Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00067




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, bezieht seit September 2001 eine volle Invalidenrente (vgl. Urk. 10/178c S. 2). Seit November 2003 erhält sie Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente, wobei diese bis Juli 2007 gemeinsam mit der Tochter Y.___ und dem Sohn Z.___ berechnet wurden, ab August 2007 nur noch – und mit Unterbrechung – mit der Tochter Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 1).

    Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (Urk. 10/146) teilte die Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit, dass ihre Tochter Y.___ bereits seit August 2011 keine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr erhalte. In der Folge berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von 1. August 2011 bis 31. August 2012 neu (ohne Einbezug der Tochter) und forderte von ihr mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Betrag von Fr. 25‘900.-- zurück (Urk. 10/212/61). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2012 Einsprache („Beschwerde“, Urk. 10/160). Diese wurde mit Entscheid vom 16. November 2012 abgewiesen (Urk. 10/212/65).

1.2    Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Zusatzleistungen (Urk. 10/178). Mit Verfügung vom 22. April 2013 wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich das Erlassgesuch vollumfänglich ab (Urk. 10/212/68). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 10/196) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom 11. Juni 2013 ab (Urk. 10/212/71).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 25‘900.-- zu erlassen; die verrechnungsweise zurückbehaltenen Rückerstattungsbeträge seien ihr nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem ersuchte sie um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren und das Beschwerdeverfahren (S. 2 Ziff. 4).

    Mit Vernehmlassung vom 12. September 2013 beantragte das Amt für Zusatzleistungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11) zugestellt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen sowie Belege betreffend ihre finanzielle Situation einzureichen. Mit Eingabe vom 12. November 2013 kam die Versicherte dieser Auflage nach (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13-14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3).

1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 25‘900.-- erlassen werden kann. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da im Jahr 2011 keine Meldung über einen Wegfall der IV-Kinderrente erfolgt sei (S. 3 oben). Eine Meldepflichtverletzung lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein Leistungsbezüger gesundheitlich angeschlagen sei. Gerade bei einer Überforderung in Bezug auf die Zusatzleistungen sei einem Leistungsbezüger zuzumuten, besondere Sorgfalt walten zu lassen und nötigenfalls jeweils konkrete Hilfe von Drittpersonen – Beratungsstellen, einem Rechtsberater oder geeigneten Personen aus dem persönlichen Umfeld – in Anspruch zu nehmen. So wäre beispielsweise ein kurzer telefonischer Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen (S. 3 f.). Den Gedanken, dass der Wegfall der IV-Zusatzrente keine oder allenfalls eine erhöhende Wirkung auf den Anspruch auf Zusatzleistungen habe, weshalb keine Eile zur Mitteilung bestehe, hätte die Beschwerdeführerin bei einer mit dem System der Zusatzleistungen bekannten Stelle oder Person konkret rückversichern müssen. Die Problematik eines bestehenden oder nicht bestehenden Kinderrentenanspruchs sei bereits mehrfach Thema in der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin gewesen (S. 4 oben).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie psychisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression leide (S. 4 Ziff. 5). Sie habe aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes unmöglich wissen können, dass diese Veränderung zu einer völligen Neuberechnung der Zusatzleistungen führe. Es sei ja nicht so, dass sie ein neu hinzugekommenes Einkommen verschwiegen hätte, sondern im Gegenteil so, dass ein bisher laufender Rentenanspruch weggefallen sei. Sie habe der Beschwerdegegnerin den Ausbildungsunterbruch von Y.___ rechtzeitig gemeldet und in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie ihre Informationspflichten damit erfüllt habe (S. 5 Ziff. 6). Mit einer Leistungskürzung habe sie unmöglich rechnen müssen (S. 5 Ziff. 7). Es sei nachvollziehbar, dass eine schwer psychisch kranke juristische Laiin den Zusammenhang zwischen einer Kinderrente und der Berechnung der Zusatzleistungen nicht kenne (S. 9 Ziff. 14).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Kinderrente für Y.___ per 1. August 2011 eingestellt wurde (vgl. Urk. 10/174) und die Beschwerdeführerin den Wegfall der Kinderrente erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mitteilte (Urk. 10/146).

    Des Weiteren ergibt sich aus den Akten betreffend IV-Kinderrente und Ausbildung der Kinder Folgendes:

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 24. September 2007 (Urk. 9/70) aus, zufolge Wegfall des Lehrlingslohns der Tochter Y.___ erfolge ab dem 1. Oktober 2007 eine Neuberechnung. Y.___ könne in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen werden, solange eine IV-Zusatzrente für sie ausgerichtet werde; ohne Ausbildungsvertrag werde diese im Alter von 18 Jahren eingestellt.

3.3    Mit Schreiben vom 31. März 2008 (Urk. 9/79) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tochter Y.___ am 11. Mai 2008 18 Jahre alt werde. Somit habe sie nur noch Anspruch auf eine IV-Kinderrente, wenn sie eine Lehre absolviere oder eine Schule besuche. Dementsprechend forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung einzureichen.

3.4    Am 24. April 2008 (Urk. 9/82) hielt die Beschwerdegegnerin zur gleichentags ergangenen Verfügung (Urk. 9/131/25) fest, dass die Tochter Y.___ mit Wirkung ab Juni 2008 bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Sobald ein Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung beigebracht werde und Y.___ wieder einen Rentenanspruch begründe, werde eine Neuberechnung vorgenommen.

3.5    Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Juni 2008 (vgl. Urk. 9/88) reichte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung der A.___ AG vom 11. Juni 2008 ein (Urk. 9/92). Daraus ging hervor, dass sich die Tochter Y.___ für einen 6 Semester dauernden Lehrgang als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis mit Start am
18. August 2008 angemeldet hatte.

3.6    Die Beschwerdegegnerin teilte am 17. Juni 2008 (Urk. 9/98) mit, nach Vorliegen der neuen IV-Verfügung für die Tochter Y.___ könne diese bei der Berechnung der Zusatzleistungen wieder berücksichtigt werden.

3.7    Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 (Urk. 9/99) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Neuberechnung notwendig sei, da der Sohn Z.___ seine Lehre per Ende Juli 2008 beende. Daher habe ab 1. August 2008 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden müssen, da der Sohn ab diesem Datum auch keinen Zusatzrentenanspruch mehr haben werde. Die Beschwerdegegnerin bat um umgehende Benachrichtigung, falls dem Sohn oder der Tochter erneut eine Rente zugesprochen werde, damit eine Neuberechnung vorgenommen werden könne.

3.8    Am 20. Juli 2008 (Urk. 9/100) teilte die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___, mit, dass sie ab 1. August 2008 wieder eine Kinderrente beziehe. Ab dem
18. August besuche sie die Handelsschule.

3.9    Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. Juli 2009 (Urk. 9/113) auf, eine Schulbestätigung oder einen Lehrvertrag von Y.___ einzureichen. Mit der Bestätigung der Handelsschule A.___ vom
14. Juli 2009 (Urk. 9/114), wonach Y.___ für einen vom 18. August 2008 bis
15. Juli 2011 dauernden Lehrgang als Kauffrau eingeschrieben sei, kam sie dieser Aufforderung nach.

3.10    Am 29. Januar 2010 (Urk. 9/116) und 28. Mai 2010 (Urk. 9/123) folgten weitere Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, einen Praktikumsvertrag von Y.___ zuzustellen, worauf die Beschwerdeführerin Bestätigungen der Handelsschule A.___ einreichte (Urk. 9/117; Urk. 9/123a). Diesen ist zu entnehmen, dass Y.___ für einen vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 dauernden Lehrgang als Kauffrau eingeschrieben ist, welcher vom 7. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 ein Praktikum vorsieht.

3.11    Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 (Urk. 9/128) bat die Beschwerdegegnerin um Zustellung des Praktikumsvertrags der Tochter Y.___.

3.12    Am 26. Januar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 3) und teilte mit, dass ihre Tochter Y.___ im September und Oktober 2010 wegen einer Operation im Spital gewesen sei und deshalb Prüfungen verpasst habe. Sie sei nun daran, diese nachzuholen. Wenn sie diese bestanden habe, könne sie eine Praktikumsstelle suchen.

3.13    Mit Telefonat vom 4. März 2011 (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 3) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Y.___ die Prüfungen bestanden habe. Mit der Schulleitung sei vereinbart worden, dass sie ab Sommer ein Praktikum machen werde; sie schicke den Vertrag, sobald ein solcher zustande gekommen sei.

3.14    Am 7. April 2011 wurde der Beschwerdegegnerin ein Bürofachdiplom des Verbandes B.___ datierend vom 10. Februar 2011 zugestellt (Urk. 9/123b).

3.15    Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (Urk. 10/137) führte die Beschwerdegegnerin aus, es würden noch Unterlagen benötigt, so der Praktikumsvertrag von Y.___ (gemäss Telefongespräch vom 4. März 2011) und die Mitteilung, ob ein Erwerbseinkommen erzielt werde oder ob sie weiterhin zur Schule gehe.

    Am 3. August 2011 (Urk. 10/138) wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen.

3.16    Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 15. August 2011, Urk. 10/139) teilte Y.___ mit, dass sie dieses Jahr leider kein Praktikum gefunden habe; die Schule habe ihr leider nicht geholfen. Sie werde sich in Zukunft selber um einen Praktikumsplatz bemühen.

3.17    Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (Urk. 10/160a) führte die Beschwer-deführerin aus, sie schicke (wie telefonisch vereinbart) eine Kopie des Büro-fachdiploms von Y.___. Sobald die Operationen vorbei seien, werde Y.___ ein Praktikum absolvieren oder weiterhin zur Schule gehen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Schreiben offenbar nicht erhalten (vgl. entsprechenden Ver-merk auf dem Schreiben).

3.18    Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 (Urk. 10/145) auf, ihr mitzuteilen, ob Y.___ weiterhin die Schule besuche, ein Praktikum absolviere oder eine Arbeitsstelle gefunden habe.

3.19    Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (Urk. 10/146) gab die Beschwerdeführerin an, dass Y.___ noch in ärztlicher Behandlung sei. Sie habe noch kein Praktikum und keine Arbeitsstelle gefunden. Rechtsanwalt Heusser habe bei der Überprüfung ihrer Unterlagen herausgefunden, dass in der Berechnung immer noch die Kinderrente von Y.___ als Einnahme berücksichtigt werde und das seit August 2011: „Ich bitte Sie, diesen Fehler zu korrigieren und warte auf Rückzahlung.“


4.

4.1    Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

    In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht. So werden die „Erhöhung oder Verminderung der Einnahmen wie auch die „Aufnahme oder Beendigung der Ausbildung von Kindern“ explizit als meldepflichtige Sachverhalte aufgeführt (vgl. beispielsweise die Verfügungen vom 26. Januar 2011, Urk. 9/131/47 S. 2 Mitte, und vom 2. September 2011, Urk. 10/212/50 S. 2 Mitte).

    Der Wegfall der IV-Kinderrente für die Tochter Y.___ bedeutete eine Verminderung der Einnahmen und ist somit klar ein meldepflichtiger Tatbestand. Anzumerken ist, dass die Meldepflicht unabhängig davon besteht, wie sich der meldepflichtige Sachverhalt auf den Leistungsanspruch der versicherten Person auswirkt.

4.2    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

4.3    In objektiver Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin beim Wegfall der Kinderrente ohne weiteres erkennen können und müssen, dass dies eine Änderung für ihren Anspruch bedeutete, mithin ein meldepflichtiger Tatbestand vorlag.

    Die Beschwerdegegnerin musste ausserdem aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3) Kenntnis davon haben, dass die Ausrichtung der IV-Kinderrente für Y.___ für ihren Anspruch auf Zusatzleistungen relevant ist. Die Tatsache, ob eine IV-Kinderrente bezogen wird oder nicht, hat einen direkten Einfluss auf die Zusatzleistungen; sobald ein Kind keinen Zusatzrentenanspruch mehr begründet, kann es bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies wurde in mehreren Schreiben der Beschwerdegegnerin klar festgehalten (vgl. insbesondere E. 3.2, E. 3.4 sowie E. 3.7). In den Monaten Juni und Juli 2008 erfolgte bereits einmal eine Berechnung der Zusatzleistungen ohne Einbezug der Tochter Y.___, da diese volljährig und nicht mehr in Ausbildung war und somit keinen Rentenanspruch mehr begründete. Diese Neuberechnung hatte eine deutliche Reduktion der Zusatzleistungen zur Folge (von Fr. 2‘755.-- auf Fr. 1‘895.-- pro Monat, vgl. die entsprechenden Verfügungen in Urk. 9/131/23 sowie Urk. 9/131/26; aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin erfolgte im Monat Juni 2008 indessen noch keine deutliche Reduktion und auf eine Rückforderung wurde verzichtet, vgl. Urk. 9/83). Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, mit einer Leistungskürzung habe sie „unmöglich rechnen müssen“(Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zu überzeugen.

    Nach rein objektivem Massstab liegt grobe Fahrlässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlassung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig (Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2013; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 und E. 4.4.4).

4.4    In subjektiver Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie psychisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression leide. Generell ist zu bemerken, dass sich Depressionen nicht immer gleich stark auswirken. Vorliegend gab die behandelnde Psychotherapeutin im August 2011 an, dass Dauer und Heftigkeit der depressiven Episoden variieren würden (vgl. Urk. 10/178c S. 7 Ziff. 4.2). Es ist davon auszugehen, dass es immer wieder bessere Phasen gab, in welchen es der Beschwerdeführerin möglich war, sich um administrative Belange zu kümmern. So gelang es ihr bislang, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen adäquat zu handhaben (eventuell auch dank Unterstützung ihrer Tochter oder ihres Rechtsanwaltes). Die Beschwerdeführerin brachte jeweils die erforderlichen Unterlagen bei und meldete sich auch gelegentlich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, um etwas mitzuteilen, nachzufragen oder sich zu beschweren (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211). Offenbar war die Beschwerdeführerin jeweils auch in der Lage, der Beschwerdegegnerin Belege zu ihren Krankheitskosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantragen (vgl. beispielsweise die entsprechenden Verfügungen vom Oktober 2011, Urk. 10/212/51 und Urk. 10/212/52). Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach es einem Leistungsbezüger bei einer Überforderung in Bezug auf die Zusatzleistungen zuzumuten sei, nötigenfalls Hilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen. Insgesamt ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht näher dargelegt –, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Probleme die Einstellung der IV-Kinderrente nicht bewusst gewesen wäre oder es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Wegfall dieser Rente zu melden. Damit ist die Unterlassung der Meldung auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes als grobfahrlässig zu beurteilen.

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Tochter Y.___ im August 2011 einen Ausbildungsunterbruch gemeldet hatte, ist festzuhalten, dass Y.___ die Beschwerdegegnerin lediglich darüber informierte, dass sie keine Praktikumsstelle gefunden habe. Das Praktikum war im Rahmen des Lehrgangs an der Handelsschule vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass der Schulbesuch gemäss den neueren Bestätigungen der Handelsschule A.___ noch bis Mitte Juli 2012 vorgesehen war, sah sich die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt indessen nicht veranlasst, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal Y.___ angab, dass sie sich nun selbst um ein Praktikum bemühe (vgl. Urk. 10/139). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war damit nicht von vornherein klar, dass die Ausbildung unterbrochen wird und auch die Kinderrente wegfällt. So war es offenbar möglich, dass die Prüfungen wegen der Operationen nachgeholt werden konnten und auch das Praktikumsjahr sollte in Absprache mit der Schulleitung erst später starten als geplant (vgl. E. 3.12 und E. 3.13). Dass ab August 2011 keine Kinderrente mehr ausgerichtet wurde, wurde der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mitgeteilt.

4.6    Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.

    Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt.


5.

5.1    Damit ist zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid abgewiesen (Urk. 2 S. 4 f.), was aus dem Dispositiv jedoch nicht ersichtlich ist.

5.2    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs-verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.

    Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt - wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) - die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus. Im Vorbescheidverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 1 mit Hinweisen). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/ 2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.1 mit Hinweis).

5.3    Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) geltend, dass es sich bei der Frage nach dem gutgläubigen Bezug von Zusatzleistungen nicht um eine besonders schwierige rechtliche Frage handle, bei der anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren notwendig erscheine. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet gewesen sei (S. 5).

5.4    Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 2. August 2012 (Urk. 10/147) darauf hin, dass eine Rückerstattung geprüft werde. Abschliessend hielt sie fest: „Wir bitten Sie, dieses Schreiben ebenfalls Ihrem Anwalt Pierre Heusser […] zu zeigen.“

    Mit Schreiben vom 24. August 2012 (Urk. 10/151) hielt sie dann fest, dass eine Rückforderung von etwa Fr. 26‘000.-- zu erwarten sei. Die Verfügung werde sie in Kürze erhalten. „Wir empfehlen Ihnen, dieses Schreiben Ihrem Anwalt zu zeigen.“

    Mit Schreiben vom 16. November 2012 zum gleichentags ergangenen Ein-spracheentscheid (Urk. 10/170) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Einsprache behandelt worden. Die Möglichkeit eines Erlassgesuches stehe der Beschwerdeführerin nach wie vor offen. „Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass es wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, nachdem der für einen Erlass vorausgesetzte gute Glaube im Rechtssinne nicht gegeben erscheint: […]. Ein Erlassgesuch wäre entsprechend gut zu begründen. Im Zweifel rate ich Ihnen zur kurzen Rücksprache mit dem von Ihnen erwähnten Rechtsanwalt.“

5.5    Die Beschwerdeführerin hat offenbar eine Zeitlang Sozialhilfe bezogen. Herr C.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich meldete sich am 5. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin neu bei ihnen geführt werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Telefongespräch vom 29. Januar 2013, dass sie etwa einmal pro Monat zur Sozialhilfe gehe (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 4).

    Der Sozialarbeiter C.___ trat im November 2012 insbesondere im Zusammenhang mit der Abtretung von Ansprüchen an die Sozialen Dienste in Erscheinung (vgl. Urk. 10/166-167). Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass er respektive die Sozialhilfebehörde sich anerboten hätten, die Vertretung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zu übernehmen. Auch ist nicht klar, ob diese überhaupt über das entsprechende Verfahren informiert waren, wurden doch sowohl die Rückerstattungsverfügung vom 28. August 2012 (Urk. 10/61) als auch der Einspracheentscheid vom 16. November 2012 (Urk. 10/65) der Beschwerdeführerin direkt zugestellt.

5.6    Nach dem Gesagten forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrmals dazu auf, Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen, auch noch Mitte November 2012, als sie bereits durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet war. Zudem hielt sie fest, dass ein Erlassgesuch gut zu begründen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, der Beizug eines Rechtsanwaltes wäre nicht erforderlich gewesen, zumal sie in ihren Schreiben auch nicht auf die mögliche Hilfe durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste aufmerksam gemacht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beizug eines Anwalts sachlich geboten war.

    Des Weiteren war der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos. Schliesslich kann die Bedürftigkeit angesichts der damaligen Situation der Beschwerdeführerin ohne weiteres bejaht werden, wurde sie in jenem Zeitpunkt doch noch von der Sozialhilfe unterstützt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.


6.    Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.

7.2    Mit Honorarnote vom 4. Februar 2015 machte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 18), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für bis Ende 2014 an-gefallenen Aufwand ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1‘982.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 11. Juni 2013 (Urk. 2) in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘982.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni