Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00044




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Z.___



gegen


Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.1    X.___, geboren 1944, bezieht eine Altersrente der AHV. Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), sprach ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 9/259) ab 1. Februar 2010 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'313.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) zu mit dem Vermerk, dass die Verfügung als Provisorium gelte und unter anderem weitere - einzeln genannte - Angaben zu machen seien.

    Am 24. Mai 2011 erliess die Durchführungsstelle Entscheide, mit welchen sie im Wesentlichen die bis dahin an X.___ ausbezahlten Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2010 und ab 1. Januar 2011 einstellte und die seit 1. Februar 2010 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 22'009.-- (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Krankheitskosten) zurückforderte (Urk. 9/176-178).

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. April 2012 im Verfahren Nr. ZL.2011.00048 (Urk. 5) ab, dies mit der Feststellung, dass der Versicherte zur Deckung seines Existenzbedarfs in den Jahren 2010 und 2011 keiner Leistung der Durchführungsstelle bedurfte, womit sich die Leistungsverneinung seitens der Durchführungsstelle als ebenso richtig erwies wie die Rückforderung der (unter diesem Vorbehalt überhaupt erst) erbrachten Leistungen (S. 11 E. 6.2). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Mit Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 9/386) wies die Durchführungsstelle ein Erlassgesuch des Versicherten ab; die dagegen am 22. Oktober 2012 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2013 ab (Urk. 9/445= Urk. 7).

1.3    Mit Verfügung vom 8. April 2013 (Urk. 9/437 = Urk. 2) trat die Durchführungsstelle auf das neue Gesuch von X.___ vom 1. Juni 2011 betreffend Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 nicht ein (Ziff. I); weiter sprach sie Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen für das Jahr 2012 und ab Januar 2013 zu (Ziff. II-IV). Dabei ordnete sie an, dass die nachzuzahlenden und laufenden Leistungen bis auf weiteres an das Sozialamt Y.___ ausgerichtet werden (Ziff. V). Überdies ordnete sie an, dass die kantonale Beihilfe in der Höhe von monatlich Fr. 202.-- rückwirkend ab 1. Januar 2012 und bis zur vollständigen Tilgung mit den vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 22‘009.-- verrechnet werde (Ziff. VI).

    Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 war das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten und hatte dieses zur Weiterbehandlung an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 8 S. 5 Ziff. 1).

    Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 9/444 = Urk. 11 = Urk. 16/2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 7. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 8. April 2013 (Urk. 2) ab (S. 9 Ziff. I) und hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest (S. 9 Ziff. II).


2.

2.1    Mit zwei Eingaben vom 7. Mai 2013 (Urk. 1/1-2) und unter Beilage der Verfügung vom 8. April 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/1 S. 1):

1.    Es ist in einer dringlichen gerichtlichen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und die Vollstreckung der Rückforderung durch die in Ziff. VI der Verfügung vom 8. April 2013 verfügte Verrechnung mit Zusatzleistungen zur AHV hemmt.

2.    Der Einspracheentscheid vom 8. April 2013 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2011 erhaltenen Zusatzleistungen zur AHV erlassen wird.

3.    Eventualiter ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Verfügung zurückzuweisen.

4.    Dem Beschwerdeführer ist für das Einspracheverfahren eine Parteient-schädigung von 5‘700 Franken (19 Stunden à 300 Franken) zuzusprechen.

5.    Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-schädigung von 9‘120 Franken (30,4 Stunden à 300 Franken) zuzusprechen.

    Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Urk. 6) präzisierte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde richte sich gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 8. April 2013 (Urk. 7).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2013 (Urk. 10) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 7. Mai 2013. 

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 16/2) erhob der Versicherte am 19. August 2013 Beschwerde (Urk. 16/1), mit Ergänzung vom 18. September 2013 (Urk. 16/6), wobei er - nebst schon in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 gestellten Anträgen - beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Juni sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 4), das Urteil vom 26. April 2012 sei in Revision zu ziehen (S. 1 Ziff. 3) und die Verfügung vom 8. April 2013 sei dahin abzuändern, dass ab 1. Januar 2011, 2012 und 2013 kein Verzichtsvermögen und keine Einnahme aus einem fiktiven Zinsertrag auf Verzichtsvermögen zu berücksichtigen sei (S. 1 Ziff. 3).

    Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer ZL.2013.00076 (Urk. 16/0-13) angelegt.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 (Urk. 16/8) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 16/9) stellte das Gericht in Gutheissung des am 19. August 2013 gestellten Antrags (vgl. Urk. 16/1 S. 1 Ziff. 1) die aufschiebende Wirkung wieder her (S. 4 Ziff. 1), dies mit der Begründung, eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Zusatzleistungen sei, da der Prozess betreffend Erlass der Rückforderung noch hängig sei, nicht zulässig (S. 4 E. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die beiden vorstehend genannten Verfahren stehen in engem Sachzusammenhang und betreffen die gleichen Parteien.

    Das Verfahren Nr. ZL.2013.00076 ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.


2.    

2.1    Vorab ist das Begehren des Beschwerdeführers zu behandeln, das Urteil vom 26. April 2012 sei in Revision zu ziehen (Urk. 6 S. 1 Ziff. 3).

2.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Revision eines rechtskräftigen Entscheides des Gerichts unter anderem zulässig, wenn die Gesuch stellende Person neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte
(lit. a).

Als „neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen.

Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 170 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 199).

2.3    Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend (Urk. 16/1), dem Gericht habe im Zeitpunkt der Urteilsfindung das Generalversammlungs-Protokoll vom 16. Mai 2011 nicht vorgelegen (S. 7 unten); somit habe das Gericht nicht prüfen können, ob in der Bilanz per 31. Dezember 2010 überhaupt ausreichend Bilanzgewinn und ausreichend gesetzliche Reserven für die Ausschüttung einer Dividende vorhanden gewesen seien oder ob der Beschluss zur Ausschüttung dieser Dividende aktienrechtlich gültig oder nichtig gewesen sei (S. 8 oben). In der Folge führte er aus, aufgrund welcher Überlegungen seines Erachtens der Beschluss, eine Dividende auszuschütten, nichtig gewesen sei (S. 8 ff.), weshalb es sich nicht um eine bei den Zusatzleistungen anrechenbare Einnahme gehandelt habe (S. 11 unten).

2.4    Der Beschluss zur Ausschüttung einer Dividende im Jahr 2010 und 2011 wurde, mit Zustimmung des rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführers, an der Generalversammlung vom 29. Juni 2010 gefällt (Urk. 6 S. 9 E. 4.5). Ebenso steht fest, dass die betreffenden Beträge effektiv ausbezahlt wurden (Urk. 6 S. 10 E. 4.6).

    Vor diesem Hintergrund ist irrelevant, wie es sich mit der finanziellen Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 18. Mai 2011 aktienrechtlich verhielt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wären Empfänger einer gestützt auf einen nichtigen Ausschüttungsbeschluss ausgerichteten Dividende rückerstattungspflichtig (Urk. 16/1 S. 9 unten). Er macht jedoch weder geltend, dass die von ihm nunmehr behauptete Nichtigkeit von ihm oder Dritten auf dem Rechtsweg geltend gemacht, noch, dass er mit entsprechenden Rückforderungen konfrontiert worden wäre.

    Vorliegend ist einzig von Belang, dass die fraglichen Beträge 2010 und 2011 ausbezahlt wurden, nicht aber, wie dieser - als solcher unbestrittene - Vorgang aktienrechtlich zu qualifizieren sein könnte. Dementsprechend kann auch offen bleiben, wie es sich hinsichtlich des Ergänzungsleistungsanspruchs verhielte, wenn der Beschwerdeführer dereinst zu einer Rückerstattung verpflichtet würde.

    Damit bleibt es dabei, dass die 2010 und 2011 von der Aktiengesellschaft ausbezahlten Beträge anrechenbare Einnahmen darstellen, und das vom Beschwerdeführer angeführte Dokument stellt keine neue Tatsache und kein geeignetes neues Beweismittel dar.

    Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.

2.5    Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers zum Protokoll der Generalversammlung vom 29. Juni 2010 (Urk. 16/1 S. 8 unten) und zu einzelnen Feststellungen im Urteil vom 26. April 2012 (Urk. 16/1 S. 12) betreffen offensichtlich keine revisionsrelevanten Aspekte, sondern wären vorzubringen gewesen, wenn der Beschwerdeführer das Urteil vom 26. April 2012 - mit welchen Erfolgsaussichten auch immer - angefochten hätte.


3.

3.1    Zur Hauptsache ist strittig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rück-forderung von Fr. 22‘009.-- erfüllt sind.

    Die Beschwerdegegnerin hat dies im angefochtenen Entscheid (Urk. 7) mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe - aus näher dargelegten Gründen (S. 2 Ziff. 3) - zumindest grobfahrlässig, wenn nicht sogar arglistig seine Meldepflicht verletzt, wodurch der gute Glaube entfalle (S. 3 oben).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1/1), er habe in der Anmeldung vom 11. Januar 2010 die Frage, ob er andere Vermögenswerte (unter anderem: Aktien, Obligationen, Anteilscheine) besitze, „irrtümlich“ mit Nein beantwortet (S. 7 oben). Überdies habe die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 22. Juni 2010 aus näher dargelegten Gründen vom Aktienbesitz gewusst (S. 7 Mitte). Die mit der genannten Verfügung eingeforderten Unterlagen (Jahresrechnung 2009 und Generalversammlungsprotokoll vom 29. Juni 2010) seien für die Festsetzung des Anspruchs auf Zusatzleistung gar nicht erforderlich gewesen (S. 8 unten). Beim Erhalt der Zusatzleistungen (für Februar bis Juli) am 2. Juli 2010 sei er gutgläubig gewesen, da er seine Meldepflicht mit dem Einreichen von Unterlagen am 25. Juni 2010 erfüllt gehabt habe. Darüber hinaus sei er gutgläubig gewesen, weil das Protokoll der Generalversammlung vom 29. Juni 2010 damals noch nicht in seinem Besitz gewesen sei (S. 13 Mitte). Ferner machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt
(S. 13 ff.), er sei als juristischer Laie solange gutgläubig gewesen, als er die Einnahmen nicht tatsächlich erhalten habe (S. 16 f.), er habe darauf vertrauen können, dass die massgebende Verordnung korrekt angewendet würde (S. 17 ff.), und bei den fraglichen Zahlungen handle es sich nicht um im Sinne des Gesetzes als Einnahmen anrechenbare Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (S. 19 ff.).

3.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

3.4    In der Anmeldung vom 11. Januar 2010 für den Bezug von Zusatzleistungen Urk. 9/261) beantwortete der Beschwerdeführer die Frage „Besitzen Sie andere Vermögenswerte? (Schenkungen, Münzen- oder Markensammlungen, Antiquitäten, Bilder, Teppiche, Schmuck, etc.; Aktien, Obligationen, Anteilscheine) wahrheitswidrig mit „Nein“ (S. 3 Mitte).

    Dass dies, wie er darlegte, „irrtümlich“ erfolgt sein soll, vermag nicht zu überzeugen, liess der akademisch gebildete (Dr. sc. techn. ETH) Beschwerdeführer mit eigener Firma (Urk. 9/261 S. 5 unten) doch in der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin stets beachtliche Akribie und Umsicht erkennen.

3.5    Die Beschwerdegegnerin, die trotz der unwahren Auskunft des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.4) davon Kenntnis erhielt, dass er an einer Aktiengesellschaft beteiligt war, ermittelte sodann seine allfälligen Ansprüche noch ohne Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt unvollständig dokumentierten Verhältnisse im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft (Urk. 9/259); dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechende Verfügung nur als Provisorium gelte und der Beschwerdeführer ihr nach der Generalversammlung der Aktiengesellschaft vom 29. Juni 2010 deren Entscheid bezüglich Jahresrechnung 2009 zukommen lassen solle (S. 2 unten).

    Aufgrund dieser Umstände wäre auch einem Adressaten, der nicht über die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers verfügt, fraglos klar gewesen, dass die auf dieser Basis ausgerichteten Leistungen provisorischen Charakter hatten und mit einer allfälligen Rückforderung zu rechnen war, je nach Ausgang der Abklärungen betreffend die Aktiengesellschaft.

    Dies schliesst den guten Glauben - als Voraussetzung für den Erlass der Rück-forderung - beim Empfang der als provisorisch bezeichneten Leistung klarer-weise aus.

    Somit ist die - kumulativ geforderte - Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit (vorstehen E. 3.1) nicht erfüllt.

3.6    Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (vorstehend E. 3.2) vermögen dagegen nicht zu überzeugen.

    Dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der provisorischen Verfügung vom Aktienbesitz Kenntnis hatte, entlastet den Beschwerdeführer keineswegs. Im Gegenteil hatte er diesbezüglich unwahre Angaben gemacht (vorstehend E. 3.3), und die vorläufige Kenntnis war gerade der - deutlich ersichtliche - Grund dafür, dass die Zusprache lediglich provisorisch erfolgte.

    Dass die eingeforderten Unterlagen nicht erforderlich gewesen sein sollen, wäre einerseits hinsichtlich des guten Glaubens irrelevant und steht andererseits im Widerspruch zum Urteil vom 26. April 2012, wo wesentlich auf eben diese Unterlagen abgestellt wurde.

    Der fehlende gute Glaube bezüglich der Beständigkeit der erhaltenen Leistungen lässt sich sodann nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, dadurch wettmachen, dass er seiner Meldepflicht - mit Verspätung - irgendwann dann doch noch nachgekommen sei. Gleiches gilt vom Umstand, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht im Besitz des Protokolls der Generalversammlung gewesen sei.

    Widersprüchlich - und für die Frage des gutgläubigen Empfangs der provisorischen Leistung ohnehin irrelevant - ist es sodann, wenn sich der Beschwerdeführer einerseits darauf beruft, juristischer Laie zu sein, und andererseits darauf vertraut haben will, dass die Beschwerdegegnerin eine Verordnungsbestimmung entsprechend der von ihm dargelegten Auslegung anwenden würde.

    Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch die Beschwerdegegnerin sodann sind deshalb nicht einschlägig, weil sie auf die allfällige Verletzung der Meldepflicht abzielen, um die es hier nicht geht, und nichts damit zu tun haben, dass der Beschwerdeführer seit Erhalt der Verfügungen vom 24. Mai 2011 wusste, dass die ihm ausgerichteten Leistungen lediglich provisorischen Charakter hatten (was, wie dargelegt, den guten Glauben bezüglich der definitiven Rechtmässigkeit des Bezugs ausschliesst).

    Schliesslich steht der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich bei den erhaltenen Beträgen nicht um anrechenbare Einnahmen, derart klar im Widerspruch zum bereits ergangenen und rechtskräftigen Urteil, dass es dazu nichts mehr zu sagen gibt.

3.7    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit darin, dass er die Gutgläubigkeit beim Empfang der provisorisch festgesetzten Leistung verneint, als rechtens.


4.    

4.1    Zu entscheiden ist sodann die Frage des allfälligen Vermögensverzichts.

    Die Beschwerdegegnerin hat darin, dass der Beschwerdeführer den Erlös von Fr. 21‘000.-- aus dem Aktienverkauf am 24. August 2010 seinem Sohn überweisen liess, einen Vermögensverzicht (im Umfang von Fr. 11‘000.-- per Ende 2011 und von Fr. 1‘000.-- per Ende 2012) erblickt, zumal die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Schulden sich auf seit September 2011 vollständig verjährte Alimentenansprüche bezögen (Urk. 16/2 S. 3 Ziff. 3).

4.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 16/1), seine gesetzliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe bis zum Studienabschluss der beiden Söhne (2007 und 2008) bestanden. Sinngemäss machte er sodann geltend, mit der Zuwendung der Einnahmen im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft habe er eine bereits 2000 erteilte (und am 14. Juli 2010 schriftlich festgehaltene) Zusicherung, wonach er Unterhaltsbeiträge schulde, diese aber erst bezahle, wenn er wieder zu Einnahmen komme (S. 13 unten), eingelöst. Die entsprechende „Schuld“ sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht verjährt (S. 16 ff.) und die Rückzahlung von noch nicht verjährten Schulden stelle keinen Vermögensverzicht dar (S. 18 Mitte).

4.3    Gemäss dem Gesetzeswortlaut dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB).

    Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

4.4    Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm postuliert, bis 2007 und 2008 aus Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig war. Offen bleiben kann auch, ob die von ihm gewählte Konstruktion, wonach er die Verpflichtungen damals nicht habe einlösen können und dies nun nachhole, indem er so entstandene Schulden begleiche, einer Überprüfung standhält.

    Entscheidend ist sowohl bei der zeitverzugslosen als auch bei der vom Be-schwerdeführer postulierten zeitverschobenen Erfüllung, ob die Unterhaltungsleistung dem Elternteil „nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf“ (vorstehend E. 4.3).

    Dies ist selbstredend zu verneinen, wenn der Elternteil dafür Mittel aufwendet, deren Fehlen ihn dazu veranlassen, Zusatzleistungen zu beanspruchen. Es ist ihm zwar unbenommen, rechtliche oder moralische Unterhaltspflichten auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen, dies aber nur und erst dann, wenn er zu diesem Zweck nicht auf Zusatzleistungen angewiesen ist.

    Wenn der Beschwerdeführer Leistungen erbringt, die ihm nach dem klaren Ge-setzeswortlaut nicht zugemutet werden dürften, stellt dies eine Vermögens-hingabe dar, die den Verzichtstatbestand erfüllt.

4.5    Der angefochtene Entscheid ist somit auch punkto Vermögensverzicht und dessen Anrechnung nicht zu beanstanden.


4.6    Die Frage, ob die Rückforderung bereits verrechnet werden darf, oder ob der im Zusammenhang mit dem Erlassgesuch erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, wurde bereits mit Zwischenentscheid vom 30. September 2013 (Urk. 16/9) beantwortet. Sie stellt sich im Rahmen des vorliegenden Endentscheids nicht mehr.

    Der Klarheit halber sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung der Rückforderung erst zulässig ist, wenn über ihren Bestand beziehungsweise einen allfälligen Erlass rechtskräftig entschieden ist.



Das Gericht beschliesst:

    Das Verfahren Nr. ZL.2013.00076 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher