Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00043 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 1. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, dessen Ehe am 14. Juni 2005 geschieden worden war (Urk. 7/5), bezieht seit August 2010 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/108 S. 2, Urk. 7/109 S. 3).
Nachdem sich der Versicherte am 29. Juli 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersente angemeldet hatte (Urk. 7/109), sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 23. September 2010 ab September 2010 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/104/1).
1.2 Mit Verfügung vom 11. März 2011 setzte die Durchführungsstelle den monatlichen Anspruch des Versicherten ab Januar 2011 neu fest (Urk. 7/52a), nachdem gestützt auf die Klage des Versicherten eine Vereinbarung über die Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts vom 14. Juni 2005 betreffend nachehelicher Unterhalt abgeschlossen werden konnte (Urk. 3/6). Die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 wurde sodann mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 genehmigt (Urk. 3/7).
Die vom Versicherten am 4. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/52) gegen die Verfügung vom 11. März 2011 wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. April 2013 (Urk. 7/104/15 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Beschwerdebehandlung zu gewähren (S. 1 Ziff. 1) und die von ihm geleistete Übertragung des Mietzinskautionsdepots in der Höhe von Fr. 4‘086.25 sei als nacheheliche Unterhaltszahlung an seine Ex-Ehefrau anzuerkennen und dementsprechend als Ausgabe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen anzuerkennen (S. 1 f. Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franken übersteigen (Abs. 1 lit. a) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (lit. c).
1.4 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).
Als Ausgaben anerkannt werden indes nur Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Bei den darüber hinaus freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben.
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge besteht, bestimmt sich somit nach ZGB. Sind die Unterhaltsbeiträge nicht von der Zivilbehörde (Zivilrichter, Vormundschaftsbehörde) festgelegt worden, hat die Durchführungsstelle vorfrageweise darüber zu befinden (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band 14, 2. Auflage, 2007, S 1742 Rz 157).
Ein übersetzter freiwilliger Unterhaltsbeitrag beziehungsweise ein in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu hoher, freiwillig vereinbarter Unterhalt stellt einen Einkommensverzicht dar und ist als solcher bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen (Myriam Grütter, Hans-Jakob Mosimann, Daniel Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012 S. 694 und S. 697; Jöhl, a.a.O., Rz 159 f.).
1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
1.6 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Übertragung des Mieterkautionssparkontos vom Beschwerdeführer auf seine Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlung darstelle. Offenbar sei dieser Vermögenswert bei der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen gegangen. Die Übertragung des Kontos sei demnach nicht als Unterhaltszahlung zu qualifizieren, sondern als verspätete Vermögensübertragung im Sinne der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Folge der Scheidung (S. 2 unten). In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge üblicherweise in der Form regelmässiger Geldzahlungen und nicht in Form von einmaligen Vermögensübertragungen erbracht würden. Selbst wenn es sich jedoch bei der Vermögensübertragung nicht um eine nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung handeln sollte, könne eine derartige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt werden (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor (Urk. 1), dass bei der Beurteilung, ob eine Mittelübertragung als Unterhaltsbeitrag anzusehen sei, nicht die Form, sondern der Zweck der Übertragung massgebend sei. Ob der Unterhaltsbeitrag in Form monatlicher Zahlungen, einer einmaligen Vermögensabtretung oder beispielsweise durch kostenlose Übertragung eines Mietobjekts erfolge, sei unerheblich (S. 7 unten). Wesentlich sei hingegen, dass die Mittelübertragung explizit als Unterhaltsbeitrag definiert sei. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Bezirksgericht Y.___ angeordnete und ausdrücklich als Teil der Unterhaltszahlung bezeichnete Übertragung des Mietzinskautionsdepots willkürlich als verspätete Vermögensübertragung umdefiniere, sei unzulässig (S. 8 oben). Der Betrag von Fr. 4‘086.25 stelle demnach eine nacheheliche Unterhaltszahlung dar und müsse bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Zusatzleistungen berücksichtigt werden (S. 9 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Übertragung des Mietzinskautionskontos auf die Ex-Ehefrau als nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren ist und demnach bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers als Ausgabe zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 In den Akten befindet sich das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 in Sachen des Beschwerdeführers und Z.___ betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 30. Juni 2004 beziehungsweise vom 14. Juni 2005 (Urk. 3/7). Darin wurde die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 3/6) zwischen dem Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehegattin, Z.___, gerichtlich genehmigt. In Dispositiv Ziffer 1.1.2 des Urteils wird die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers folgendermassen geregelt (Urk. 3/7 S. 3):
„Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für das Jahr 2011 wie folgt zu bezahlen:
- Übertragung des aktuellen Guthabens auf dem Mietzinskonto bei der A.___, Kontonummer B.___, an die Beklagte innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils,
- Zahlung von insgesamt Fr. 2‘000.-- in monatlichen Raten von elfmal Fr. 160.-- und einmal Fr. 240.--, erstmals per 1. Januar 2011 (…)“.
3.2 Bei den Akten befindet sich sodann die Belastungsanzeige vom 29. Januar 2011 der A.___ betreffend das Mieterkautionssparkonto (vgl. Urk. 7/77), welcher die Übertragung der Fr. 4‘086.25 an die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers, Z.___, zu entnehmen ist.
3.3 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 verpflichtet war, an den nachehelichen Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 160.-- beziehungsweise Fr. 240.-- sowie eine Einmalzahlung von Fr. 4‘086.25 durch die Übertragung des A.___ Mieterkautionssparkontos zu bezahlen. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen im Jahre 2011 tatsächlich nachkam (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/75), wobei die Beschwerdegegnerin neben den Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter lediglich die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘000.-- an die frühere Ehefrau bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen als Ausgaben berücksichtigte (vgl. Urk. 7/104/5).
3.4 Da ein Zivilgericht die vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 an seine geschiedene Ehegattin zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge rechtskräftig beurteilt hat, sind die Organe der Sozialversicherung und daher auch die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) daran gebunden. Der Beschwerdegegnerin ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers für eine Zusatzleistungen für das Jahr 2011 vom gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das zivilrechtliche Urteil materiell richtig war oder nicht (ZAK 1991 S. 135-140 E. 3b; BGE 109 V 241 E. 2b; Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698; teilweise abweichend: Jöhl, a.a.O., Rz 160 und Fn 531).
Der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid die Ansicht vertritt, dass das Mieterkautionssparkonto bei der A.___ anlässlich der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen worden sei und dieser Vermögenswert deshalb als verspätete güterrechtliche Auseinandersetzung zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). So kommt sowohl dem Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/5) als auch dem Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 3/7) Bindungswirkung zu, auch wenn diese in Bezug auf die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung auf einer einvernehmlichen Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen beruhen. Denn das Scheidungsgericht hat gemäss Art. 111 ZGB in Verbindung mit Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Vereinbarungen betreffend Nebenfolgen der Scheidung zu prüfen und darf eine Vereinbarung nur dann genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass sie auf freiem Willen und freier Willensäusserung beider Ehegatten beruht, und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Thomas Sutter-Somm, Nicolas Gut, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 279 ZPO N 18). Es handelt sich bei einer vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung daher keineswegs lediglich um eine freiwillige Vereinbarung der Parteien, sondern um eine vom Scheidungsgericht inhaltlich auf ihre allfällige offensichtliche Unangemessenheit geprüfte und genehmigte Vereinbarung, welche in das Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen wird. Im Gegensatz zu freiwilligen Vereinbarungen über Unterhaltsleistungen handelt es sich beim Scheidungsurteil des Bezirksgericht Y.___ vom 13. Dezember 2010 daher um eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, an welche die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gebunden ist.
3.5 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint denn auch mit Blick auf den Ausgang des vom Beschwerdeführer in die Wege geleiteten Abänderungsverfahrens nicht nachvollziehbar. So bleibt anzumerken, dass die Zahlung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massgeblich reduziert würden, schliesslich auf eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Ergänzungsleistung hinauslaufen würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch die ihm zur Verfügung stehende rechtliche Möglichkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltbeiträge ergriffen und die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden an seine finanziellen Verhältnisse angepasst. Es kann deshalb nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vom Gericht festgelegte Auszahlungsmodalität des Unterhaltsbeitrages ein Nachteil erwachsen soll.
3.6 Weiter kann auch der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach eine derartige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt werden könne (vgl. Urk. 6 S. 2 unten) nicht gefolgt werden.
So bezieht sich die in der Begründung der Beschwerdegegnerin erwähnte Literatur (Jöhl, a.a.O., S. 1741 Rz 156), wonach sich die Abzugsfähigkeit auf periodische Unterhaltsbeiträge beschränkt, auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht mittels der Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes, über den die anspruchsberechtigte Person verfügen kann, wie beispielsweise einer Liegenschaft oder eines Wohnrechts. Dieser Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht wird jedoch bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen indirekt durch eine nachweisliche Verminderung des Vermögens der anspruchsberechtigten Person Rechnung getragen.
Die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot ist in Art. 257e des Obligationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwischen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wertpapieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Sparguthaben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 257e N 17).
Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerechnet. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchstricherlichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 162 mit Hinweis). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann der Beschwerdeführer zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihm dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.
3.7 Nach dem Gesagten ist die Übertragung des Mieterkautionssparkontos bei der A.___ an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Abänderungsurteil als nachehelicher Unterhalt und nicht als Folge einer verspäteten güterrechtlichen Auseinandersetzung zu qualifizieren und somit bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die jährlichen Zusatzleistungen für das Jahr 2011 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies-bezügliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. April 2013 aufgehoben, und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer bezahlte nacheheliche Unterhaltsbeitrag im Betrag von Fr. 4‘086.25 bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das Jahr 2011 zusätzlich als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach