Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00037 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle der Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1920, ist Bezüger einer AHV-Rente. Am 18. Januar 2012 trat er ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ ein (vgl. Pensionsvertrag, Urk. 7/4). Seine Tochter, B.___, nahm am 27. Februar 2012 telefonisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ auf, worauf ihr mit Schreiben vom Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für ihren Vater zugestellt wurde (Urk. 7/6).
Mit Formular vom 15. Juli 2012 und Begleitschreiben vom 17. Juli 2012, bei der Gemeinde Z.___ am 19. Juli 2012 direkt eingereicht (vgl. dazu Urk. 7/11-12), meldete B.___ ihren Vater zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 7/11-12). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV der Gemeinde Z.___ sprach X.___ mit Verfügung vom 24. August 2012 ab 1. Juli 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘895.-- zu (Urk. 7/30). Mit der Einsprache vom 20. September 2012 liess der Versicherte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 beantragen; eventualiter sei die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 aufgrund der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung des Vermögens am 30. Juni 2012 zu berechnen (Urk. 7/31). Am 28. März 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 29. April 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2‘895.-- für die Zeit zwischen 1. Januar 2012 und 30. Juni 2012. Eventualiter seien ihm für die Zeit zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2012 zusätzliche Ergänzungsleistungen von Fr. 330.-- pro Monat auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 10. Juli 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer weiteren Rechtsschrift.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG).
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gilt sinngemäss.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen rechtzeitig innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Altersheim erfolgte und dementsprechend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2012, dem Monat des Heimeintritts besteht (Art. 12 Abs. 2 ELG).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 ins Altersheim A.___ eintrat (vgl. Urk. 1 S. 3, 3/6) und dass die bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers die schriftliche Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 19. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (Urk. 1 S. 5, 7/11-12).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG am 17. Juli 2012 abgelaufen sei, da es sich nicht um eine Verfahrensfrist im Sinne von Art. 38 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und diese Frist in keinem Fall durch Fristenstillstände unterbrochen werde (Urk. 2 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen die Fristwahrung behaupten, beginne doch der Fristenlauf gemäss Art. 38 Abs. 2 ATSG am Tag nach dem Heimeintritt, dem 19. Januar 2012, und ende, da es sich um eine Monatsfrist handle, mangels einer sozialversicherungsrechtlichen Regel entsprechend der zivilprozessualen Regel in Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) an dem Tag im letzten Monat der Frist, der dieselbe Zahl trage, an dem die Frist zu laufen begonnen habe, mithin am 19. Juli 2012 (Urk. 1 S. 6 f.).
3.4
3.4.1 Bei der mit Art. 12 Abs. 2 ELG eingeräumten Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Leistungsbezug nach einem Heimeintritt handelt es sich - wie auch bei der sechsmonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV - ihrer Rechtsnatur nach um eine Verwirkungsfrist, was sich aus dem Umstand ergibt, dass die Frist nicht unterbrochen werden kann, wäre eine Unterbrechungshandlung durch den Berechtigten doch bereits als Anmeldung anzusehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 8 zu Art. 29; Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf, 2005, S. 109 f.; vgl. auch BGE 133 V 579 E. 4.3.1; ZAK 1980 S. 441 E. 3). Zu Recht nicht thematisiert wurde von den Parteien in diesem Zusammenhang, ob bereits das Telefongespräch vom 27. Februar 2012 als, wenn auch nicht formgerechte Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG zu interpretieren sei. Eine derartige Annahme rechtfertigte sich nur, wenn die Tochter des Beschwerdeführers anlässlich des Telefongesprächs bereits den vorbehaltlosen Willen, Ergänzungsleistungen beantragen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hätte. Noch keine Anmeldung stellt – wie hier - ein blosses Anfordern eines Formulars (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 29) oder das Erkundigen nach Leistungsvoraussetzungen dar.
3.5
3.5.1 Was die rechtlich massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung des Fristenlaufs gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als Art. 38 ATSG nur die Berechnung und den Stillstand von Fristen innerhalb des Verwaltungsverfahrens regelt. Hingegen kann keine oder zumindest keine direkte Berufung auf Art. 38 ATSG erfolgen, wenn es um Fristen ausserhalb des Verfahrens geht. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Sinne von Art. 29 ATSG und Art. 20 ELV gibt die versicherte Person der Verwaltung ihren Willen bekannt, eine Leistung zu beanspruchen, und leitet damit das Verwaltungsverfahren erst ein (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 181, mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 125 V 262 zu aArt. 107 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Art. 38 ATSG kommt folglich zumindest nicht direkt zur Anwendung und die Verwirkungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG steht nicht in Entsprechung zu Art. 38 Abs. 4 ATSG still.
3.5.2 Was den Beginn des Fristenlaufs anbelangt, führt die vernünftige Auslegung von Art. 12 Abs. 2 ELG aber zur Art. 38 Abs. 2 ATSG entsprechenden Regel, wonach die Frist am Tag nach ihrer Auslösung, mithin am Tag nach dem Eintritt ins Altersheim, zu laufen beginnt. Darauf lässt bereits der Wortlaut der Bestimmung schliessen, wonach die Anmeldung innert sechs Monaten nach und nicht seit (wie in Art. 22 Abs. 1 ELV) einem Heim- oder Spitaleintritt einzureichen ist.
Auch Sinn und Zweck der Regel führen zum Schluss, dass das fristauslösende Ereignis zwar der Heimeintritt ist, die Sechsmonatsfrist jedoch erst am nächsten Tag zu laufen beginnt. Die Einräumung der Halbjahresfrist in Art. 12 Abs. 2 ELG trägt dem Problem Rechnung, dass ein Heimeintritt für die Betroffenen und ihre Angehörigen einen grossen, vor allem auch administrativen Aufwand darstellt. Zudem dauert es einige Zeit, bis die ersten Heimrechnungen und die Beteiligungen der Krankenkasse eintreffen und man sich bewusst wird, dass Ergänzungsleistungen für die Finanzierung der Heimkosten beantragt werden müssen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, S. 89). Dass der Tag des Heimeintritts nicht für derartige Abklärungen zur Verfügung steht, sondern einzig dem Eintritt als solchem dienen soll und darf, und damit nicht Teil des Fristenlaufs bildet, macht auch aufgrund des Zwecks der Bestimmung Sinn. Die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG beginnt folglich am Tag nach dem Heimeintritt als fristauslösendem Ereignis, am 19. Januar 2012 zu laufen.
3.5.3 Zwischen den Parteien strittig ist insbesondere der Ablauf der Sechsmonatsfrist, mithin, ob die Frist an demjenigen Tag im letzten Monat der Frist abläuft, welcher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbeginn, hier also dem 18. Juli 2012 und damit dem Tag der Fristauslösung entspricht, oder aber an dem Tag, der nach seiner Zahl dem ersten Berechnungstag der Frist, mithin dem Fristenbeginn entspricht, was hier zur Fristwahrung am 19. Juli 2012 führen würde.
Das ELG schweigt sich hierzu aus. Auch hilft eine sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht weiter, fehlt es doch an einer ausdrücklichen Festlegung, wie bei nach Monaten bestimmten Fristen der Ablauf zu bestimmen ist. Diesbezüglich enthält auch der subsidiär anwendbare (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) keine Antwort.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Berechnung von Beschwerdefristen, welche nach Monaten bezeichnet sind, endet eine nach Monaten bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde (BGE 125 V 37; 119 V 93, 103 V 159) mithin dem Tag der Fristauslösung. Gemäss höchstrichterlicher Auffassung ändern auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR.0.221.122.3) hieran nichts (BGE 125 V 37). In Bestätigung dieser Rechtsprechung setzte sich das Bundesgericht im Urteil U 244/02 vom 24. Februar 2005 betreffend die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss aArt. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG mit der Frage nach einer analogen Anwendung von Art. 77 des Obligationenrechts (OR) auseinander. Gemäss Abs. 1 Ziff. 3 dieser Bestimmung fällt die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder einer anderen Rechtshandlung, die mit dem Ablauf einer nach Monaten bestimmten Frist zu erfolgen hat, gemäss höchstrichterlicher Auffassung auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Auszugehen sei dabei vom Eröffnungstag (beziehungsweise dem Tag des Ereignisses im Rahmen von Art. 77 OR) und nicht vom Tag des Fristbeginns. Mit der Beibehaltung des gleichen Monatstages werde dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt werde. Insofern könne Ziff. 3 der Bestimmung als Anwendungsfall von Ziff. 1 aufgefasst werden (Urteil des Bundesgerichts U 244/02 vom 24. Februar 2005 E. 1.2). Übertragen auf den hier zu beurteilenden Fall führt eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR dazu, dass der letzte Tag der Sechsmonatsfrist auf den 18. Juli 2012 fallen würde, da der Tag des Heimeintritts am 18. Januar 2012 als fristauslösender Tag die Anmeldefrist analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR eröffnete.
Fraglich ist nun, ob sich aufgrund der in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) getroffenen Regelung der Fristenberechnung eine andere Sichtweise aufdrängt. In Art. 142 Abs. 1 ZPO wiederholt der Bundesgesetzgeber die gängige Unterscheidung zwischen fristauslösendem Ereignis und Fristenbeginn und definiert, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung endet eine Frist, welche sich nach Monaten berechnet, im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. In Abweichung zur gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung von Monatsfristen führt diese Lösung zu einer Frist, welche im Ergebnis einen Tag länger läuft.
Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit der fast gleichlautenden, direkt anwendbaren Regelung von Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen folgen wollte (so: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 142). In der Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006 findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass Beginn und Berechnung einer Frist auf die Bundesrechtspflege, mithin auf Art. 44 und 45 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), abgestimmt würden, wobei das BGG ebenfalls keine Regelung zur Berechnung von Monatsfristen enthält. Auf eine Koordination mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen wird nur im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Feiertagsregelung hingewiesen (BBl 2006 7305).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen ist bei einer in Monaten ausgedrückten Frist der dies ad quem der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats. Der dies a quo wird in Art. 2 des Übereinkommens als Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt und der dies ad quem als Tag, an dem die Frist abläuft, definiert. Gemäss dem erklärenden Bericht des Europarats von 1975 (ETS No. 076) zu Art. 2 war vorgesehen, dass die beteiligten Staaten bei der Übersetzung des Übereinkommens auch die Ausdrücke „dies a quo“ und „dies ad quem“ in ihre Sprache übersetzen. Die Schweiz sah hiervon ab und übernahm die lateinische Terminologie ohne Weiterungen. In der Botschaft zur Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 9. Mai 1979 stellte der Bundesrat aber einen Vergleich mit dem Schweizerischen Recht auf dem Gebiete der Fristenberechnung an mit der Schlussfolgerung, dass dasselbe im Einklang mit dem Übereinkommen stehe. Als Beispiele hierfür führte er unter anderem Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR hinsichtlich des Fristenbeginns an und erklärte, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 VwVG, wonach die Mitteilung der Frist oder das Ereignis die Frist auslöse, den Grundsatz in Art. 3 des Übereinkommens präzisiere. Explizit wies der Bundesrat darauf hin, dass die Fristenberechnung in Art. 4 des Übereinkommens derjenigen in Art. 76 und 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR entspreche (BBl 1979 II 114), und verdeutlichte damit, dass der „dies a quo“ im Schweizerischen Rechtsverständnis dem Tag der Fristauslösung entspricht.
Angesichts dessen drängt sich ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung zur Fristenberechnung bei Monatsfristen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich aufgrund der zivilprozessualen Regel in Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht auf, zumal sich auch die Lehre hinsichtlich der Interpretation dieser Bestimmung uneinig ist (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 11 zu Art. 142; dagegen: Gehri/Kramer, Kommentar ZPO, 2010, Rz 5 zu Art. 142, wonach Art. 142 Abs. 2 ZPO Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR entspreche, soweit sich Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf Monatsfristen beziehe).
Die am 19. Januar 2012 begonnene Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG lief folglich am 18. Juli 2012 ab und die Anmeldung vom 19. Juli 2012 war dementsprechend verspätet.
4.
4.1 Nicht thematisiert wurde von den Parteien die Frage nach einer Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG. Hingegen lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Verwaltung habe ihre Aufklärungs- und ihre Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht über die Verwirkungsfrist informiert habe, weshalb ihm aus der Fristversäumnis kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe.
4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 131 V 472 ff. ausführte, stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus.
4.3 Im Zusammenhang Art. 27 Abs. 2 ATSG hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3).
4.4 In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 27. Februar 2012 telefonisch mit Herrn C.___, einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Kontakt aufnahm, denselben über den Heimeintritt ihres Vaters im Januar 2012 aufklärte, und dass ihr Herr C.___ am Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen AHV/IV zustellte (vgl. Urk. 7/6). Unbestritten ist weiter, dass Herr C.___ die sechsmonatige Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anlässlich des Telefonats vom 27. Februar 2012 unerwähnt liess, dass das zugestellte Formular keinen Hinweis auf die Frist enthielt und dass der hier zu beurteilende Fall die Beschwerdegegnerin veranlasste, das Anmeldeformular um einen Hinweis auf die sechsmonatige Anmeldefrist auf Seite 6 unten zu ergänzen.
Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter auf ihre Frage nach dem geeigneten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Auskunft erhalten habe, es sei empfehlenswert, das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen einzureichen, bevor das Vermögen allzu gering sei, da die Behandlung des Gesuchs einige Zeit in Anspruch nehme (Urk. 1 S. 3), wurde von der Beschwerdegegnerin zumindest nicht bestritten. Auch gestand sie ein, dass die telefonische Kommunikation zwischen der Tochter des Beschwerdeführers und Herrn C.___ nicht optimal gewesen sei (Urk. 8 S. 2), weshalb es sich rechtfertigt, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu folgen.
4.5 Im Zusammenhang mit arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ansprüchen hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass es zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung eines Anspruchs aufzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 240/04 vom 1. Dezember 2005 mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall erkundigte sich die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund des Heimeintritts ihres Vaters nach der Möglichkeit zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Da gerade der Umstand des Heimeintritts und dessen noch nicht abschliessend beurteilbaren finanziellen Folgen Anlass für ihre telefonische Kontaktaufnahme bildeten und anlässlich des Telefonats vom 27. Februar 2012 von ihr erwähnt wurden, hätte die Beschwerdegegnerin einen Beratungsbedarf in Bezug auf die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG feststellen können und müssen (vgl. SVR 2007 KV Nr. 14). Dies gilt umso mehr, als die Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Frage nach dem geeigneten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung deutlich machte, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls hätte erkennen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.4).
Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach es der Tochter des Beschwerdeführers durchaus zuzumuten gewesen wäre, zur Frist nochmals nachzufragen, habe sie doch nicht davon ausgehen dürfen, dass ein solches Gesuch zu einem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend gestellt werden könne (Urk. 8 S. 2), ist zu entgegnen, dass die Tochter des Beschwerdeführers durch die Auskunft von Herrn C.___, wonach sie das Gesuch sinnvollerweise einreiche, bevor das ganze Vermögen aufgebraucht sei, insofern irregeführt wurde, als diese Auskunft fälschlicherweise implizierte, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne erst entstehen, wenn das Vermögen nahezu aufgebraucht ist.
Nach dem Gesagten hat es die Verwaltung pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer respektive dessen Tochter rechtzeitig auf die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG und die Verwirkungsfolge bei verspäteter Anmeldung aufmerksam zu machen.
4.6 Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss Rechtsprechung (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; das heisst die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29).
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
4.7 In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Information über die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG und korrekter Information hinsichtlich des sinnvollen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung die Anmeldung innert Frist eingereicht und entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 gewahrt hätte. Nach der lückenhaften und teilweise falschen Auskunft des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin durfte die Tochter des Beschwerdeführers zudem davon ausgehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst Sinn machte, wenn das Vermögen nahezu aufgebraucht war; die Unvollständigkeit und teilweise Fehlerhaftigkeit dieser Auskunft zu erkennen, konnte von ihr nicht erwartet werden, zumal die Annahme, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst entstehen könne, wenn das Vermögen unter eine bestimmte Freigrenze gesunken sei, anscheinend ein im Volk weit verbreiteter Irrtum ist (vgl. Urk. 7/3b S. 2 letzter Abschnitt), welcher durch die irreführende Auskunft von Herrn C.___ zusätzlich genährt wurde. Das Vorliegen der weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz ist ohne Weiteres gegeben. Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer aus der unvollständigen Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden hinsichtlich der Gefährdung seines Leistungsanspruchs durch das Fristversäumnis kein Rechtsnachteil erwachsen.
Dementsprechend ist er abweichend vom Gesetz zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin hat für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 trotz Säumnisses nicht verwirkt ist.
4.8 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis Juni 2012. Die bei Anspruchsbeginn 1. Januar 2012 umstritten gebliebene Berechnung der Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘895.-- in der Verfügung vom 24. August 2012 basierte unter anderem auf der Anrechnung der Heimtaxen für 365 Tage (vgl. Beilage zu Urk. 3/3), was bei einem Anspruchsbeginn ab Juli 2012 nicht zu beanstanden ist. Da der Heimeintritt erst am 18. Januar 2012 erfolgte, ist die Taxe von täglich Fr. 163.50 bei einem Anspruchsbeginn ab Januar 2012 jedoch für die Zeit vom 1. bis 17. Januar 2012 von den anrechenbaren Ausgaben abzuziehen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis Juni 2012 hat. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 17‘590.50 (6 x Fr. 2‘895.-- ./. 17 x Fr. 163.50) zu bezahlen.
5. Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).
Die Vertretung durch den Enkel des Beschwerdeführers erfolgte mutmasslich kostenlos. Eine besondere Qualifikation von Y.___ im Bereich Sozialversicherungsrecht liegt zudem nicht vor. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 28. März 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 verneint. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 17‘590.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer