Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00040




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1944, bezieht seit dem 1. September 2009 eine Altersrente der AHV (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Am 29. September 2009 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen ab 1. September 2009 an (Urk. 7/1). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ verneinte einen entsprechenden Anspruch für das Jahr 2009 mit mehreren Verfügungen, zuletzt mit Verfügung vom 11. Februar 2010 (Urk. 7/8) sowie Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde (im Anhang zu Urk. 7/12) wies das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2010.00054 vom 28. November 2011 ab (Urk. 8/9). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2012 bestätigt (Urk. 8/15).

1.2    Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 erkundigte sich der Versicherte nach dem Stand der Abklärungen betreffend seinen Anspruch ab 1. Januar 2010 (Urk. 8/17), worauf die Durchführungsstelle am 25. Juli 2012 ein neues und unterzeichnetes Gesuch und alle notwendigen Unterlagen und Angaben einverlangte (Urk. 8/18). Am 20. September 2012 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit, sein Erstgesuch vom 29. September 2009 sei noch nicht abschliessend behandelt und die für die Berechnung eines allfälligen Anspruchs ab 1. Januar 2010 benötigten Unterlagen befänden sich bereits in den Akten (Urk. 8/19).

    Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 8/20-22) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2013 einen Anspruch für das Jahr 2010 (Urk. 8/25). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2013 Einsprache (Urk. 8/30; vgl. Urk. 8/28). Diese lehnte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. März 2013 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Mai 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und über den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2010 sei neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die Durchführungsstelle verzichtete am 29. Mai 2013 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Ausstandsbegehren betreffend die IV. Kammer (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) erweist sich als gegenstandslos, da über die Beschwerde ohnehin in einer anderen Kammer entschieden wird.

1.2    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.4    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

1.5    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).

1.6    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).

    Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für das Jahr 2010.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass ihre Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei (S. 2 oben). Sie verwies insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts, wonach nicht einzusehen sei, weshalb ab 1. September 2009 plötzlich erheblich weniger Einkünfte als in den Vorjahren hätten erzielt werden sollen. Dasselbe gelte auch für die Zeit ab 1. Januar 2010. Wenn trotz gut gehender Firmen zur Schonung der Firmen auf Lohnzahlungen verzichtet worden sei, seien sie trotzdem in der Berechnung zu berücksichtigen (S. 2 unten). Die Berechnung ab 1. Januar 2010 habe auf der beinahe selben Basis erfolgen können, wie dies für das Jahr 2009 der Fall gewesen sei. Es seien keine nennenswerten anderen Belege eingereicht worden (S. 3 Mitte).

2.3    In seiner Beschwerde (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Kernaussage im Urteil des Bundesgerichts, er habe auf den ihm bei der Firma Z.___ zustehenden Lohn verzichtet, sei falsch (S. 6 f. Ziff. 9). Er lasse sich seinen ‚Lohn‘ eben stets in Form eines Honorars vergüten, „was wiederum die Grundlage für die Einkünfte der Einzelfirmen bildet“; von einem ‚Verzichtstatbestand‘ könne deshalb keine Rede sein. Das Sozialversicherungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin habe nie irgendwelche Auskünfte über die Buchhaltung der Firma Z.___ eingefordert (S. 7 Mitte).

    Der Beschwerdeführer bezifferte die Position „Einzelfirmen Bruttohonorar“ für das Jahr 2008 mit Fr. 46‘268.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 29‘000.--; die Position „Firma Z.___ Reingewinn bzw. Verlust“ mit Fr. 1‘565.-- im Jahr 2008 und mit Fr. -23‘005.-- im Jahr 2009 (S. 7 unten). Somit sei erstellt, dass es sich bei dem vom Bundesgericht unterstellten ‚Lohnverzicht’ eindeutig um eine unwahre Tatsachenbehauptung handle (S. 8 oben). Zur Formulierung des Bundesgerichts, ein kurzer Blick in die Jahresrechnungen zeige bezüglich der diversen Gesellschaften ein undurchsichtiges Bild, hielt er fest, es müsse schon ein Wunder vorliegen, wenn man einen Blick in Jahresrechnungen werfen könne, die man gar nie eingefordert beziehungsweise nie erhalten und demzufolge auch gar nie gesehen haben könne (S. 8 unten).

    Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, die effektiven Einnahmen seien dem Bericht des Steueramtes zu entnehmen (S. 16).


3.

3.1    Mit Schreiben vom 9. November 2012 (Urk. 8/20) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung unter anderem folgender Unterlagen auf:

sämtliche Lohnausweise 2009 bis 2011

Jahresbilanzen, Erfolgsrechnungen und Einzelbelege zu den Aufwendungen der Aktiengesellschaft Firma Z.____ 2009 bis 2011

Zins- und Saldonachweise aller Konten per 31. Dezember 2009, 2010 und 2011

3.2    Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei über seinen EL-Anspruch ab 1. Januar 2010 zu befinden; für die Jahre 2011-2013 habe er weder ein Fortsetzungsgesuch noch ein neues Gesuch gestellt. Es sei deshalb unverständlich und ungerechtfertigt, ihn zur Einreichung von Unterlagen für die Bezugsjahre 2011-2013 aufzufordern (Urk. 8/22).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/28) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, es werde mit einer fiktiv überhöhten AHV-Jahresrente von Fr. 43‘740.-- gerechnet; diese habe von September bis Dezember 2009 lediglich Fr. 14‘580.-- betragen (S. 2). In der Beilage ersetzte er einzelne Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin durch die seines Erachtens zutreffenden Beträge (Urk. 8/28.1).


4.

4.1    Zeitlich sind für die Berechnung des Anspruchs 2010 die Einnahmen aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr 2009 sowie das am 1. Januar 2010 vorhandene Vermögen massgebend (vgl. E. 1.4). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Schreiben vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/22).

4.2    Bei Renten sind gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen. Mithin sind die im Jahr 2010 ausgerichteten Rentenleistungen massgebend. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Umrechnung der AHV-Rente auf das ganze Jahr ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zurecht festhielt, kann nicht der Betrag des Vorjahres 2009, in welchem ein Rentenbezug nur während dreier Monate erfolgte, als Vorgabe für die Berechnung des Anspruchs 2010 dienen (vgl. Urk. 2 S. 3 lit. e), erfolgte der Rentenbezug im Jahr 2010 doch ganzjährlich.

4.3    In Bezug auf die massgebenden Einnahmen 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die Steuererklärung 2009 abzustellen sei, in welcher er eigene Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 845.-- sowie Einkünfte seiner Ehefrau von Fr. 7'182.-- aus unselbständiger sowie Fr. 19'905.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Urk. 7/6/4 Ziff. 1-2; vgl. auch Urk. 8/28.1 S. 2). Auf diese Zahlen wollte der Beschwerdeführer bereits für die Berechnung der Zusatzleistungen 2009 abstellen. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin im früheren Verfahren betreffend den Anspruch für das Jahr 2009 von den Einkommenswerten des Jahres 2008 aus. Dies wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, dass sich die Verhältnisse (für das Jahr 2009) nicht zuverlässig erhellen lassen (Urk. 8/15 E. 3.3 am Ende).

    Angesichts dessen verlangte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs 2010 weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch lediglich die Steuererklärungen 2010 und 2011 neu ein (Urk. 8/19.1). Weitere Unterlagen - insbesondere Jahresbilanz, Erfolgsrechnung und Einzelbelege zu den Aufwendungen der Firma Z.___ für das Jahr 2009 - brachte er trotz Aufforderung mit Fristansetzung (Urk. 8/20) nicht bei. Somit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akten.

4.4    Die in der Beschwerde erfolgte Gegenüberstellung Honorare - Jahresergebnis Firma Z.___ ist nicht nachvollziehbar; daraus lassen sich ebenso wenig entscheidrelevante Schlüsse ziehen wie die (bereits im früheren Verfahren vorgebrachte) Argumentation mit sogenannten ‚Scharnierkonti’ als ‚spiegelbildliche Kontokorrent-Konti zwischen zwei Firmen‘ (Urk. 10 S. 12 Ziff. 4.8) das Bundesgericht von der Feststellung abgehalten hat, die Verhältnisse liessen sich nicht zuverlässig erhellen (Urk. 8/15 E. 3.3 am Ende).

    Zu bemerken ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer selber bezifferten Honorare mit Fr. 29‘000.-- weit über dem von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘600.-- angerechneten Einkommen liegen.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat es unterlassen, die das Jahr 2009 betreffenden und von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingeforderten Unterlagen einzureichen und trägt den sich daraus ergebenden Nachteil.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Akten verfügte und weiterhin von den Einkommenswerten des Jahres 2008 ausging, zumal die Einkommensverhältnisse 2009 nach wie vor nicht zuverlässig geklärt sind.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni