“ verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.
3.3 Abschliessend ist zu erwähnen, dass es aufgrund der kantonalen Regelung der Verjährung von Rückforderungen von Beihilfen und Gemeindezuschüssen tatsächlich zu Fällen wie dem vorliegenden kommen kann, in welchen sämtliche kantonalen Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig bezogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gerade nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse; vgl. E. 1.2) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungsbezügers dienen (vgl. Urk. 2 S. 5 Mitte).
3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti