Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00065 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 29. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit einer Fax-Eingabe vom 24. Juni 2013 (Urk. 1/1), welche zusätzlich am 25. Juni 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 1/2), erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 21. Mai 2013 (Urk. 2).
2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Sendungsbericht zum eingeschrieben versandten Entscheid ist zu entnehmen, dass das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 zugestellt wurde. Dies ist sodann auch auf dem von ihm eingereichten Exemplar handschriftlich vermerkt: „Empfang: 24. Mai 2013“ sowie „Fristende 24. Juni 2013“ (vgl. auch Stellungnahme zur Frist auf S. 2 unten von Urk. 1/2). In Anbetracht der Zustellung am 24. Mai 2013 ist somit erstellt, dass die 30-tägige Frist am Sonntag, 23. Juni 2013, beziehungsweise am nächstfolgenden Werktag und damit am 24. Juni 2013 endete.
3.2 Die Beschwerdefrist ist nach dem vorstehend Gesagten nur eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Die vom 24. Juni 2013 datierende Beschwerde wurde dem Gericht gleichentags per Fax übermittelt (Urk. 1/1). Einer Faxeingabe kommt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG, der die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, von Vornherein keine fristwahrende Wirkung zu und bleibt daher unbeachtlich.
Die nämliche, per Post zugestellte und dem Gericht am 26. Juni 2013 zugegangene Eingabe (Urk. 1/2) dokumentiert die Übergabe an die Schweizerische Post am 25. Juni 2013 (vgl. Poststempel auf dem Couvert zu Urk. 1/2). Damit ergibt sich, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, obwohl - worauf er selbst auch in seiner Eingabe mehrfach ausdrücklich hinwies (Urk. 1/2) - am 21. Mai 2013 ein Einspracheentscheid erlassen wurde. Es wäre, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung beziehungsweise verweigerung geltend macht, damit ohnehin fraglich, worin sein Rechtsschutzinteresse besteht. Darauf ist jedoch nach dem zuvor Dargelegten nicht weiter einzugehen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti
FK/FF/MTversandt