Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00070




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteilvom 18. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Bereuter

Stockerstrasse 58, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Gemeinde B.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Y.___erstrasse 9, 8903 B.___ ZH

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Ein Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen von X.___, geboren 1925, Bezüger einer ordentlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), vom 1. August 2011 an seine damalige Wohnsitzgemeinde Y.___ lehnte die Durchführungsstelle für die Gemeinden Z.___, Y.___ und A.___ mit Verfügung vom 15. November 2011 ab, wobei sie ihren Berechnungen die Annahme eines Vermögensverzichts aus den Jahren 1999/2000 von Fr. 89‘000.-- zugrunde legte (Urk. 8/225).

1.2    Nach seinem Umzug nach B.___ meldete sich X.___ am 23. November 2011 bei der Gemeinde B.___ neuerlich zum Bezug von Zusatzleistungen ab 1. November 2011 an (Urk. 8/226). Mit Verfügung vom 13. September 2012 lehnte die Durchführungsstelle der Gemeinde B.___ einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab (Urk. 8/236). Mit Revisionsverfügung 1 vom selben Tag errechnete sie einen Anspruch auf kantonale Beihilfe ab 1. Januar 2012 von Fr. 202.-- monatlich (Urk. 8/237-238). Mit der Revisionsverfügung 2 vom 12. Februar 2013 lehnte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterhin ab (Urk. 8/253-254). Die Einsprache des Versicherten vom 18. März 2013 (Urk. 8/257) wies sie mit Entscheid vom 18. Juni 2013 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ am 19. Juli 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm rückwirkend ab 1. November 2011 entsprechend seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ergänzungsleistungen und Vergütungen von Krankheits- und Behindungerungskosten auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wichen die Parteien nicht von ihren Anträgen ab
(Urk. 10, 14).    

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.2    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.4    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

    Abs. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anrechenbar, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (AHI-Praxis 1994 S. 278 ff. E. 4 f.).

1.5    Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.6    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.


2.

2.1    Streitig ist die Anrechnung von Vermögensverzichten in den Jahren 1998 bis 2001 von insgesamt Fr. 240‘000.-- im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 ELG.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung des Verzichtsvermögens im Wesentlichen damit, dass die belegten und glaubhaft gemachten Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts in den Jahren 1998 bis 2001 berücksichtigt worden seien. Dabei sei sie vom steuerbaren Einkommen ausgegangen, obwohl das effektive Einkommen höher gewesen habe sein müssen, was sich aus unerklärt gebliebenen Differenzen zwischen den belegten Ausgaben und Einnahmen der Jahre 1992 bis 1996 ergebe. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Lebenshaltungskosten seien mit der Differenz zum effektiven Einkommen bereits abgegolten; ein weiterer Abzug sei nicht angezeigt.

    Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden zu begründen, warum ihre Annahme, dass das steuerbare Einkommen jeweils unter dem effektiven Einkommen gelegen sei, falsch sei, und weshalb ab 1997 diesbezüglich ein markanter Wechsel eingetreten sein soll (Urk. 2, 7, 14).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst im Wesentlichen vorbringen, dass er nach bestem Wissen und Gewissen versucht habe, sich an bis zu 20 Jahre zurückliegende Ereignisse zu erinnern und die noch vorhandenen Belege zusammen zu suchen. Dass sowohl die Belege als auch die Erinnerungen eines fast 90-Jährigen lückenhaft seien, liege auf der Hand. Tatsache sei, dass er Zeit seines Lebens und solange es die Finanzen zugelassen hätten, einen gehobenen Lebensstil geführt habe. Die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, wonach er in den Jahren 1992 bis 1996 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt habe, als dies die rechtskräftigen Steuerdaten dokumentiert hätten, tauge in keiner Weise zur Begründung des angerechneten Vermögensverzichts in den Jahren 1998 bis 2001. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin in den Verzichtsjahren keinen einzigen Franken für allgemeine Lebenshaltungskosten miteingerechnet, was willkürlich sei.

    In formeller Hinsicht lässt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden, habe doch die Beschwerdegegnerin einerseits das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2012 gänzlich unbeantwortet gelassen; ausserdem habe sie sich im hier angefochtenen Entscheid nicht mit der ausführlich begründeten Einsprache vom 18. März 2013 (Urk. 8/257) auseinandergesetzt (Urk. 1, 10).


3.

3.1    Vorweg zu behandeln ist der formelle Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs, führt doch eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

3.3    Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid weder mit seinen Darlegungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Jahr 1992-1996 im Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 8/242), auf welches er einspracheweise verweisen liess (Urk. 8/257 S. 6), noch mit seinen Vorbringen in der Einsprache vom 18. März 2013 zur angeblichen Steuerhinterziehung und zur Frage der Lebensführungskontrolle sowie zur konkreten Höhe der Lebenshaltungskosten in den Jahren 1998-2001 (Urk. 8/257 S. 8 ff.) einlässlich auseinandersetzte. Vielmehr beschränkte sie sich auf eine kurze Darlegung ihrer oben zusammengefassten Begründung (E. 2.1) und erklärte, dass die Frage nach einer Steuerhinterziehung nicht in ihre Erwägungen miteingeflossen sei.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Auch wenn die Begründung der Verwaltung insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer wiederholt eingeforderten Erklärungen und Unterlagen (Urk. 8/229, 8/235), auf welche sodann im angefochtenen Entscheid kein konkreter Bezug genommen wurde, tatsächlich als dürftig erscheint, muss sich die Verwaltung nach dem oben Gesagten
(E. 3.2) dennoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Die ihrem Entscheid zugrunde gelegten wesentlichen Begründungselemente sind dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Ob diese auch einer materiellen Überprüfung zu genügen vermögen, ist nachfolgend zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen zu verneinen, zumal eine Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).


4.

4.1    Materiell streitig und Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2011. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 1 S. 2). Zwar bildet der Sachleistungsanspruch gemäss Art. 14 ELG neben den jährlichen Ergänzungsleistungen Bestandteil der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3 ELG, doch ist er nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Ergibt sich aus dem Folgenden ein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, wird die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu prüfen haben, wobei der Beschwerdeführer bereits hier auf Art. 15 ELG hinzuweisen ist, wonach Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden können, wenn sie innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle geltend gemacht werden.

4.2    Sachverhaltlich ist den Akten und Vorbringen der Parteien Folgendes zu entnehmen:

    Der alleinstehende Beschwerdeführer, welcher bis zum Tod seiner Mutter im Oktober 1995 mit dieser zusammenlebte, arbeitete gemäss seinen unbestritten gebliebenen Darlegungen bis 1992 als selbständiger Werber (Urk. 1 S. 3). Im Jahr 1991 versteuerte er ein Einkommen von Fr. 295‘900.--, das Reineinkommen lag bei Fr. 302‘900.-- (Urk. 8/9, 8/208), im Jahr 1992 lag das steuerbare Einkommen noch bei Fr. 158‘800.-- zuzüglich eines Liquidationsgewinns von Fr. 32‘200.--, das Reineinkommen bei Fr. 165‘800.-- (Urk. 8/26).     

    Nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit gründete der Beschwerdeführer Ende 1992 die Dr. C.___ AG, an welcher er und die D.___ Werbeagentur je zur Hälfte am Aktienkapital von Fr. 100‘000.-- beteiligt waren (Urk. 1 S. 3, 8/14, siehe auch Internet-Eintrag unter: www.hra.zh).

    Die Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers, welcher nunmehr als Angestellter der Dr. C.___ AG abrechnete, reduzierten sich gemäss Angaben in den Steuererklärungen auf Fr. 0.-- im Jahr 1993, Fr. 52‘131.-- 1994 (Urk. 8/36) und je Fr. 20‘000.-- in den Jahren 1995 und 1996 (Urk. 8/57). Ende 1996 veräusserte er seine Anteile an der Dr. C.___ AG für Fr. 1.-- (Urk. 8/45). Gemäss eigenen Angaben beschränkten sich die beruflichen Aktivitäten des mittlerweile über 70-jährigen Versicherten fortan auf einzelne Beratungsaufträge (Urk. 1 S. 4). Den Erfolgsrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 zu entnehmen sind ein Verlust von Fr. 22‘580.-- bei einem Umsatz von gerade noch Fr. 13‘000.-- im Jahr 1997 (Urk. 8/71), ein Gewinn von Fr. 1‘515.-- für 1998 und von Fr. 10‘525.-- im Jahr 1999 (Beilagen zu Urk. 8/91 und Urk. 8/124). Für die Folgejahre finden sich keine Erfolgsrechnungen und keine Steuererklärungen mehr in den Akten. Die Reineinkommen gemäss den Steuerausweisen des Steueramtes der Stadt Zürich betrugen Fr. 16‘900.-- im Jahr 2000 und Fr. 24‘400.-- 2001 (Urk. 8/216-218).

4.3    Durch die Akten belegt wird, dass der Beschwerdeführer bis zur Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 1992 und auch noch in den Folgejahren einen offensichtlich gehobenen Lebensstandard pflegte. Er erwarb kostspielige Autos (Urk. 8/1), wohnte mit seiner Mutter in einer 6-Zimmerwohnung in Zürich für monatlich Fr. 4‘000.-- (Urk. 8/7), beschäftigte eine Haushaltshilfe, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum Beispiel im Jahr 1992 Kosten von Fr. 37‘998.-- verursachte (Urk. 8/16, 8/22). Daneben leistete er sich unter anderem eine private Krankenversicherung (Urk. 8/27, Fr. 6‘758.-- im Jahr 1996), massgeschneiderte Kleidung und gemäss eigenen Angaben häufige Reisen auf ebenfalls gehobenem Niveau (Urk. 1 S. 3).

4.4    Die Beschwerdegegnerin bestritt diesen Umstand nicht. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, dessen Reinvermögen sich von 1990 bis Ende 2001 von Fr. 946‘000.-- auf Fr. 87‘000.-- reduziert hatte (Urk. 8/208- 8/218), in den Jahren 1992-1996 mehr Geld zur Verfügung gehabt habe, mithin das effektive Einkommen höher gewesen sei, als die versteuerten Einkommen und Vermögenswerte erkennen lassen, da die geltend gemachten und teilweise belegten Ausgaben mitunter deutlich höher gewesen seien, als der steuerlich belegte Vermögensverbrauch zuzüglich der steuerlich deklarierten Einnahmen. Gestützt auf diese Annahme schloss sie unter anderem, dass es nicht gerechtfertigt sei, ab 1998 davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen nun auf einmal dem effektiven Einkommen entspreche.

    Aufgrund dessen seien für die Jahre 1998 bis 2001 keine zusätzlichen Lebens-haltungskosten hinzuzurechnen, sei doch auch für diese Zeit davon auszugehen, dass das effektive Einkommen höher als das steuerlich deklarierte Einkommen gewesen sei, weshalb die Lebenshaltungskosten als mitabgegolten zu betrachten seien (vgl. dazu unter anderem Urk. 2 S. 2, 7, 8/235, 8/245).

4.5    Ihre Berechnungen (vgl. Urk. 8/248) stützte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenswerte im Wesentlichen auf die Steuerausweise der Stadt Zürich für die Steuerjahre 1991 bis 2003 (Urk. 8/208-220). Der Berechnung der Ausgabenseite (vgl. Urk. 8/246) legte sie die Aufstellungen der Gemeinde Y.___ für die Jahre 1997 bis 2003 (Urk. 8/223) unter Hinzurechnung von darin nicht aufgeführten Steuern sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Belege und handschriftlichen Aufstellungen zu den Geldabflüssen der Jahre 1990 bis 1996 (Urk. 8/1-51) zugrunde.

4.6    Zu Recht liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die rückwirkenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuerdaten und die noch vorhandenen, jedoch lückenhaften Belege den tatsächlichen Geldfluss nicht zu wiederspiegeln vermögen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff., 10 S. 4 ff.). Was zunächst die Steuerdaten bis ins Jahr 1998 anbelangt, führte das im Kanton Zürich bis 1998 praktizierte System der zweijährlichen Vergangenheitsbesteuerung (vgl. § 53 lit. b des Zürcher Steuergesetzes in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung, aStG) unter anderem dazu, dass der Vermögensstand nur alle zwei Jahre erhoben wurde und Bemessungslücken für die geraden Jahre vorlagen (§ 56 Abs. 1 aStG), sofern keine Zwischeneinschätzungen vorgenommen wurden (§ 59 aStG).

    Zwar trug die Beschwerdegegnerin dem System der Vergangenheitsbesteuerung insofern Rechnung, als sie die vom Steueramt Zürich mitgeteilten Steuerdaten (Urk. 8/208 ff.) jeweils dem vorangehenden Jahr anrechnete (vgl. Urk. 8/248). Doch machen die Akten deutlich, dass ihre Berechnung in diversen Punkten ungenau oder gar falsch ist:

    So erweist sich zum Beispiel das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Reinvermögen 1994 von Fr. 852‘000.-- (Urk. 8/248) gestützt auf den Steuerausweis zur Steuerperiode 1995 (Urk. 8/212) als unzutreffend, basiert es doch auf der Zwischeneinschätzung 1995/1996 vom 14. Januar 1997, welche aufgrund des Erbanfalls von Fr. 142‘558.-- nach dem Tode der Mutter des Beschwerdeführers im Herbst 1995 notwendig wurde (Urk. 8/48). Das dem Beschwerdeführer mutmasslich frühestens 1996 zur Verfügung gestandene Erbe wurde steuerrechtlich dem Todesfalljahr 1995 zugeordnet; die Beschwerdegegnerin legte es sodann gar dem Vermögen 1994 zugrunde und dies, obwohl der Beschwerdeführer sowohl die Zwischeneinschätzung 1995/1996 (Urk. 8/48) als auch die Steuererklärung 1995 vom 11. September 1995, in welcher er ein Reinvermögen von Fr. 718‘946.-- per Ende 1994 deklariert hatte (Urk. 8/36), eingereicht hatte, und der Vorgang dementsprechend nachvollziehbar gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögens von Fr. 718‘946.-- per 31. Dezember 1994 resultiert für dieses Jahr entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin keine Vermögenszunahme von Fr. 73‘000.--, sondern vielmehr eine Abnahme von zirka Fr. 60‘000.

    

    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Zahlen des Jahres 1994 exemplarisch ihre Annahme bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer regelmässig effektiv mehr verdient habe, als steuerlich ausgewiesen (vgl. Urk. 8/235, 7 S. 2), verfängt demgemäss nicht.     

    Ungenau ist Beschwerdegegnerin auch insofern, als ihre Berechnung unter der Rubrik „somit verfügbares Vermögen“ (Urk. 8/248) suggeriert, das steuerbare Einkommen und die Differenz der Vermögensstände per Ende der aufeinanderfolgenden Jahre bildeten die in den jeweiligen Jahren maximal verbrauchbaren finanziellen Mittel. Diese Schlussfolgerung lässt die geldwerten Zu- und Abflüsse während der Jahre, die sich in den Reineinkommen gemäss Steuererklärung nicht wiederspiegeln, ausser Acht. So ist – wie oben erwähnt – den Akten unter anderem nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich über die Erbschaft der Mutter verfügen konnte, ob diese mithin im Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung 1995 bereits verfügbar war; in diesem Zusammenhang erweist sich nicht nur das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Vermögen per Ende 1994 als unrichtig; vielmehr erscheint auch dasjenige per Ende 1995 als rein theoretische Grösse. Weiter lässt die Berechnung der Beschwerdegegnerin Zu- und Abflüsse aus Börsengeschäften (vgl. dazu zum Beispiel: Wert- und Guthabenverzeichnisse in Urk. 8/57, 8/81, 8/91) unberücksichtigt. Zutreffend erscheint auch die Darlegung des Beschwerdeführers in der Replik zum tatsächlichen, jedoch nicht berücksichtigten Einkommen 1996 (Urk. 10 S. 7).

    Auf der Ausgabenseite liess die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis zu deren Tod am 30. Oktober 1995 (Urk. 8/38) mit seiner Mutter zusammenlebte. Der Beschwerdeführer unterliess es zwar, in seinen Aufstellungen der zum Geldabfluss der jeweiligen Jahre darzulegen, ob und welchen Anteil an den Mietkosten und den Ausgaben für die Haushaltshilfe von seiner Mutter übernommen worden waren (vgl. unter anderem Urk. 8/40). Doch liess er unter anderem vorbringen, dass die Kosten für die Haushaltshilfe der Mutter bereits bei den Steuern abgezogen worden seien; die neuerliche Berücksichtigung auf der Ausgabenseite sei unzutreffend (Urk. 8/241). Da seiner Steuererklärung 1995 unter Ziffer 26 kein Abzug für unterstützungsbedürftige Personen zu entnehmen ist (Urk. 8/36), kann ein solcher wohl einzig unter der Rubrik Krankheitskosten in der Steuererklärung der Mutter vorgenommen worden sein, sind doch Ausgaben für Haushaltshilfen grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Dies aber deutet darauf hin, dass die Mutter auch die Kosten für die Hilfe möglicherweise zumindest teilweise getragen hat. Die Beschwerdegegnerin ging diesem Einwand jedoch nicht nach und rechnete die Kosten für die Haushaltshilfe vollumfänglich den Ausgaben des Beschwerdeführers an (Urk. 8/246).

    Zusammenfassend weist die Berechnung der Beschwerdegegnerin allzu viele Schwachstellen auf, als dass gestützt darauf ihre Schlussfolgerung, wonach die effektiven Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1992-1996 erheblich über den steuerlich deklarierten gelegen haben müssen, bestätigt werden könnte, und der Beschwerdeführer für die angeblichen Ungereimtheiten zwischen Einkommens- und Ausgabenseite nach über 20 Jahren in die Pflicht genommen werden könnte.

4.7    Vielmehr lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen seit Anfang der 90er Jahre laufend, wenn auch nicht in jährlich gleichbleibendem Ausmass aufgebraucht und seinen Lebensstandard offensichtlich nicht den sich verändernden Einkommensverhältnissen angepasst hat. Dies aber hat insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ bietet und nicht danach zu fragen ist, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen der „Normalitätsgrenze“ gelebt hat (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 335 E. 5d).

4.8    Für die Beurteilung der strittigen „Verzichtsjahre“ 1998 bis 2001 bedeutet dies zunächst, dass sich, nachdem die Annahme, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1992 bis 1996 mehr verdient als steuerlich ersichtlich, nicht bestätigt werden konnte, ein entsprechender Rückschluss auf die Einkommenssituation 1998 bis 2001 umso weniger rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1998 bereits 73 Jahre alt war und nachvollziehbar erscheint, dass seine beruflichen Aktivitäten lediglich noch am Rande stattfanden. Auch liegt auf der Hand, dass mit abnehmender erwerblicher Tätigkeit und sinkendem Umsatz die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten (Abzüge für Spesen, Geschäftsauto etc.) schwinden.

4.9    Hinsichtlich des in den Jahren 1998 bis 2001 errechneten Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 240‘000.-- (Urk. 8/248) stellt sich die Frage, ob für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebliche Vermögensverzichte vorliegen, oder ob die Vermögensminderungen Folge eines gehobenen Lebensstandards waren, welche nicht Anlass zur Anrechnung von hypothetischem Vermögen geben dürften.

4.10    Nicht beanstanden lässt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegten Vermögens- und Einkommenszahlen dieser Jahre (Urk. 2/246).

    Strittig und zu prüfen ist aber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allgemeinen Lebenshaltungskosten für Essen, Trinken, Bekleidung, Putz- und Hygieneartikel, Kulturausgaben etc. von zirka Fr. 39‘600.-- jährlich (Urk. 1 S. 14) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.

    Die von der Gemeinde Y.___ übernommenen Aufstellungen (Urk. 8/223) beinhalten neben diversen belegten Ausgaben für zum Beispiel Rechnungen eines Innendesigngeschäfts, mehrere private Versicherungen, Ausgaben für Masshemden im Jahr 2000 und den Unterhalt des Familiengrabes auch nicht mehr belegbare, aber glaubhaft gemachte Ausgaben für zum Beispiel diverse Reisen nach E.___ in den Jahren1998 bis 2001, das Auto, Telefonkosten und Zahnarzt.

    Nur teilweise miteingerechnet sind in den Aufstellungen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf. Ausgehend von der Begrifflichkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG beinhaltet der allgemeine Lebensbedarf namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport und Freizeitaktivitäten sowie laufende Steuerschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2015, Rz 142 zu Art. 10).

    Nachdem die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das effektive Einkommen in den Jahren 1998 bis 2001 höher gewesen habe sein müssen, als steuerlich ausgewiesen, weshalb die Lebenshaltungskosten mit der Differenz zum effektiven Einkommen bereits abgegolten seien, nach dem oben Gesagten (E. 4.6) nicht verfängt, besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf in den fraglichen Jahren zu verweigern.

    Zur Höhe der mutmasslichen damaligen Kosten reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2012 eine Aufstellung (Urk. 8/233) ein mit geschätzten Kosten von monatlich Fr. 3‘300.-- (Verpflegung zu Hause und auswärts von Fr. 1‘700.--, Bekleidung und Wäschebesorgung Fr. 600.--, Kulturausgaben und gesellschaftliches Leben Fr. 500.-- und Taschengeld für Körperpflege, Coiffeur etc. Fr. 500.--). Dieser Betrag erscheint zwar als hoch, zumal gewisse Positionen des allgemeinen Lebensbedarfs wie Kommunikations- und Transportkosten von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt wurden.

    Jedoch rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage und dabei insbesondere aufgrund der belegten Ausgaben keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen gehobenen Lebensstil trotz der schwindenden finanziellen Mittel auch in den Jahren 1998 bis 2001 weiterpflegte. Er leistete sich weiterhin eine kostspielige Wohnung, eine private Kranken- und Unfallversicherung, reiste x-fach nach E.___ und liess sich Hemden auf Mass anfertigen (vgl. Aufstellung in Urk. 7/223).

    Dass seine Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf erheblich über dem maximal anrechenbaren Betrag für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Fr. 16‘290.-- im Jahr 2000 (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aELG in der im Jahr 2000 gültig gewesenen Fassung), welche der blossen Existenzsicherung dienen sollen, lagen, ist überwiegend wahrscheinlich. Die genaue Höhe lässt sich heute weder belegen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruieren. Jedoch darf der Grundsatz, wonach im Bereich der Ergänzungsleistungen die Besonderheit gilt, dass die Beweislast für das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache beim Leistungsansprecher liegt (BGE 131 V 329, 121 V 204), nicht dazu führen, dass vom Versicherten verlangt wird, dass er seine allgemeinen Lebensbedarfskosten Jahre später noch im Detail zu belegen vermag und dies selbst dann nicht, wenn sie – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf einem gehobenen Lebensstil beruhen, der jedoch seit Jahren gepflegt wurde.

    Die Aufstellung des Beschwerdeführers erscheint insgesamt plausibel und seinem übrigen Ausgabeverhalten angemessen. Dies gilt umso mehr angesichts der zahlreichen und teilweise mehrere Wochen dauernden E.___-aufenthalte in diesen Jahren (vgl. Passkopien in Urk. 8/204), welche fraglos zu häufigem auswärtigem Essen führten.

    Entsprechend rechtfertigt es sich, das dem Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2001 angerechnete Verzichtsvermögen (Fr. 60‘000.-- 1998, Fr. 100‘000.--1999, Fr. 20‘000.-- 2000, Fr. 60‘000.-- 2001, Urk. 8/248-249) um jährlich Fr. 39‘600.-- zu reduzieren. Hinzuzurechnen sind Fr. 15‘000.--, welche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwischen 2000 und 2002 an bedürftige Familien in E.___ geleistet hat (Urk. 1 S. 11).

4.11    Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsmögens von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 und 3 ELV ist ein Vermögensverzicht in den Jahren 1998 bis 2001 gemäss der folgenden Aufstellung per 1. Januar 2009 getilgt:

    

1. Januar 1999

Fr. 20‘400.—

1. Januar 2000

Fr. 70‘800.--

1. Januar 2001

(Berücksichtigung Schenkung Fr. 15‘000.--

Fr. 75‘800.--

1. Januar 2002

Fr. 86‘200.--

1. Januar 2003

Fr. 76‘200.--

1. Januar 2004

Fr. 66‘200.--

1. Januar 2005

Fr. 56‘200.--

1. Januar 2006

Fr. 46‘200.--

1. Januar 2007

Fr. 36‘200.--

1. Januar 2006

Fr. 26‘200.--

1. Januar 2007

Fr. 16‘200.--

1. Januar 2008

Fr.  6‘200.--


4.12    Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anmeldung bei der Gemeinde B.___ erfolgte am 23. November 2011 (Urk. 8/226). Per diesem Zeitpunkt ist ein allfälliges Verzichtsvermögen aus den Jahren 1998 bis 2001 vollständig amortisiert. Die verbleibenden anrechenbaren Einnahmen setzten sich nunmehr einzig aus den AHV-Rentenleistungen und einem kleinen Vermögensertrag zusammen. Diese sind eindeutig tiefer als die von der Beschwerdegegnerin errechneten anerkannten Ausgaben (vgl. Urk. 8/232). Demnach besteht ab November 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Sache ist zur Berechnung derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.2    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung obiger Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde B.___ vom 18. Juni 2013 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen hat, aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2011 ohne Einbezug eines Vermögensverzehrs aus Verzichtsvermögen neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Bereuter

- Gemeinde B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer