Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00038 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente.
Nachdem er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 21. Juni 2012 mitgeteilt hatte, seiner Ehefrau sei im Mai 2012 von der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft eine Kapitalzahlung von Fr. 150‘000.- ausgerichtet worden (Urk. 6/270, Urk. 6/278/5; Auszahlung per 15. Mai 2012, Urk. 1 S. 2), nahm die SVA nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 1. Juni 2012 ein Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Gestützt darauf setzte sie die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2012 auf monatlich Fr. 1‘947.- fest; gleichzeitig forderte sie vom Versicherten die in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2012 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘924.- zurück (Verfügung vom 27. September 2012, Urk. 6/299). Mit gleichentags verfasstem Schreiben kündigte sie dem Versicherten an, sie werde ab 1. März 2013 der nichterwerbstätigen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen (Urk. 6/296). Mit Verfügung vom
3. Oktober 2012 gewährte sie auf der Rückerstattungssumme von Fr. 2‘924.- einen Zahlungsaufschub (Urk. 6/303). Die gegen die Verfügungen vom
27. September und 3. Oktober 2012 und das Schreiben vom 27. September 2012 betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen erhobene Einsprache vom
23. Oktober 2012 (Urk. 6/307/3-4) wies sie mit Entscheid vom 3. April 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben und es seien weiterhin Zusatzleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 21. Juni 2013 und der Duplik vom 8. Juli 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 8, Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Vom Versicherten einwandfrei belegte respektive nachgewiesene Schulden sind vom Vermögen abzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 3.3).
1.1.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b).
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1).
1.2 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä-gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti-gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa-chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind. Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19
E. 3).
2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 3. April 2013 (Urk. 2) und des Beschwerdeverfahrens sind die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2012 und die Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2012 sowie der darauf gewährte Zahlungsaufschub vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/303). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die mit Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 6/296) erfolgte Ankündigung betreffend die Anrechnung eines hypothetisches Erwerbeinkommen ab 1. März 2013, da die SVA zu Recht in diesem Umfang nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
3.
3.1 Anlass für die Rückerstattung respektive die Neuberechnung der Ergänzungs-leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2012 war das von der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft der Ehefrau am 15. Mai 2012 ausbezahlte Kapital von Fr. 150‘000.-. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dieses Kapital bei der Vermögensermittlung nach vorherigem Abzug einer bezahlten Schuld im Betrag von Fr. 21‘795.- (Urk. 6/310/1) in einem Umfang von Fr. 128‘205.- (Urk. 6/297/2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Beschwerde und Replik (Urk. 1, Urk. 8) zusammengefasst geltend, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei das bei der Vermögensermittlung berücksichtigte Kapital von Fr. 128‘205.- auf Fr. 8‘907.- zu reduzieren, da er mit diesem Geld in den Monaten Mai, Juli und August 2012 sowie März 2013 Privatschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 119‘298.- beglichen habe. Dementsprechend seien ihm im massgebenden Zeitraum höhere Ergänzungsleistungen auszurichten und die Rückerstattungsforderung sei herabzusetzen.
Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Schulden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb ein entsprechender Abzug beim Vermögen nicht gerechtfertigt sei (Urk. 5).
4.
4.1 Streitig ist somit, ob bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2012 bei der Vermögensermittlung das erwähnte Kapital von Fr. 128‘205.- infolge davon bezahlter Privatschulden im Umfang von Fr. 119‘298.- auf Fr. 8‘907.- herabzusetzen ist mit entsprechenden Folgen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen und die Rückerstattungsforderung.
Zum Nachweis dieser Zahlungen beruft sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 89‘298.- auf schriftliche Erklärungen von fünf Darlehensgläubigern aus Y.___/Z.___, A.___. Darin bestätigen die fünf Gläubiger, der Versicherte habe ihnen in den Monaten Juli/August 2012 und März 2013 die mündlich vereinbarten Darlehensschulden in der Höhe von Euro (€) 15‘800.- (Urk. 9/12), € 30‘000.- (Urk. 9/13), € 8‘000.- (Urk. 9/14), € 15‘000.- (Urk. 9/15) und € 5‘000.- (Urk. 9/9) zurückbezahlt. Es handelt sich dabei um fünf gewöhnliche schriftliche, in A.___ Sprache gehaltene Erklärungen mit den zugehörigen beglaubigten deutschen Übersetzungen. Indes fehlt die jeweilige Unterschriftsbeglaubigung sowie die zugehörige Überbeglaubigung. Dieser Mangel verringert jedoch die Beweiskraft dieser Erklärungen vor dem Hintergrund der diesbezüglich vorliegenden internationalen Verhältnisse erheblich. Zudem erscheint es zumindest nicht ohne Weiteres plausibel, dass dem (aus der Sicht der Gläubiger) im Ausland wohnenden Beschwerdeführer in Anbetracht von dessen wirtschaftlicher Lage auf der Basis von bloss mündlichen Vereinbarungen sowie ohne Absicherung und zumindest teilweise auch ohne Gegenleistungen Darlehen in der Höhe von bis zu € 30‘000.- gewährt worden waren. Auch lässt sich über den Zweck und den Hintergrund der Darlehen weder den vorgelegten Erklärungen noch den Vorbringen des Versicherten etwas entnehmen. Auch der Entstehungszeitpunkt der Darlehen wird in zwei Erklärungen (Urk. 9/9, Urk. 9/15) nicht und in den übrigen Erklärungen bloss in ungenauer Weise erwähnt (Urk. 9/12-14). Diese bloss rudimentäre Darlegung der Modalitäten und Hintergründe der Darlehen verringert die Beweiskraft der Vorbringen des Versicherten ebenfalls, ist doch unter diesen Umständen eine rechtsgenügliche Einordnung und Würdigung der geltend gemachten Darlehen, etwa im Zusammenhang mit deren Abgrenzung zu den ergänzungsleistungsrechtlich anerkannten Ausgaben oder der Verjährungsfrage, kaum möglich. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer diese Schulden weder in seinem Formular betreffend die periodische Überprüfung 2009 vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/104) noch in seinen Steuerklärungen 2008 und 2011 (Urk. 6/129, Urk. 6/275). Die Würdigung all dieser Umstände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer den Bestand der Schulden im Umfang von Fr. 89‘298.- im massgebenden Zeitraum nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Weitere relevante Beweismittel bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Von weiteren Abklärungen ist daher abzusehen, da sie keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprechen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b). Das Gleiche gilt für weitere vom Versicherten geltend gemachte Privatschulden im Umfang von Fr. 30‘000.-, bezüglich deren Bestand er keine relevanten Beweise vorlegte. Bezüglich dieser Schulden kann daher sinngemäss auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
4.2 Nach dem Gesagten erfolgte aus dem Kapital von Fr. 128‘205.- eine Vermögenshingabe von Fr. 119‘298.- ohne Vorliegen einer entsprechenden Rechtspflicht. In diesem Umfang ist daher von einem Vermögensverzicht (E. 1.1.2) auszugehen. Damit ändert sich an der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche dieses Kapital im Betrag von Fr. 128‘205.- berücksichtigt hat, nichts. Im Übrigen blieb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages von Fr. 2‘924.- und der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2012 unbestritten und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vor. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel