Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00058 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ bezieht seit April 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Januar 2012 meldete sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/47/1), vom 5. Juli 2012 (Urk. 8/47/3) und vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/47/4) rechnete das Amt für Zusatzleistungen der Versicherten ein Erwerbseinkommen von Fr. 25‘400.-- für das Jahr 2012 an und sprach ihr Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen von monatlich Fr. 1‘435.-- ab 1. Januar 2012 (Urk. 8/47/1), Fr. 1‘419.-- ab August 2012 (Urk. 8/47/3) und Fr. 819.-- ab 1. November 2012 (Urk. 8/47/4) zu. Mit Entscheid vom 30. April 2013 hielt es trotz erhobener Einwände daran fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 31. Mai 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens beantragen. Ferner liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2013 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die einzelnen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
1.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
2.
2.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25‘400.-- im Jahr angerechnet hat.
2.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
2.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist nicht nur von den tatsächlichen Verhältnissen der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
2.4 Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 28. Februar, 5. Juli und 30. Oktober 2012 (Urk. 8/47/1, 8/47/3 und 8/47/4) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘400.-- im Jahr 2012 aus. Sie begründete ihren Entscheid mit der im Falle des Bezugs einer Viertelsrente üblichen Berechnungsweise eines hypothetischen Einkommens nach Art. 14a Abs 2 lit a ELV, nämlich der Anrechnung des um einen Drittel erhöhten Betrages des im ELG festgesetzten Lebensbedarfs (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urk. 1).
2.5 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. April 2008 eine Viertelsrente, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2012 ergibt (Urk. 8/36e S. 21). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet. Die Berechnung erfolgte korrekt: Gemäss ab 1. Januar 2012 geltendem Art. 10 Abs. 1. lit. a Ziff. 1 ELG betrug der Lebensbedarf im Jahr 2012 Fr. 19‘050.--. Um einen Drittel erhöht ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 25‘400.--.
Die Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine intensive Suche nach Arbeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach rechtskonform an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung bzw. das Sozialversicherungsgericht gehalten. Für eine andere Berechnungsweise besteht kein Raum.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 25‘400.-- als Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die übrigen Berechnungselemente werden nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte für offensichtliche Fehler. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa