Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00071 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) wegen der neuen Wohnverhältnisse von X.___ ab Mitte April 2013 (Urk. 8/127) mit Verfügung vom 28. Mai 2013 dessen Zusatzleistungen (ZL) ab Juni 2013 unter Berücksichtigung des hälftigen neuen Mietzinses neu festgesetzt hatte, indem es die Ergänzungsleistungen und die Beihilfe reduziert und den Anspruch auf den Gemeindezuschuss verneint hatte (Urk. 8/137/29, Urk. 8/131), und
nachdem das AZL die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/132) mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juli 2013, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2013 und die Zusprechung von Zusatzleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 1‘000.-- beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 13. August 2013, in der die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7 S. 2), sowie in die weiteren Stellungnahmen der Parteien vom 21. August 2013 (Urk. 10) und vom 17. September 2013 (Urk. 14), in denen diese an ihren Anträgen festhielten,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung (EL) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt werden (lit. b),
dass gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) dann, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist,
dass gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen, und zwar nach Köpfen zu erfolgen hat,
dass das Bundesgericht in BGE 127 V 10 erkannt hat, dass die Regelung in Art. 16c ELV dazu dient, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern,
dass Ausnahmen in Sonderfällen möglich sind, nämlich dann, wenn die Aufteilung nach Köpfen im konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt (BGE 127 V 10 E. 5d, AHI 1998 S. 34, vgl. BGE 105 V 271), was das Bundesgericht etwa im Fall einer 14jährigen Enkelin als gegeben ansah, die unter der Woche während der Schulzeit ein Zimmer in der Wohnung ihrer Grossmutter bewohnte (BGE 127 V 10 E. 6c),
dass gemäss Art. 2 lit. a der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AZVO; AS 831.110) der jährliche Gemeindezuschuss bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern ist,
dass gemäss Art. 3 AZVO auf eine Anwendung von Art. 2 verzichtet werden kann, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde,
dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins von monatlich Fr. 1‘270.-- respektive Fr. 15‘240.-- pro Jahr für die Wohnung, welche der Beschwerdeführer ab Mitte April 2013 neu zusammen mit einer Bekannten bezogen hatte (Urk. 1, Urk. 8/123, Urk. 8/127 S. 1), in der Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 8/137/29 S. 3) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) gleichmässig auf die zwei Bewohner aufgeteilt und dem Beschwerdeführer entsprechend die Hälfte des Mietzinses, mithin Fr. 7‘620.-- angerechnet hat sowie den Anspruch auf einen Gemeindezuschuss ab Juni 2013 wegen der neuen Wohnsituation verneint hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, er habe ein Recht auf die Wahrung des Existenzminimums mit etwa Fr. 4‘000.-- pro Monat und auf ein anständiges Leben, zumal seine Familie seit 300 Jahren in der Schweiz ansässig sei und am Aufbau der Schweiz mitgearbeitet habe und er von einem Tag auf den anderen erfahren habe, dass er einen Lungentumor habe, weshalb er mit seiner Freundin zusammengezogen sei, damit er jemanden habe, der ihn pflege (Urk. 1),
dass, wie dargelegt, nach Art. 16c ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Mietzins einer gemeinsam bewohnten Wohnung nach Köpfen aufzuteilen ist,
dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände - zwei Erwachsene leben zusammen in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung (Urk. 8/127) und die Wohnpartnerin ist in der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen - eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen angemessen ist und für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass besteht,
dass insbesondere keine Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2 ELV vorliegen, welche diese Aufteilung rechtsprechungsgemäss als stossend erscheinen liessen,
dass die finanziellen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bei gegebener Rechtslage keine Ausnahme zu begründen vermögen,
dass aufgrund der neuen Wohnsituation des Beschwerdeführers, in der er mit einer weiteren mündigen Person in demselben Haushalt wohnt, welche nicht in der ZL-Berechnung einbezogen ist und keinen Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente begründet, die Voraussetzungen zur Verneinung eines Anspruchs auf Gemeindezuschüsse im Sinne von Art. 2 lit. a AZVO zwar erfüllt sind,
dass jedoch entgegen der im Einspracheentscheid geäusserten Ansicht, es bestehe trotz der Vorbringen des Versicherten kein Ermessensspielraum für einen anderen Entscheid (Urk. 2 S. 3), gemäss Art. 3 AZVO durchaus ein Ermessensentscheid in einem Einzelfall gegeben sein kann, der einen von Art. 2 AZVO abweichenden Entscheid zulässt,
dass sich die Beschwerdegegnerin weder zur Anwendbarkeit von Art. 3 AZVO geäussert hat, noch die näheren Umstände zur Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung ermittelt hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen des gemeinschaftlichen Wohnens mit der Bekannten unter Umständen zur Anwendung dieser Bestimmung führen könnte,
dass die Auswirkungen der pauschalen Verweigerung (Art. 3 AZVO) jedoch noch zu ermitteln sind,
dass demzufolge die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich vom 2. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als er einen Anspruch auf einen Gemeindezuschuss ab Juni 2013 verneint hat, und die Sache wird an die Stadt Zürich zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf einen Gemeindezuschuss ab Juni 2013 neu verfüge; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
EM/IH/MTversandt