Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00064 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, Bezügerin einer Invalidenrente (Urk. 8/A), bezog Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 8/64/7).
Anlässlich einer periodischen Überprüfung in der Zeit ab Februar 2012 bekam die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) detailliert Kenntnis von unselbständigen Erwerbseinkommen, welche die Versicherte in der Zeit ab 1. Juli 2011 im Rahmen von in Teilpensen ausgeübten Tätigkeiten erzielt hatte (Urk. 8/46-51a). Daher setzte das AZL die Zusatzleistungen ab 1. Juli 2011 im Zuge einer Neuberechnung herab und stellte sie für die Zeit ab 1. April 2012 ein (Revisionsverfügung vom 15. August 2012,
Urk. 8/64/8) und forderte von der Versicherten die ab 1. Juli 2011 bis
31. August 2012 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 12‘558.- zurück (Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012, Urk. 8/64/9). Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012 erhobene Einsprache vom 11. September 2012 (Urk. 8/56) zog die Versicherte am 19. Oktober 2012 zurück (Urk. 8/59); gleichzeitig erneuerte sie ihr am 11. September 2012 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 8/59).
Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das AZL das Erlassgesuch der Versicherten mangels guten Glaubens ab (Urk. 8/64/10) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 25. April 2013 (Urk. 3/7) mit Entscheid vom 27. Mai 2013 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung erneuerte. Das AZL beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf. Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn der Versicherte das Ergänzungsleistungs-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1).
3. Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückforderung von Fr.12‘558.-.
Anlass für die Rückerstattungsforderung waren zunächst die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2012 ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeiten (Urk. 8/49-51a) respektive das daraus erzielte Lohneinkommen, welches in den ursprünglichen Verfügungen für diesen Zeitraum noch nicht (Urk. 8/64/6-7) und hernach in der in Rechtskraft erwachsenen Revisionsverfügung vom 15. August 2012 (Urk. 8/64/8) in der Höhe von jährlich Fr. 14‘676.- (Juli/August 2011), Fr. 15‘880.- (September 2011) und
Fr. 17‘556.- (ab Oktober 2011) angerechnet wurde. Ein weiterer Anlass für die Rückerstattungsforderung war der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Revisionsverfügung vom 15. August 2012 neu für die Zeit ab 1. April 2012 eine Mietzinsaufteilung vornahm, da die Mutter der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bei ihr wohnte (Urk. 8/63). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht.
Auf die entsprechenden Vorbringen der Parteien ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen.
4.
4.1.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), sie habe ihm Juli 2011 Z.___ von der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, sie arbeite per sofort im Umfang von 20 % bis 30 % an der Rezeption eines Fitnessstudios A.___, worauf ihr Z.___ gesagt habe, mit dieser Prozentstelle gebe es für sie keine Änderung bei den Zusatzleistungen. In der Folge habe es noch weitere Telefongespräche gegeben, wobei jedoch nie zur Sprache gekommen sei, dass sie allenfalls keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe. Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin im Herbst 2011 sowie im Frühling 2012 die Lohnabrechnungen postalisch zugestellt. Diese Vorbringen der Versicherten werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (Urk. 2), abgesehen von einem in den Akten festgehaltenen Telefongespräch mit der Versicherten vom 22. August 2011 (Urk. 8/63) und den von ihr nach verschiedenen Beweisauflagen (Urk. 8/46, Urk. 8/46a-b) erstmals am 22. Mai 2012 zugestellten Unterlagen (Urk. 8/46d-Urk. 8/51a).
4.1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer postalischen Sendung dem Absender. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b mit Hinweisen). Analog trägt bei behaupteten, jedoch unbeweisbaren Telefongesprächen diejenige Partei die Beweislast, die aus dem unbewiesen gebliebenen Telefongespräch Rechte ableiten will.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnete keine Beweismittel für die behaupteten Telefongespräche und Aktenzustellungen; abgesehen von dem geltend gemachten Telefongespräch mit Z.___ sind ihre Vorbringen überdies nicht näher substantiiert. Da die behaupteten Telefongespräche und Aktenzustellungen nachträglich nicht mehr nachgewiesen werden können, trägt die Versicherte, welche daraus Recht ableiten will, die Folgen der Beweislosigkeit. Bezüglich des Telefongesprächs mit Z.___ ist auf die Aktennotiz vom 22. August 2011 abzustellen (Urk. 8/63).
4.2 Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf eine von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von den Psychologen Dr. phil. C.___ und D.___ unterzeichnete Bestätigung des E.___ vom 22. April 2013 (Urk. 3/8). Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erkrankung mit administrativen Aufgaben rasch überfordert sei, es ihr insbesondere schwer falle, ihre Unterlagen in Ordnung zu halten, sie in den (damals wöchentlichen) Therapiesitzungen immer wieder von Unsicherheiten mit den Ämtern erzählt habe und sie sich grosse Mühe gegeben habe, alles von den Ämtern Verlangte zu erledigen.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt war. Dem als „Bestätigung“ bezeichneten, inhaltlich sehr allgemein gehaltenen Schreiben des E.___ vom 22. April 2013 (Urk. 3/8) fehlen praktisch alle für einen beweiskräftigen Arztbericht erforderlichen Elemente (BGE 125 V 351 E. 3a). Ein beweiskräfter ärztlicher Beleg, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum in der Erfüllung ihrer Meldepflicht aus medizinischer Sicht in relevanter Weise eingeschränkt war, stellt dieses Schreiben daher nicht dar. Immerhin kann dem Schreiben jedoch entnommen werden, dass die Versicherte jeweils ohne Weiteres in der Lage war, den Empfehlungen der Therapeuten, sich bei den Ämtern zu informieren, umgehend Folge zu leisten. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2012 der Beschwerdegegnerin verschiedene mittels Beweisauflagen angeforderte Belege mittels Anlagen in einem E-Mail und weitere Belege gleichentags postalisch zustellte. Diese Aktenlage lässt keinen anderen Schluss als die Annahme zu, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in der Lage war, ihrer Meldepflicht nachzukommen.
4.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in den Verfügungen und in anderen Unterlagen mehr oder weniger laufend und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (Urk. 8/35, Urk. 8/64/2, Urk. 8/65/5-7). Unbestritten ist auch, dass die Versicherte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Umstands, dass ihre Mutter seit 1. April 2012 bei ihre wohne, erst am 13. August 2012 informiert hat (Urk. 8/63). Indem die Versicherte sowohl ihre Erwerbstätigkeit als auch die Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung nicht unverzüglich gemeldet und bezüglich der Erwerbstätigkeiten bis zur nächsten periodischen Überprüfung zugewartet hat, handelte sie grobfahrlässig. Daran ändert auch die telefonische Mitteilung der Versicherten vom 22. August 2011 – gemäss welcher sie an einem Projekt arbeite, zurzeit ungefähr Fr. 700.- pro Monat verdiene und den Vertrag schicken werde (Urk. 8/63) - nichts. Denn einerseits waren die bloss ungefähren und pauschalen Angaben der Versicherten für die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar, und andererseits leistete die Versicherte ihrer Ankündigung, entsprechende Belege zu senden, keine Folge. Mit diesem Telefongespräch ist die Versicherte ihrer Meldepflicht somit nicht nachgekommen. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, dass die Mutter in der ersten Zeit bloss provisorisch in ihre Wohnung eingezogen sei. Denn über veränderte Verhältnisse hätte sie die Beschwerdegegnerin unverzüglich informieren müssen (Urk. 8/64/7). Indem sie trotz der vorgedruckten Hinweise die Meldepflicht nicht beachtet und nicht befolgt hat, handelte sie grobfahrlässig. Daran ändert auch nichts, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Telefongesprächs vom 22. August 2011 (Urk. 8/63) früher hätte reagieren müssen.
4.4. Somit ist das Vorliegen der Gutgläubigkeit infolge einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung nicht erfüllt sind.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel