Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00068 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborenen X.___ wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2006 rückwirkend ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/D). Ab Februar 2004 erhielt sie zudem Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 11/70/3, Urk. 11/70/14-16).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 wurde die Invalidenrente revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.01075 vom 29. Januar 2011 wurde die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. Urk. 3/4 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: die Durchführungsstelle), die Zusatzleistungen revisionsweise wegen des Wegfalls der Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2009 ein und forderte mit einer gleichentags erlassenen Verfügung die für die Monate Dezember 2009 bis Januar 2011 ausgerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in Höhe von Fr. 5‘810.-- zurück (Urk. 11/70/17-19). Gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 erhob die Versicherte am 11. Februar 2011 Einsprache (Urk. 11/57).
1.3 Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Anpassung und Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/71/11). Am 4. Oktober 2011 teilte sie ihren Beschluss der Ausgleichskasse zum Erlass der Verfügung und zur Prüfung der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen anderer Sozialversicherungen mit (Urk. 11/71/13). Nachdem die Durchführungsstelle von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt worden war und das Formular zur Stellung eines Verrechnungsantrags erhalten hatte (Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62, Urk. 11/71/11-13), widerrief sie die mit Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2011 und nahm mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2011 vor. Gleichzeitig verpflichtete sie die Versicherte mit einer weiteren Verfügung vom 28. Oktober 2011 abermals zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in diesem Zeitraum im Betrag von neu Fr. 3‘081.-- und hielt fest, die Rückforderung werde mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet (Urk. 11/70/21-22, Urk. 11/61). Gleichentags beantragte die Durchführungsstelle bei der IV-Stelle die Verrechnung der geplanten Nachzahlung mit ihrer Rückforderung (Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62). Ferner eröffnete sie der Versicherten mit Schreiben vom 31. Oktober 2011, dass ihre Einsprache mit dem Erlass der Verfügungen vom 28. Oktober 2011 gegenstandslos geworden sei und formlos abgeschrieben werde (Urk. 11/61). Die Versicherte erhob auch gegen die beiden Verfügungen vom 28. Oktober 2011 am 2. Dezember 2011 Einsprache (Urk. 3/2).
1.4 Mit Verfügungen vom 8. November 2011 erhöhte die IV-Stelle die Invalidenrente wie bereits angekündigt revisionsweise und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zur Aufhebung der Rente nach dem 31. August 2009 auf eine ganze Rente. Sodann sprach sie der Versicherten für die Zeitintervalle vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2011 jeweils eine befristete ganze Rente zu (Urk. 11/K-Q). Schliesslich verrechnete sie den Betrag von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Januar bis April 2011 mit der Rückerstattungsforderung der Durchführungsstelle (Urk. 11/O).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 27. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügungen vom 8. November 2011 insoweit aufhob, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem 31. August 2009 verneinten und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durchführungsstelle vorsahen, und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurück (Urk. 3/4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Durchführungsstelle erliess daraufhin den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013, mit welchem sie die Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfügungen vom 28. Oktober 2011 abwies (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013 und beantragte, es seien die Verfügungen vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und es sei ihr mit Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 eine volle Entschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar nur die Rückerstattungsverfügung vom 28. Oktober 2011 ausdrücklich erwähnt (Urk. 2). Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die Durchführungsstelle mit dem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013 nicht auch den einspracheweise gestellten Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2011 betreffend die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2011 (Urk. 3/2 S. 2) abweisen wollte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die die Rückforderungsverfügung erst begründende Leistungsverfügung vom 28. Oktober 2011 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls (konkludent) bestätigt wurde. Deshalb kann auf den sinngemässen Beschwerdeantrag, der Einspracheentscheid sei auch hinsichtlich der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2011 aufzuheben (Urk. 1 S. 2), eingetreten werden.
3.
3.1 Die Durchführungsstelle nahm mit den Verfügungen vom 28. Oktober 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013 eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Bezugsperiode vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2011 vor und verpflichtete die Beschwerdeführerin, ihr bereits ausgezahlte Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen [Urk. 11/70/21 S. 9]) im Betrag von Fr. 3‘081.-- zurückzuerstatten (Urk. 2, Urk. 11/70/22). Strittig ist zur Hauptsache, ob die Rückforderung bereits zur gegebenen Zeit geltend gemacht werden durfte, oder ob zuerst die Rechtskraft der massgeblichen, die Invalidenrente rückwirkend erhöhenden Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 hätten abgewartet werden müssen.
3.2 Die Durchführungsstelle begründete die Abweisung der Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid damit, sie sei verpflichtet gewesen, die im Umfang der nachträglichen Erhöhung der Invalidenrente bereits zu viel geleisteten Zusatzleistungen zurückzufordern. Deshalb habe sie die Rückerstattungsverfügung vom 28. Oktober 2011 erlassen und bei der IV-Stelle einen Antrag auf Verrechnung ihrer Rückforderung mit der Rentennachzahlung gestellt. Diesem Vorgehen stehe der Umstand, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 von der Beschwerdeführerin angefochten worden und deshalb noch nicht rechtskräftig geworden seien, nicht entgegen. Von Bedeutung sei zudem, dass die Beschwerdeführerin wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügungen vom 8. November 2011 erhobenen Beschwerde Anspruch auf sofortige Auszahlung der von der IV-Stelle verfügten zusätzlichen Rentenbetreffnisse habe, zumal die Durchführungsstelle von einer mittlerweile erfolgten (teilweisen) Aufhebung der IV-Rentenverfügung keine Kenntnis habe und von einem solchen Sachverhalt auch nicht ausgehen müsse. Dementsprechend müsse es der Durchführungsstelle auch möglich sein, mit ihrem Verrechnungsantrag vor Rechtskraft der Verfügung durchzudringen (Urk. 2, Urk. 10).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.01321 vom 27. April 2012 seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 (teilweise) aufgehoben worden, soweit damit der Invalidenrentenanspruch im Zeitraum 2009 bis 2011 geregelt worden sei. Damit sei die Grundlage für die Rückforderung von Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 3‘081.-- weggefallen. Das Festhalten der Durchführungsstelle an dieser Rückforderung sei unrechtmässig. Klar unzutreffend sei die Behauptung der Durchführungsstelle, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2011 bliebe trotz des Urteils des hiesigen Gerichts rechtswirksam, bis die IV-Stelle eine neue Verfügung erlassen habe (Urk. 1).
4.
4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen werden unter anderem die Renten der Invalidenversicherung angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Fristen sind gewahrt, wenn vor der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (Kieser, ATSG – Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 43).
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Es spricht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit. a ZLG „a fortiori“ auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9 C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entscheid Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
4.2.2 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen können mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV). Gemäss dem - nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen IV-Leistungen verrechnet werden.
Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Auch solchenfalls ist über die Rückerstattung eine Verfügung zu erlassen (Kieser, a.a.O. Art. 25 Rz 27).
4.3.2 Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 19 ZLG können Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten kantonalen Beihilfen nicht mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00017 vom 13. Juli 2004, E. 3.1-2).
5.
5.1
5.1.1 Nachdem die IV-Stelle der Durchführungsstelle mitgeteilt hatte, dass sie der Beschwerdeführerin mit Revisionsverfügung vom 8. November 2011 rückwirkend eine höhere Rente, nämlich eine befristete ganze Rente jeweils für die Zeitintervalle vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009, vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2011 zusprechen werde (Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62, Urk. 11/71/11-13), und diese Rentenzusprechung intern durch die Mitteilung des Rentenbeschlusses an die Ausgleichskasse zum Erlass der Rentenverfügung bereits feststand (Urk. 11/71/13), war die Durchführungsstelle berechtigt, unter dem Titel der prozessualen Revision nach Entdecken einer neuen Tatsache (vgl. BGE 122 V 134) ebenfalls eine Neuberechnung der in diesem Zeitraum mit mehreren rechtskräftig gewordenen Verfügungen (Urk. 11/70/14-16) zugesprochenen monatlichen Zusatzleistungen vorzunehmen. Dadurch, dass der Beschwerdeführerin im Nachhinein zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung zuflossen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Zusatzleistungsbezug deckten, trat im Umfang der daraus resultierenden Überentschädigung die Unrechtmässigkeit des Zusatzleistungsbezugs zutage (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 107 f. mit weiteren Hinweisen). Dass der Durchführungsstelle bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen ein Fehler unterlaufen wäre, wird weder geltend gemacht (vgl. Urk. 1, Urk. 10 S. 2), noch bestehen Anhaltspunkte dafür.
Ebenso war die Durchführungsstelle berechtigt, denjenigen Teil der ausgezahlten monatlichen Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2011, welcher infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente als unrechtmässig bezogen zu betrachten war, durch den Erlass der Rückerstattungsverfügung zurückzufordern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die mit der angefochtenen Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 8. November 2011 (mit)geregelte Rentenbezugsdauer von Juni 2008 bis Januar 2011 zugewartet werden müsse, trifft nicht zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die IV-Stelle eine Rückforderungsverfügung auch bereits erlassen, wenn die Leistungsverfügung, auf der sie basiert, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 22. Januar 2010, 9C_564/2009, E. 5.3). Die vorliegend zu beurteilende Konstellation, wo nicht die IV-Stelle IV-Leistungen zurückforderte, sondern die Durchführungsstelle gestützt auf die IV-Leistungsverfügung eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vornahm und die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verlangte, ist zwar zweigübergreifend. Dass hierfür etwas anderes gelten solle, ist aber nicht anzunehmen. Ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Rückerstattungsforderungen der Durchführungsstellen für Zusatzleistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung erschwert oder gar verunmöglicht: Die IV-Leistungsverfügung mit der Verrechnung kann nämlich praxisgemäss erst bei Vorliegen der Rückforderungsverfügung der Durchführungsstelle erlassen werden (vgl. zum Verfahren bei der Verrechnung die Randziffern 10054 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] sowie die Randziffern 2001 ff. und 4001 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung [KSVUV], welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003, E. 6.2.2, bundesrechtskonform sind).
5.1.2 Die in der Rückforderungsverfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 11/70/22) vorgenommene Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘731.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle war gestützt auf Art. 27 ELV sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG zulässig (vgl. vorstehende E. sowie E. 4.3.1).
Mangels einer gesetzlichen Grundlage (vorstehend E. 4.3.2) war die Durchführungsstelle hingegen nicht berechtigt, die zurückgeforderten kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle zu verrechnen (Urk. 11/70/22 S. 2).
5.2
5.2.1 Noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids hatte das Sozialversicherungsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Revisionsverfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 27. April 2012 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass es die Verfügungen vom 8. November 2011 insoweit aufgehoben hatte, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem 31. August 2009 verneinten und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durchführungsstelle vorsahen, und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurückgewiesen (Urk. 3/4).
Da die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen hat (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 39), hätte die Durchführungsstelle das Rückweisungsurteil beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids beachten müssen, was sie – wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2) ergibt – nicht getan hat.
5.2.2 Mit dem Gerichtsurteil wurde abschliessend und rechtskräftig über den Rentenanspruch bis Ende August 2009 entschieden, indem die mit der angefochtenen Rentenverfügung vom 8. November 2011 zugesprochene ganze Rente für die Periode vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 (Urk. 11/L, Urk. 11/Q) bestätigt wurde. Zudem bestätigte das Gericht aber auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die verfügungsweise zugesprochene befristete ganze Rente für die Zeiträume vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2011. Es hob die angefochtene Verfügung nämlich nur insoweit auf, als damit in der Zeit ab 1. September 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente verneint wurde. Mithin wurden die zugesprochenen IV-Rentenbetreffnisse gerichtlich bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft, und es ging im Rahmen der vom Gericht angeordneten weiteren Abklärungen der IV-Stelle nur noch darum, festzustellen, ob zusätzlich in den Zeiträumen vom 1. September bis 30. November 2009, vom 1. April bis 31. Dezember 2010 sowie nach dem 30. April 2011 ein Rentenanspruch bestehe.
Unter diesen Umständen ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Neuberechnung und Rückforderung von Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2011 (Urk. 2, Urk. 11/70/21) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sollten die weiteren Abklärungen der IV-Stelle zu weiteren Rentennachzahlungen im relevanten Zeitraum führen, stünde es der Durchführungsstelle frei, wieder eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine weitere Rückerstattung zu verfügen.
5.3
5.3.1 Auch die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘731.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 11/70/22) war, wie bereits vorstehend dargelegt, gestützt auf Art. 27 ELV sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG zulässig.
Das Sozialversicherungsgericht hat mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 27. April 2012 die am 8. November 2011 verfügte Verrechnung des Betrags von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Januar bis April 2011 mit der Rückerstattungsforderung der Durchführungsstelle (Urk. 11/O) aufgehoben, da im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht darüber befunden werden könne (Urk. 3/4 S. 9 ff.). Soweit ersichtlich hat die IV-Stelle bisher noch keine Verrechnung vorgenommen (vgl. Urk. 11/64-66). Es wird Sache der Durchführungsstelle sein, unter Hinweis auf das vorliegende Urteil die Verrechnung des Betrags von Fr. 1‘731.-- zu verlangen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, da die fraglichen Rentenbetreffnisse in der Zwischenzeit direkt der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 10 S. 2, Urk. 11/64-66), steht es ihr frei, im Fall einer weiteren Rentennachzahlung der Invalidenversicherung erneut einen Verrechnungsantrag zu stellen.
5.3.2 Hingegen war das Festhalten an der Verrechnung der zurückgeforderten kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 11/70/22) nicht rechtens, da, wie bereits zuvor dargelegt (E. 4.1.2), hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern.
6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Einsprache vom 11. Februar 2011 gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/57) mit dem Erlass der Verfügungen vom 28. Oktober 2011 auch für die Durchführungsstelle gegenstandslos geworden sei, und das Verfahren werde formlos abgeschrieben. Den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin nicht behandelt (Urk. 11/61).
Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2011 gegen diese beiden neuen Verfügungen der Durchführungsstelle vom 28. Oktober 2011 ebenfalls Einsprache (Urk. 3/2). Die IV-Stelle erhöhte in der Folge am 8. November 2011 die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 auf eine ganze und hob sie für die Zeit danach ganz auf (Urk. 11/K-Q). Das Gericht wies die Sache im nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend die Invalidenrente zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 an die IV-Stelle zurück (Urk. 3/4). Nachdem diese die Rente neu festgesetzt hatte, erliess die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013, mit welchem sie die Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfügungen vom 28. Oktober 2011 abwies (Urk. 2). Dabei unterliess es die Durchführungsstelle, über die auch gegen ihren Brief vom 31. Oktober 2011 erhobene Einsprache zu entscheiden, mit welcher sie das Verfahren betreffend die Verfügungen vom 6. Januar 2011 als gegenstandslos erklärt, jedoch über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entschieden hatte. Denn die Einsprache vom 2. Dezember 2011 richtete sich nicht nur gegen die beiden neuen Verfügungen vom 28. Oktober 2011, sondern auch gegen den drei Tage später von der Beschwerdegegnerin versandten, von ihr ausdrücklich als formlose Abschreibung des Einspracheverfahrens qualifizierten Brief, welcher sich indessen zur vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschädigungsfrage nicht äusserte (Urk. 3/2).
Dieser Entscheid steht also noch aus. Der allgemein gehaltene Hinweis im Brief vom 21. Februar 2011, dass im Einspracheverfahren für anwaltliche Leistungen keine Entschädigungen ausgerichtet würden (Urk. 11/58), bildet keinen Ersatz für eine Begründung, zumal diese Feststellung am Anfang des Verfahrens lediglich der Bestätigung des Eingangs der Einsprache vom 11. Februar 2011 diente. Über die Entschädigungsfolgen hat die Durchführungsstelle somit noch einen begründeten, anfechtbaren Entscheid zu erlassen.
7. Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Die Beschwerdeführerin obsiegt in geringerem Mass als sie unterliegt, nämlich hinsichtlich der Verrechnung mit der Beihilfe und in der Frage nach der Zusprechung einer Parteientschädigung. Ihr ist deshalb für das Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, soweit damit die zurückgeforderten kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet wurden; zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das mit der Einsprache vom 11. Februar 2011 anhängig gemachte und mit Brief vom 31. Oktober 2011 als gegenstandslos erklärte Einspracheverfahren im Sinne von Erwägung 5 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV / IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzKlemmt