Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00046 damit vereinigt ZL.2013.00047 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 28. Oktober 2013
in Sachen
X.___, geb. 1996
Beschwerdeführer
und
Y.___, geb. 1997
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Amtsvormund Z.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1996, und Y.___, geboren 1997, sind bevormundet und wohnen in einer Pflegefamilie in B.___ im Kanton C.___. Ihr Vater, D.___, wohnhaft in A.___, bezieht eine Invalidenrente und zwei ausserordentliche Kinderrenten. Mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 sprach die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ und Y.___ Zusatzleistungen zu. Am 15. März 2012 stellten X.___ und Y.___ ein Gesuch auf höhere Zusatzleistungen mit der Begründung, der von ihrer Pflegefamilie im Kanton C.___ erbrachte Betreuungsaufwand habe stark zugenommen (Urk. 2/8/11 und Urk. 7/2/8/11/1). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14 und Urk. 7/2/8/14) sprach die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ für das Jahr 2012 Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘852.-- und Y.___ Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘876.-- zu. Die von den Versicherten am
29. Juni 2012 je gegen die sie betreffende Verfügung erhobenen Einsprachen (Urk. 2/8/19 und Urk. 7/2/8/19) wies die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheiden vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2 und Urk. 7/2/2) ab.
1.2 Gegen die Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 erhoben die Versicherten am 10. September 2012 Beschwerden (Urk. 2/1 und Urk. 7/2/1) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide, auf Ausrichtung höherer Zusatzleistungen, auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren beziehungsweise auf Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Gemeinde A.___ zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten die Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2/1 und Urk. 7/2/1 je S. 2).
1.3 Mit Entscheiden vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2/14 und Urk. 7/2/14) trat das hiesige Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerden der Versicherten vom 10. September 2012 nicht ein und ordnete die Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Weiterbehandlung an.
1.4 In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Beschwerden hob das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Prozess Nr. 9C_77/2013; Urk. 1 = Urk. 7/1) die angefochtenen Entscheide des hiesigen Gerichts vom
7. Dezember 2012 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es die Beschwerden der Versicherten gegen die Einspracheentscheide vom
26. Juli 2012 materiell behandle.
2.
2.1 Mit Verfügungen vom 22. Mai 2013 (Urk. 3 und Urk. 7/3) wurde den Versicherten die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Willy Füchslin, Lachen, bewilligt.
2.2 Mit Zwischenentscheid vom 12. August 2013 (Urk. 8) wurde der Prozess Nr. ZL.2013.00047 (Urk. 7/0-5) mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2013.00046 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; das Verfahren Nr. ZL.2013.00047 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde beziehungsweise die darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) beziehungsweise Fr. 2‘073.-- (vgl. Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 1) zurückzuziehen.
2.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden die Beschwerden vom 10. September 2012 gegen die Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 teilweise zurück, indem sie ihre Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- zurückzogen und an ihren Anträgen auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sowie in den Einspracheverfahren festhielten (Urk. 12 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden im Umfang der darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- zurück (Urk. 12). In diesem Umfang ist das Verfahren teilweise als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
1.2 Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren.
2.
2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E. 2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).
2.2 Strittig waren in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14, Urk. 7/8/14) die Rechtsfragen, ob die Pflegefamilie, bei welcher die Beschwerdeführenden untergebracht sind, vom ergänzungsleistungsrechtlichen Heimbegriff erfasst war, ob eine sogenannte Heimberechnung durchzuführen war und welche „Heimtaxe“ anzuwenden war. Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beantwortende Fragen. Diesbezüglich gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2013 vom 26. Juni 2013, worin das Bundesgericht erkannte, dass nur diejenigen Pflegefamilien vom ergänzungsleistungsrechtlichen Heimbegriff umfasst sind, welche von einem Kanton als Heim anerkannt werden, erst nach Erlass der Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2, Urk. 7/2) erlassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf Pflegefamilien noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Heimbegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführenden der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Ausnahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sachlich geboten und nicht als offensichtlich aussichtslos.
2.3 Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aktenkundig ist (vgl. Urk 2/8/2 und Urk. 7/8/2), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren zu bejahen.
3.
3.1 Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren die Art. 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (VGKE).
Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Abs. 2).
3.2 Laut Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2).
3.3 Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchslin vom 10. September 2012 (Urk. 2/3/6, Urk. 7/3/6) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Einspracheverfahren je 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.50 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Einspracheverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in beiden Verfahren verfasste Einspracheschreiben von ihrem Wortlaut her weitgehend übereinstimmen (Urk. 2/8/19, Urk. 7/8/19), erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 15.1 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel gekürzter Aufwand von insgesamt 10 Stunden als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 129.-- sind nicht zu beanstanden.
3.4 Bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden, einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 129.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren auf Fr. 2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.
4.2 Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2/13, Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 5) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von je 9.7 Stunden und Barauslagen von je Fr. 85.-- (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die von Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, verfassten Beschwerdeschriften (Urk. 2/1, Urk. 7/1) von ihrem Wortlaut her weitgehend übereinstimmen, erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19.4 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel gekürzter Aufwand von insgesamt 13 Stunden als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 170.-- sind nicht zu beanstanden.
4.3 Ausgangsgemäss haben die in nur geringem Umfang teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf eine um rund zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 936.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
4.4 Im weitergehenden Umfang von rund zwei Dritteln ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird im Umfang der in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren haben und es wird Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die Einspracheverfahren bestellt.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, für die unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren mit Fr. 2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 936.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, mit Fr. 2’056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Gemeinde A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz