Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00049




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 28. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1946 geborene X.___ ist gebürtige Kosovarin und Bezügerin einer ordentlichen Altersrente. Zudem bezieht sie eine Rente der Pension Y.___(Beilagen zu Urk. 13/2). Die Versicherte meldete sich am 30. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/2). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ ermittelte mit Verfügung vom 28. Januar 2013 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab
1. Oktober 2012 von monatlich Fr. 893.-- (Urk. 13/1). Dabei berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite einen Mietanteil von einem Fünftel der monatlichen Wohnungsmiete von Fr. 1‘569.--, also Fr. 314.--. Mit Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte sie die Höhe des Mietanteils, weil die Miete Fr. 1‘536.-- betrage, auf Fr. 307.-- pro Monat und ermittelte für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 neu einen monatlichen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 886.--. Mit gleichentags erlassener Verfügung (Urk. 13/4) ermittelte sie für den Zeitraum ab
1. Januar 2013 (Urk. 13/4) einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs-leistungen in der Höhe von Fr. 1‘029.--, weil die Versicherte neu keine Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien erhielt. Alle Verfügungen berücksichtigten auf der Einnahmenseite Erwerbseinkünfte von Fr. 12‘453.--.

    Mit Einsprache vom 19. Februar 2013 hielt die Versicherte dagegen, es sei nicht ein Fünftel der Gesamtmiete als Ausgabe zu berücksichtigen, sondern ein Drittel. Ein Erwerbseinkommen dürfe bei der 66jährigen Versicherten nicht angerechnet werden (Urk. 13/5/3 und 4). Mit Entscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ die Einsprache ab.


2.    Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragen. Dabei sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite sei ein Drittel der Miete anzurechnen. Zudem liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort schloss die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).

    Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Gericht der Beschwerde-führerin die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsanwalt Marc Spescha zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14).

    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. November 2013 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Dezember 2013 (Urk. 18) an ihrem Antrag fest.

    Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (Urk. 20).

    Auf die Begründung in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig ist die Höhe der Zusatzleistungen, welche der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3 und 13/4) beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk. 2) ab Oktober 2012 zugesprochen wurden.

1.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 886.-- monatlich (Urk. 13/3 und Urk. 2), und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 von Fr. 1‘029.-- monatlich zu (Urk. 13/4 und Urk. 2). Hierfür ermittelte sie als Einnahme unter anderem Erwerbseinkünfte von Fr. 12‘453.-- jährlich. Als Ausgabe berücksichtigte sie unter anderem einen Mietzinsabzug in der Höhe von 12 x Fr. 307.-- = Fr. 3‘684.--. Diesen Betrag ermittelte sie, indem sie den Mietzins für die Wohnung, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und deren beiden Kindern bewohnt, durch fünf teilte (Urk. 13/3 S. 1).

    Die Beschwerdeführerin moniert, die Ergänzungsleistungen seien höher anzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, es dürfe bei der 66-Jährigen kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sie sei klein und vorzeitig gealtert. Sie sei gar nicht in der Lage, im Haushalt ihres Sohnes Leistungen zu erbringen, die eine Arbeitskraft ersetzen würden. Die Mietzinsausgaben müssten einen Drittel der Mietkosten des Sohnes betragen (Urk. 1 S. 2 und 4).

    Die übrigen Einnahmen und Ausgaben wurden nicht beanstandet und es sind keine offensichtliche Fehler ersichtlich. Zu überprüfen sind daher nur die Höhe der als Erwerbseinkünfte bezeichneten Einnahmen und die Höhe des Mietzinsabzuges.


2.    

2.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben unter anderem in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag von maximal Fr. 13‘200.-- für Alleinstehende für den Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit diese bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).


3.

3.1    Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist gemäss Rz 3231.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) der Mietzins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (Rz 3231.04 WEL).

3.2    Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise von einem Mietzins von Fr. 1‘569.-- ausgeht (Urk. 1 S. 3), was aktenwidrig ist. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen ursprünglich zu hoch eingesetzten Betrag auf Fr. 1‘536.-- (Urk. 13/4). Dieser Betrag entspricht der Mietvertragsänderung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/3) und ist Grundlage der Berechnung für den hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Oktober 2012.

    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. Oktober 2012 ca. 6 und 2 Jahre alt waren (vgl. Beschwerdeantwort [Urk. 12] S. 2 und Gesprächsnotiz vom 2. Juli 2013 [Urk. 13/8]), in der Mietwohnung des Sohnes wohnt (vgl. Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen [Urk. 3/9 S. 3]). Es wohnen damit die Beschwerdeführerin eingerechnet 5 Personen im Haushalt des Sohnes, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von
Rz 3231.04 WEL liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Fünftel der Mietzinsausgaben (Fr. 307.-- monatlich) angerechnet.


4.

4.1    

4.1.1    Unter dem Titel Einnahmen werden nicht nur Erwerbseinkünfte oder hypothetische Einkommen, sondern auch Naturaleinkommen, d.h. Naturalbezüge jeder Art wie freie Kost und Wohnung und andere Naturalleistungen verstanden. Je nach Herkunft des Naturaleinkommens (Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen) wird dieses zu den teilweise oder zu den voll anrechenbaren Einnahmen gezählt (Rz 3415.01 WEL). Das Naturaleinkommen wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen bewertet. Für volle Verpflegung und Unterkunft wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen ein jährlicher Betrag von Fr. 11‘880.-- angerechnet (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] i.V.m. Art. 11-14 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] und Rz 3415.02 WEL).

    Sämtliche Einkünfte, ob sie aus Erwerb stammen oder Naturallohn betreffen oder als hypothetisches Einkommen bezeichnet werden, beziehen sich grundsätzlich auf im Erwerbsalter erzielte Einkünfte (vgl. Art. 11 f. AHVV und
Rz 3421 f. WEL). Ausnahmen sind für mitarbeitende Familienmitglieder vorgesehen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende weibliche Familien-mitglieder gilt der Barlohn, welcher nach Vollendung des 64. Altersjahres erzielt wurde (Art. 14 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AHVG).

4.1.2    Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind nicht als Einnahmen anrechenbar, ebenso wenig private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Rz 3412.01 WEL).

    Als Unterstützungsleistungen gelten Beiträge für den Lebensunterhalt von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Rz. 3412.02). Als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende und einmalige Hilfen und Beiträge, für welche seitens der begünstigten Person keine Leistung erbracht worden ist (Rz 3412.05).

4.2    Weil Leistungen ohne ausgesprochenen Fürsorgecharakter - wie Kost und Logis mit entsprechender Gegenleistung der EL-Bezügerin - anzurechnen sind, ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ein Naturaleinkommen anrechnen lassen muss, auch wenn sie keine Geldleistung empfangen hat.

    Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie zu den Enkeln schaue, weil die Schwiegertochter zu 60 % arbeite, und teilweise den Haushalt besorge (Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 [Urk. 13/8]). Sie erklärte sich zudem am 28. Januar 2013 einverstanden mit der Berechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung anhand der Berechnung durch eine Budgetberatung, welche einen Betrag von monatlich Fr. 1‘640.-- für die Führung eines 5-Personen-Haushalts ergab (Verfügung vom 28. Januar 2013 [Urk. 13/1] und Beilage zur Anmeldung vom 30. Oktober 2012 [Urk. 13/2]). Im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache vom 19. Februar 2013 [Urk. 13/5] S. 3 und 4) und beschwerdeweise rückte die Beschwerdeführerin von diesen Angaben ab (vgl. Beschwerde [Urk. 1] S. 3 und 4]). Hier ist die Beweismaxime zu beachten, wonach bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn die Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt zu einem Grossteil besorgt und die Enkelkinder betreut. Sie erhält Kost und Logis bei der Familie des Sohnes somit nicht ohne Gegenleistung.

    Indes erzielte sie keine Erwerbseinkünfte oder Ersatz für diese, wie die Beschwerdegegnerin annimmt. Damit sind der Beschwerdeführerin Fr. 11‘880.-- als Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen bei voller Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes als Einnahme anzurechnen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Die am 21. Oktober 2013 verfügte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich deshalb als obsolet. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 6. Januar 2014, mit welcher ein Aufwand von
8 Stunden und von Fr. 165.50 Barauslagen ausgewiesen werden (Urk. 21), eine Entschädigung von Fr. 1‘906.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Durch-führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ zurück-gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘906.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc Spescha

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa