Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00042




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Dem 1966 geborenen X.___ wurden erstmals mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom 27. September 2012 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘164.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘639.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 222.--) zu seiner ganzen Invalidenrente (Urk. 6/B1) mit Wirkung ab Januar 2012 zugesprochen. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 30‘000.-- berücksichtigt (Urk. 6/24, Urk. 6/47/1). Der Versicherten erhob dagegen am 5. November 2012 Einsprache (Urk. 6/32). Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2012 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Januar 2013 auf Fr. 2‘189.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘664.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 222.-), weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 30‘000.-- (Urk. 6/34 S. 3, Urk. 6/47/3). Auch hiergegen reichte der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 6/34). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Am 8. April 2014 reichte die Durchführungsstelle unter anderem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2014 zu den Akten, mit der der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war (Urk. 11, Urk. 12/1-4). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).

    In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozenten) der Ehefrau zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festgelegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159 mit Hinweis).

    Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2013) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).

1.4    Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Durchführungsstelle ist bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Beweiswürdigung frei und kann aufgrund der Akten entscheiden. Dabei kann sie aus der Verweigerung der Mitwirkung ihre Schlüsse ziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 57 f. mit Hinweisen).

1.5    Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen. Für die Berechnung der Gemeindezuschüsse gemäss § 20a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ist wiederum auf die Bedarfsberechnung für die Beihilfen abzustellen.


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.

2.2    Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 30‘000.-- damit, die Ehefrau verfüge momentan weder über eine Arbeitsstelle, noch sei belegt, dass sie sich genügend um eine solche bemüht habe. Die bisher eingereichten Arztzeugnisse seien nicht genügend detailliert, um die geltend gemachte gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ebenso dürften die in der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Invalidenrente geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nach ihrer Einschätzung nicht zur Zusprechung einer Rente führen. Trotz Aufforderung durch die Durchführungsstelle habe sich der Beschwerdeführer standhaft geweigert, beweiskräftige Arztberichte einzureichen, was der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten massiven gesundheitlichen Probleme der Ehefrau nicht zuträglich sei. Durch dieses Verhalten habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was zur Folge habe, dass die Ehefrau für die Durchführungsstelle momentan weder als in wesentlichem Masse arbeitsunfähig noch als invalid gelten könne, auch wenn gewisse Einschränkungen anerkannt würden. Anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 habe sie bereits mehrere Jahre vollzeitlich in Italien im Gastgewerbe gearbeitet. Damit verfüge sie in diesem Bereich mindestens über eine der Anlehre vergleichbare Ausbildung. Trotz zwischenzeitlicher längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und gewisser gesundheitlich bedingter Einschränkungen müsste es ihr gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei gutem Willen möglich sein, im angestammten Berufsfeld oder mit einfachen Zudiener- und Hilfstätigkeiten das angerechnete Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine Frau habe einen Bandscheibenschaden und leide unter weiteren degenerativen Veränderungen. Deshalb habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Solange der Entscheid der Invalidenversicherung ausstehe, könne und dürfe seitens der Durchführungsstelle nicht definitiv über die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden. Momentan sei das ärztliche Zeugnis massgeblich, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde; die Durchführungsstelle sei nicht zu einer anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Im Übrigen habe er seit Jahren sämtliche verlangten Zeugnisse und Unterlagen eingereicht und folglich seine Mitwirkungspflicht eingehalten. Bisher hätten weder das zuständige Sozialamt noch die Durchführungsstelle den Nachweis von Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau verlangt, weshalb der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine Arbeitsstelle bemüht, befremde. Ferner sei das angerechnete Einkommen von Fr. 30‘000.-- utopisch; dies ergebe sich aus dem der Durchführungsstelle eingereichten Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn von Fr. 15.-- (Urk. 1).


3.    

3.1    Zwar haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Durchführungsorgane aber berechtigt und verpflichtet, den Gesundheitszustand selbständig im Hinblick auf eine allfällige gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuklären, wenn, wie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt des Entscheides über den Zusatzleistungsanspruch noch keine Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung erfolgt ist.

3.2    Das zuständige Sozialamt, welches wirtschaftliche Hilfe leistete, hatte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mitte 2011 erfolglos mehrmals aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen (Urk. 6/19, Urk. 6/46 S. 2). Anlässlich einer Besprechung am 30. Juli 2007 wurde ihm seitens der Durchführungsstelle mitgeteilt, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen das Arztzeugnis des orthopädischen Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 27. Juli 2012 ab. Dr. Z.___ attestierte der Ehefrau unter Hinweis auf ein nicht genauer bezeichnetes Rückenleiden eine nicht quantifizierte Teilarbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg körpernah und über 5 kg körperfern sowie ohne Heben von Lasten über 5 kg. Zudem seien eine vornüber geneigte stehende Körperhaltung sowie schlechte Sitzpositionen ungünstig, da in solchen Positionen Druck auf die Bandscheibe ausgeübt werde (Urk. 6/21; vgl. auch das im Übrigen identische, auf den 28. September 2007 datierte Zeugnis [Urk. 6/28]). Die Durchführungsstelle erklärte dem Ehemann, sie brauche ein detaillierte(re)s Arztzeugnis, um die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau beurteilen zu können (Urk. 6/23, Urk. 6/43).

    Bis zum 10. September 2012 erläuterte die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer im Rahmen zweier längerer Telefongespräche nochmals, dass für die Prüfung, ob und inwiefern seine Ehefrau zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ein detailliertes Arztzeugnis nötig sei. Ferner wies sie ihn darauf hin, dass sie anhand der vorhandenen Belege entscheiden werde, falls er das verlangte Arztzeugnis nicht einreiche (Urk. 6/23). Am 4. Oktober 2012 ging ein Arztzeugnis vom 14. September 2012 bei der Durchführungsstelle ein. Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ehefrau darin unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. Z.___, keine schweren Lasten tragen zu können, und empfahl, die Ehefrau maximal mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % zu beschäftigen. Mindestens zwei weitere Sätze dieses Arztzeugnisses waren abgedeckt worden und dadurch unleserlich (Urk. 6/28a).

    Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer nochmals auf, mit detaillierten, unabgedeckten Arztzeugnissen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit und die vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu bescheinigen, und setzte ihm hierzu Frist bis 14. Februar 2013 an, unter der Androhung, dass ohne die verlangten Zeugnisse für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30‘000.-- angerechnet werde (Urk. 6/35; vgl. auch Urk. 6/47/1 S. 3 sowie Urk. 6/46 S. 2). Nach Ablauf der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 13. Februar 2013 ein. Dieses war mit dem früheren Zeugnis vom 14. September 2012 praktisch identisch, ausser dass es noch knapper begründet war, die im früheren Zeugnis abgedeckten Sätze ganz fehlten und keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, sondern nur auf eine Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer 60%-Rente hingewiesen wurde (Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/36).

    Die Durchführungsstelle holte daraufhin bei der Invalidenversicherung eine Kopie der Anmeldung der Ehefrau zum Leistungsbezug ein (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6/46 S. 3). Gemäss der Anmeldung vom 28. September 2012 litt die Ehefrau seit vielen Jahren unter einer Bandscheiben-Verletzung, einem starken Morbus Schlatter, chronischer Asthma und Bronchitis sowie Allergien (Urk. 6/38).

    Am 5. März 2013 wies die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut schriftlich darauf hin, dass nach wie vor kein detailliertes Arztzeugnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau eingereicht worden sei und die bisher eingereichten zweizeiligen Bestätigungen für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichten (Urk. 6/40). Dieses Vorgehen kritisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2013 und forderte die Durchführungsstelle auf, ihm eine genaue schriftliche Anweisung zu geben, welchen Inhalt das verlangte detaillierte Arztzeugnis haben müsse (Urk. 6/41).

    Am 4. April sowie am 16. Mai 2013 erkundigte sich die Durchführungsstelle nach dem Stand des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, wobei ihr jeweils beschieden wurde, dass der einverlangte Bericht der Hausärztin Dr. A.___ noch abgewartet werden müsse, bevor weitere Schritte eingeleitet werden könnten (Urk. 6/46 S. 3).

3.3    Der Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich und mündlich aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis über die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau einzureichen. Trotzdem und ungeachtet der unmissverständlichen Androhung von Rechtsnachteilen beschränkte er sich zunächst darauf, der Durchführungsstelle offensichtlich nicht den gestellten Anforderungen genügende zweizeilige Arztzeugnisse ohne nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit einzureichen; anschliessend stellte er sich auf den Standpunkt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Durchführungsstelle unter einem detaillierten Arztzeugnis verstehe.

    Aufgrund der wiederholten Darlegungen der Durchführungsstelle musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass der einverlangte, detailliertere Arztbericht weitere Informationen zur Art des Gesundheitsschadens und zu den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen enthalten musste, damit die attestierte Arbeitsunfähigkeit prüfend nachvollzogen werden konnte. Es verstösst deshalb gegen Treu und Glauben, wenn er im Schreiben vom 15. März 2013 an die Durchführungsstelle und mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss etwas anderes behauptet. Ungeachtet dessen, dass er bereits früher, nach den ersten Aufforderungen zur Einreichung detaillierterer Arztberichte, genügend Zeit gehabt hätte, um allfällige Unklarheiten durch Nachfragen bei der Durchführungsstelle oder den behandelnden Ärzten zu klären, gibt sein Verhalten zudem Anlass, an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verständnisschwierigkeiten zu zweifeln. Es fällt auf, dass mehr als die Hälfte des Textes im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 14. September 2012 abgedeckt wurde (Urk. 6/28a), und dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, einen detaillierteren und unabgedeckten Bericht einzureichen (Urk. 6/35), den zweizeiligen Bericht der gleichen Ärztin vom 13. Februar 2013 einreichte, der zwar keinen abgedeckten Text mehr enthielt, im Vergleich zum sichtbaren Text im Vorbericht aber sogar noch knapper begründet war (Urk. 6/37). Ein kooperativer Versicherter hätte in der gleichen Situation im Normalfall entweder denselben, unabgedeckten Bericht, oder ein anderes, ausführlicher begründetes Zeugnis eingereicht. Dass der Beschwerdeführer nicht erwartungsgemäss handelte, ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf Verständnisschwierigkeiten, sondern auf den fehlenden Willen zur Kooperation zurückzuführen.

    Indem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger unmissverständlicher Aufforderung den einverlangten detaillierteren Arztbericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Frau ohne nachvollziehbare Begründung nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts verletzt.

3.4    Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung bei der Abklärung des von der Ehefrau zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens durfte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch aufgrund der vorhandenen  durch die zusätzlichen Abklärungen bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/38, Urk. 6/46 S. 3) ergänzten Verfahrensakten festsetzen. Ferner durfte sie das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Beurteilung mitberücksichtigen (vorstehend E. 1.4). In den Akten befindet sich kein genügend detaillierter und insofern nachvollziehbar begründeter Arztbericht, in welchem der Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Ausmass attestiert wird. Die Durchführungsstelle durfte deshalb auf das Fehlen einer wesentlichen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau schliessen. Nicht mehr für das vorliegende Verfahren entscheidend, aber dennoch erwähnenswert ist, dass die Vermutung der Durchführungsstelle, das Rentenbegehren der Ehefrau werde durch die Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen (Urk. 2 S. 2), durch den Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2014 bestätigt wurde. Dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle die Ehefrau des Beschwerdeführers als in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig einstufte (Urk. 12/2).

    Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet oder auf andere Art in genügendem Ausmass erfolglos um eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bemüht hätte. Die Vermutung, dass die gesundheitlich nicht wesentlich eingeschränkte Ehefrau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch das Erzielen eines ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbeinkommens verwerten könnte, bleibt damit unwiderlegt (vorstehend E. 1.3).

    Zwar kann gestützt auf den Bericht des Orthopäden Dr. Z.___ vom 27. Juli 2012 (Urk. 6/21) von gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Ehefrau ausgegangen werden, welche vor allem körperlich schwerere Tätigkeiten als unzumutbar erscheinen lassen, und welche sich deshalb auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen auswirken. Dennoch erscheint das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 30‘000.-- für ein 100%-Pensum jedenfalls nicht als zu hoch. Die Durchführungsstelle hat dieses Einkommen entsprechend der üblichen Praxis ausgehend von den statistischen Werten in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (Urk. 6/37; vgl. auch vorstehend E. 1.3). Der Verweis auf den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau als Babysitterin vereinbarten Stundenlohns von Fr. 15.-- (Urk. 6/22) führt zu keinem anderen Schluss; wie bereits gesagt ist nämlich nicht ausgewiesen, dass die Ehefrau sich genügend um eine bestmögliche Verwertung der ihr verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit bemüht hat.

3.5    Es ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 30‘000.-- berücksichtigen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt