Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Beschluss vom 7. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Uster Sozialversicherungsamt
Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Urk. 1) erhob Y.___ als Vertreter von X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) mit welchem auf seine Einsprache wegen Fristversäumnis nicht eingetreten worden war.
2.
2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG), ist zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Andere Anknüpfungen ergeben sich auch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin verweise bei der Rechtsmittelbelehrung darauf, dass Beschwerden beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden könnten. Dies sei der Grund, weshalb er die Beschwerde an das hiesige Gericht adressiert habe. Die Beschwerde betreffe zudem den Zeitraum von September 2010 bis Juli 2012, in welchem ihm die Leistungen von der Beschwerdegegnerin erbracht worden seien und er den Wohnort in der Stadt Uster gehabt habe. Er überlasse den Entscheid der Zuständigkeit jedoch dem Gericht (Urk. 7).
2.3 Aus der Beschwerde vom 10. Mai 2013 (Urk. 1) sowie der Telefonnotiz vom 15. Mai 2013 (Urk. 4) geht unstreitig hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Januar 2013 von Uster im Kanton Zürich nach Jona im Kanton St. Gallen verlegt hat und nun seither, namentlich auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, in Jona im Kanton St. Gallen wohnhaft ist.
2.4 Angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen ist das hiesige Gericht zur Behandlung seiner Beschwerde nicht zuständig. Anzumerken ist, dass daran auch die im Einspracheentscheid angegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 4) nichts ändert.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Da die Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts offensichtlich gegeben ist und das für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständige Versicherungsgericht klar feststeht, erfolgt eine sofortige Weiterleitung (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz 25).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Weiterbehandlung überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Uster Sozialversicherungsamt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, einstweilen zur Kenntnisnahme
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).