Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00048 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 20. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1940, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), die Versicherte wiederholt aufgefordert hatte, einen Entscheid der Y.___ Rentenversicherung einzureichen (vgl. Urk. 6/70 und Urk. 6/72-73), stellte sie die Zusatzleistungen per November 2010 ein (Urk. 6/74). Im Mai 2011 wurde sie über die Ausrichtung einer Y.___ Rente an die Versicherte informiert (vgl. EU-Formular und Rentenausweis, Urk. 6/105-106). Daraufhin berechnete die SVA mit Verfügungen vom 11. Juli 2011 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 neu (Urk. 6/115 und Urk. 6/118) und forderte von ihr den Betrag von Fr. 18‘556.—zurück (Urk. 6/117). Nach Verrechnung mit der Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insgesamt Fr. 13‘306.-- ergab sich noch eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'250.-- (vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 6/116).
1.2 Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch mit der Begründung, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'250.-- eine grosse Härte für sie bedeute (Urk. 6/137).
Am 10. August 2011 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2011 und beantragte, von der Rückforderung sei abzusehen und die Nachzahlung sei an sie auszurichten (Urk. 6/124). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 wies die SVA die Einsprache ab und hielt fest, dass das Erlassgesuch hinsichtlich der restlichen Rückforderung in einem separaten Verfahren behandelt werde (Urk. 6/132). Dieser Entscheid ist gemäss Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 7. September 2012 verfügte die SVA, dass auf das Erlassgesuch mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht eingetreten werde (Urk. 6/167). Nach Eingang weiterer Unterlagen wies sie mit Verfügung vom 5. Februar 2013 das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- ab (Urk. 6/217). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 6/221) wies die SVA mit Entscheid vom 28. März 2013 ab (Urk. 6/222 = Urk. 2/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3).
1.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- (Rückforderung im Betrag von Fr. 18‘556.-- für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 abzüglich Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insgesamt Fr. 13‘306.--, vgl. Urk. 6/116-117) erlassen werden kann. Die grundsätzliche Rückerstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen werden nicht bestritten und sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da sie den Bezug der Rentenleistungen aus der Y.___ nicht gemeldet habe (S. 2 Mitte). Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. September 2009 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Y.___ Rente bestehe. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die verlangten Belege nicht beigebracht (S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie leider keinen Entscheid der Y.___ Republik über ihren Anspruch auf eine Altersrente erhalten habe. Aufgrund eines Wechsels des elektronischen Systems habe sich dieser Entscheid um beinahe ein ganzes Jahr verzögert. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, dieses Verfahren zu beeinflussen oder zu beschleunigen (S. 1).
In der Einsprache (Urk. 6/221) hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin parallel eine formelle Kommunikation mit der Y.___ Rentenbehörde aufgenommen habe (S. 1 unten). Da sie der festen Überzeugung gewesen sei, dass ein offizieller Austausch von Informationen zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden erfolge und sie selbst auf Unterlagen gewartet habe, sei sie nie auf die Idee gekommen, dass ein Kontoauszug einer ausländischen Bank ausreichen würde. Ausserdem komme sie selten zu Auszügen ihrer Y.___ Bank (S. 2 oben).
3.
3.1 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht findet. So wird die „Erhöhung oder Verminderung des Einkommens“ als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt, wobei Renten ausdrücklich erwähnt werden (vgl. beispielsweise die Verfügungen vom 17. September 2009, Urk. 6/17 S. 2 Mitte, und vom 7. Januar 2010, Urk. 6/27 S. 2 oben).
3.3 Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2009 (Urk. 6/14) auf, ihr den Entscheid des Y.___ Versicherungsträgers zuzustellen. Falls sie Anspruch auf eine Y.___ Rente habe, werde zudem ein Beleg über die Rentenhöhe (Gutschriftenanzeige) benötigt. Nach erneuten Aufforderungen am 26. Oktober 2009 (Urk. 6/20) und 7. Dezember 2009 (Urk. 6/21) verfügte sie wegen Verletzung der Meldepflicht die Einstellung der Zusatzleistungen ab Februar 2010 (Urk. 6/30).
Dem Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse, internationale Verwaltungshilfe, vom 19. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass die Rentenanträge der Beschwerdeführerin gleichentags an die Länder Y.___ und Z.___ weitergeleitet worden sind (Urk. 6/35/2-3). Nach Eingang dieses Dokuments wurden die Zusatzleistungen wieder ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 25. März 2010, Urk. 6/36). Die Z.___ Sozialversicherung lehnte den Rentenantrag der Versicherten ab (Urk. 6/37). Mit Schreiben vom 30. August 2010 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Entscheid der Y.___ Rentenversicherung innert 30 Tagen einzureichen (Urk. 6/70). Nach weiteren Aufforderungen mit Fristansetzung am 4. Oktober 2010 (Urk. 6/72) und 20. Oktober 2010 (Urk. 6/73) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen ab November 2010 eingestellt (Urk. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit der Begründung, sie benötige noch Zeit, um nochmals mit der Y.___ Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen (Urk. 6/76). Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/83) reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument der Y.___ Versicherung vom 27. März 2010 ein (Urk. 6/81). Aus diesem ergibt sich, dass keine Unterlagen über die Beschwerdeführerin gefunden wurden, jedoch grundsätzlich ein Rentenanspruch besteht. Im Mai 2011 wurde die Beschwerdegegnerin seitens der Y.___ Behörden über die Ausrichtung einer Rente an die Beschwerdeführerin informiert (vgl. EU-Formular und Rentenausweis, Urk. 6/105-106). Im Rahmen eines Gesprächs vom 25. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Y.___ Rente schon lange erhalte. Sie habe aber keine Unterlagen dazu gehabt und die Y.___ Rentenversicherung habe sie unter dem Namen X.___ nicht gefunden (vgl. Anmerkung auf Urk. 6/106).
3.4 Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).
3.5 Wie unter E. 3.3 dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrmals auf, ihr Unterlagen betreffend eine allfällige Y.___ Rente zuzustellen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr schon länger eine Y.___ Rente ausgerichtet wird. Sie war aber offenbar der Meinung, dass sie eine offizielle Bestätigung der Y.___ Behörden einreichen müsse. Dies erklärt jedoch nicht, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht über den Rentenbezug als solchen informierte. So hätte sie erwähnen müssen, dass sie bereits eine Rente bezieht, aber die entsprechende offizielle Bestätigung nicht beibringen kann. Sie hätte zumindest die Rentenhöhe angeben können. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular „Periodische Überprüfung 2009“ die Frage nach einer ausländischen Rente offen gelassen hat (Urk. 6/4 Ziff. 7.8). Dasselbe gilt für die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen vom 6. Mai 2011 (Urk. 6/98 Ziff. 8.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr nicht bekannt war, dass eine Gutschriftenanzeige der Bank ausgereicht hätte, ist auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2009 (Urk. 6/14) zu verweisen, in welchem eine solche ausdrücklich erwähnt wird.
Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie der Beschwerdegegnerin den Bezug einer Y.___ Rente hätte mitteilen müssen, zumal sie wiederholt explizit aufgefordert wurde, Unterlagen über einen allfälligen Rentenanspruch einzureichen.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden sei ein Informationsaustausch erfolgt, vermag dies nichts daran zu ändern. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Leistungsbezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Änderung der ZL-Durchführungsstelle mitteilen respektive diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.7 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2/1) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni